Kein Anspruch auf Zahlungen bei beitragsfreier Familienversicherung in PKV

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Überblick: OLG Frankfurt zur Erstattungsfähigkeit privater Krankenversicherungsbeiträge bei bestehender gesetzlicher Familienversicherung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 24. April 2020 (Az. 6 UF 237/19) eine Frage der elterlichen Unterhaltsverpflichtung hinsichtlich der Kosten privater Krankenversicherungen grundlegend beleuchtet. Gegenstand des Verfahrens war die Auseinandersetzung darüber, ob ein minderjähriges Kind Anspruch auf Zahlungen zur Deckung privater Krankenversicherungsbeiträge gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil geltend machen kann, wenn es gleichzeitig beitragsfrei im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung eines Elternteils abgesichert ist.

Ausgangssituation und Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall hatte die Mutter als gesetzlicher Vertreter für das minderjährige Kind von dem getrennt lebenden Vater zusätzliche Zahlungen verlangt, um die Beiträge einer privaten Krankenversicherung des Kindes abdecken zu können. Der Vater war jedoch Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und konnte das Kind dort beitragsfrei mitversichern lassen.

Die Mutter war der Ansicht, der Vater müsse die Kosten der privaten Krankenversicherung übernehmen, da diese dem Kindeswohl diene und bessere Leistungen biete. Der Vater widersprach und wies darauf hin, dass eine beitragsfreie Absicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe und damit keine Notwendigkeit bestehe, zusätzliche Kosten für einen privaten Versicherungsschutz zu tragen.

Entscheidung des OLG Frankfurt

Grundsatzentscheidung zur Erstattungsfähigkeit

Das OLG Frankfurt am Main verneinte einen Anspruch des Kindes auf Zahlung der privaten Krankenversicherungsbeiträge durch den Vater. Zentrale Begründung: Wenn ein minderjähriges Kind über einen Elternteil ohne Zusatzkosten gesetzlich krankenversichert ist, besteht grundsätzlich kein berechtigtes Interesse daran, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen für eine parallele private Krankenversicherung heranzuziehen.

Das Gericht verwies dabei auf die gesetzlichen Vorgaben zur Ausgestaltung des Kindesunterhalts und auf § 1601 Bundesgesetzbuch (BGB), nach dem die Eltern grundsätzlich die Kosten der angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung zu tragen haben. Die familienrechtlichen Leitlinien sehen hierbei die kosteneffiziente Versicherungslösung als ausreichend an, sofern sie einen dem Sozialstaatsprinzip entsprechenden Schutz gewährleistet. Ein Anspruch auf zusätzlichen privaten Versicherungsschutz über das Maß der gesetzlichen Versicherung hinaus besteht nur in besonderen Ausnahmefällen, beispielsweise bei medizinisch notwendiger Versorgung, die im gesetzlichen System nicht sichergestellt ist.

Angemessenheit der gesetzlichen Familienversicherung

Die Richter betonten, dass die beitragsfreie gesetzliche Mitversicherung des Kindes im Rahmen der Familienversicherung in der Regel als angemessene Absicherung anzusehen ist. Lediglich dann, wenn konkrete, und nicht nur abstrakte, Nachteile für das Kind bestehen oder zwingend erforderliche Behandlungen von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht abgedeckt werden, könnte diesen im Unterhaltsrecht durch zusätzliche Zahlungen Rechnung getragen werden. Im konkreten Fall lagen jedoch keine solchen Ausnahmeumstände vor.

Die Wahl einer privaten Krankenversicherung, die ausschließlich auf den Wunsch eines Elternteils zurückzuführen ist und zu Mehrkosten führt, solle dem anderen Elternteil nicht ohne weiteres aufgegeben werden können. Dies gilt insbesondere, wenn im Ergebnis keine erweiterte medizinische Abdeckung belegt wurde.

Praxisrelevanz und Auswirkungen auf die Unterhaltspraxis

Abgrenzung von Wahl- und notwendigen Aufwendungen

Diese Entscheidung des OLG Frankfurt liefert maßgebliche Orientierung für unterhaltsrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit Versicherungsleistungen für Kinder. Sie hebt hervor, dass im Kontext des Kindesunterhalts notwendige Ausgaben von freiwilligen Zusatzaufwendungen klar zu trennen sind. Sofern eine kostenfreie und ausreichende Krankenvorsorge existiert, findet eine Grenze des Unterhaltsanspruchs hinsichtlich zusätzlicher Kosten statt.

Bedeutung für getrenntlebende Eltern und Umgang mit Versicherungswahl

Für getrenntlebende Eltern bedeutet das Urteil, dass die Entscheidung für eine private oder gesetzliche Krankenversicherung nicht einseitig zu Lasten des barunterhaltspflichtigen Elternteils gehen darf, wenn der gesetzliche Schutz bereits beitragsfrei besteht. Eine Pflicht zur Finanzierung einer privaten Zusatzabsicherung durch den Unterhaltsschuldner besteht allenfalls bei Vorliegen triftiger, am Kindeswohl orientierter Gründe. Auch ein gesteigertes Leistungsniveau oder ein subjektives Sicherheitsgefühl eines Elternteils reicht grundsätzlich nicht aus, um eine weitergehende Unterhaltsverpflichtung zu begründen.

Klärung der Umgangsmodalitäten im Versicherungsrecht

Darüber hinaus unterstreicht die Entscheidung die Notwendigkeit einer frühen und einvernehmlichen Klärung über den gewählten Versicherungsschutz nach Trennung der Eltern, um Streitigkeiten vorzubeugen. Dabei sind sowohl unterhalts- als auch versicherungsrechtliche Vorschriften und die tatsächliche familiäre Situation angemessen zu würdigen.

Fazit

Insgesamt verdeutlicht die Entscheidung, dass der Anspruch auf Erstattung privater Krankenversicherungsbeiträge vom barunterhaltspflichtigen Elternteil sehr eng auszulegen ist, sofern eine beitragsfreie gesetzliche Mitversicherung besteht. Ausnahmen sind eng begrenzt und setzen einen klaren spezifischen Bedarf des Kindes voraus, der im konkreten Einzelfall nachzuweisen ist.

Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen mit komplexen familiären oder gesellschaftsrechtlichen Schnittstellen ergeben sich aus diesem Beschluss wichtige Implikationen in Bezug auf die Ausgestaltung von Unterhaltspflichten und die Handhabung von Versicherungsfragen im Trennungs- oder Scheidungskontext.

Sofern sich aus Ihrer familiären oder wirtschaftlichen Situation rechtliche Fragen zur Unterhaltspflicht, zur Versicherungsgestaltung oder zu angrenzenden gesellschafts- und steuerrechtlichen Themen ergeben, stehen Ihnen die Rechtsanwälte von MTR Legal in solchen Angelegenheiten zur Verfügung.

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