Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 23.07.2026 entschieden, dass Anleger eines in Luxemburg aufgelegten Investmentfonds gegen eine beteiligte Bank keinen Anspruch auf Schadenersatz haben, obwohl dem Fonds eine unzulässige Cum-Ex-Gestaltung zugrunde lag (Az.: 40 O 4474/18).
Keine Haftung der Bank gegenüber den Anlegern
Hintergrund der Beteiligung
Die Kläger hatten sich mittelbar über einen Luxemburger Fonds an Kapitalmarktgeschäften beteiligt. Grundlage der Anlagestrategie waren Aktiengeschäfte rund um den Dividendenstichtag, die nach den Feststellungen der zuständigen Behörden als unzulässige Cum-Ex-Struktur eingestuft wurden. Im Zusammenhang mit diesen Transaktionen kam es zu steuerrechtlichen Beanstandungen.
Die Anleger machten gegenüber einer Bank, die in die Abwicklung der Geschäfte eingebunden war, Schadenersatzansprüche geltend. Sie vertraten die Auffassung, die Bank habe durch ihre Mitwirkung an den Transaktionen zu den eingetretenen wirtschaftlichen Nachteilen beigetragen und hafte daher auf Ersatz ihres Schadens.
Entscheidung des Landgerichts
Das Landgericht München I wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es an einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung der beklagten Bank gegenüber den Anlegern.
Eine vertragliche Beziehung zwischen den Anlegern und der Bank bestand nicht. Die Bank war nicht Vertragspartner der Investoren, sondern in anderer Funktion in die Struktur eingebunden. Eine unmittelbare vertragliche Haftung schied daher aus.
Auch deliktische Ansprüche verneinte das Gericht. Es stellte darauf ab, dass die Voraussetzungen einer entsprechenden Haftung im konkreten Fall nicht erfüllt seien. Insbesondere genügte die Einbindung der Bank in die Transaktionsstruktur nach Auffassung des Gerichts nicht, um eine eigenständige Ersatzpflicht gegenüber den Anlegern zu begründen.
Einordnung der Cum-Ex-Struktur
Unzulässigkeit der zugrunde liegenden Gestaltung
Die dem Fonds zugrunde liegende Cum-Ex-Struktur war als unzulässig bewertet worden. Gleichwohl führte allein dieser Umstand nach Ansicht des Gerichts nicht automatisch zu einer Haftung sämtlicher an den Transaktionen beteiligter Institute gegenüber den Anlegern.
Entscheidend sei vielmehr, ob im Verhältnis zu den Klägern konkrete Pflichtverletzungen vorlägen, die kausal zu einem ersatzfähigen Schaden geführt hätten. Dies verneinte das Landgericht im vorliegenden Fall.
Keine Zurechnung im konkreten Verhältnis
Das Gericht differenzierte zwischen der rechtlichen Bewertung der Cum-Ex-Geschäfte als solcher und der Frage, ob hieraus individuelle Ansprüche einzelner Investoren gegen bestimmte Marktteilnehmer folgen. Eine generelle Zurechnung etwaiger Pflichtverstöße innerhalb der Struktur gegenüber den Anlegern nahm es nicht vor.
Maßgeblich sei die jeweilige Rolle der Beteiligten sowie die konkrete Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen. Eine Haftung könne nicht allein aus der Mitwirkung an einer später als unzulässig bewerteten Transaktionsform hergeleitet werden.
Bedeutung für Kapitalmarkt- und Bankrecht
Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch bei rechtswidrig eingeordneten Kapitalmarktstrukturen eine differenzierte Prüfung der Anspruchsgrundlagen erforderlich ist. Weder die Unzulässigkeit eines Modells noch die wirtschaftlichen Verluste von Anlegern führen automatisch zu Ersatzansprüchen gegen sämtliche involvierten Institute.
Vielmehr kommt es auf die konkrete Einbindung, bestehende Vertragsverhältnisse sowie auf nachweisbare Pflichtverletzungen im Einzelfall an. Die Abgrenzung zwischen gesellschaftsrechtlicher Verantwortung, bankvertraglichen Pflichten und möglichen deliktischen Haftungstatbeständen bleibt dabei von zentraler Bedeutung.
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