Jahressteuergesetz 2026: Höhere Steuerzinsen ab 2027

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Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 in den Bundestag eingebracht. Der Regierungsentwurf enthält zahlreiche Einzelregelungen, die nach Darstellung der Bundesregierung überwiegend technischen Charakter haben und thematisch nicht oder nur teilweise miteinander verbunden sind. Zu den hervorgehobenen Änderungen zählt insbesondere die geplante Anhebung der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen.

Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 am 12. August 2026 beschlossen. Dem vorausgegangen war ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Mai 2026, zu dem Verbände bis zum 12. Juni 2026 Stellung nehmen konnten.

Der Entwurf wurde dem Bundesrat am 14. August 2026 gemäß Art. 76 Absatz 2 GG zugeleitet und dort als Bundesratsdrucksache 447/26 geführt. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. Nach dem Eingangstext des Entwurfs handelt es sich um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz, da der Bundestag das Gesetz „mit Zustimmung des Bundesrates“ beschließen soll.

Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 zu dem Entwurf Stellung genommen. Die erste Lesung im Bundestag ist für Donnerstag, den 8. Oktober 2026 vorgesehen; nach einer 20-minütigen Aussprache soll der Entwurf an die Ausschüsse überwiesen werden, federführend an den Finanzausschuss. Am selben Sitzungstag berät der Bundestag in erster Lesung auch den gesonderten Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 mit einem Entlastungsvolumen von rund zehn Milliarden Euro jährlich.

Anhebung der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen

Zinssatz soll ab 2027 steigen

Ein zentraler Punkt des Entwurfs betrifft die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen. Nachzahlungszinsen werden von Steuerpflichtigen erhoben, wenn Steuern nachträglich zu entrichten sind. Seit 2019 beträgt der Zinssatz 0,15 Prozent je Monat; dies entspricht einem Jahreszinssatz von 1,8 Prozent.

Ab 2027 soll der monatliche Zinssatz wegen des allgemein gestiegenen Zinsniveaus auf 0,3 Prozent angehoben werden. Daraus ergibt sich ein Jahreszins von 3,6 Prozent. Die Anhebung soll in § 238 Absatz 1a AO verankert werden und für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2027 gelten.

Gleichlauf bei Steuererstattungen

Der vorgesehene Zinssatz betrifft nicht nur Nachzahlungszinsen. Er soll ebenso für Erstattungszinsen gelten, die Steuerpflichtige bei Steuererstattungen erhalten. Damit bleibt der Gleichlauf zwischen der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen erhalten.

Nach der Abgabenordnung beginnt der Zinslauf für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Der Entwurf enthält zudem eine vorgesehene Regelung in einem neuen § 4 Absatz 2a EStG-E, nach der die Korrektur eines Betriebsvermögenswertansatzes, die sich auf Folgejahre auswirkt, grundsätzlich keinen abweichenden Zinslauf nach § 233a AO auslösen soll. Diese Regelung soll ab dem Tag nach der Verkündung gelten.

Weitere steuerliche Änderungen im Entwurf

Kinderfreibeträge bei Wohnsitz in EU- und EWR-Staaten

Eine weitere vorgesehene Gesetzesänderung betrifft Kinder mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Für diese Kinder sollen künftig die ungekürzten Freibeträge für Kinder bei der Besteuerung der Eltern gewährt werden.

Die Änderung geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes zurück. Der Gerichtshof hatte die Kürzung von Familienbeihilfen und steuerlichen Vergünstigungen bei Arbeitnehmern, deren Kinder sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, als Verstoß gegen Unionsrecht bezeichnet. Bislang konnten die Freibeträge nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat der Kinder „notwendig und angemessen“ waren.

Änderungen bei ausländischen Großaktionären

Der Entwurf enthält außerdem Regelungen für ausländische Großaktionäre mit Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften von mindestens zehn Prozent. In diesen Fällen sind Änderungen vorgesehen, um mögliche missbräuchliche Gestaltungen aufdecken zu können.

Nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen sollen beschränkt steuerpflichtige Großaktionäre mit Beteiligungen von mindestens zehn Prozent künftig keine Freistellungsbescheinigungen im Voraus mehr erhalten. Stattdessen soll nach der jeweiligen Transaktion ein Erstattungsantrag zu stellen sein, damit missbräuchliche Gestaltungen im Einzelfall nachträglich geprüft werden können.

Lizenzgebühren und elektronische Bescheide

Vorgesehen ist zudem eine Anhebung der Freigrenze für ins Ausland gezahlte Lizenzgebühren. Einkommensteuerbescheide und Bescheide über Widersprüche sollen ab 2027 nur noch elektronisch übermittelt werden, wenn die Steuerzahler über ein ELSTER-Konto verfügen.

Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung zu prüfen, ob die in Art. 3 Nummer 17 Buchstabe b vorgesehene Änderung des § 50c Absatz 2 Satz 6 EStG eine flankierende Änderung des § 50j EStG erforderlich macht. Die Ausschüsse des Bundesrates empfahlen ferner zu prüfen, ob für die Anzeigepflicht nach § 41c Absatz 4 Satz 1 EStG eine Bagatellgrenze bei zu hoher Lohnsteuererstattung eingeführt wird.

Ausbau des internationalen Informationsaustauschs

Der Informationsaustausch mit ausländischen Steuerbehörden über Einkünfte, die über Onlineplattformen erzielt werden, soll ausgeweitet werden. Solche Informationen werden bereits innerhalb der Europäischen Union ausgetauscht. Mit dem Jahressteuergesetz 2026 soll diese Meldepflicht auf Anbieter erstreckt werden, die in Drittstaaten ansässig sind.

Der Regierungsentwurf reagiert nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen nicht nur auf EU-Recht und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Er berücksichtigt auch Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs.

Weitere Punkte aus dem Gesetzgebungsverfahren

Der Entwurf enthält neben den im Mittelpunkt stehenden Änderungen weitere steuerliche Einzelmaßnahmen. Dazu zählen insbesondere:

  • die vorgesehene Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft in § 2c UStG-E, die nach dem Regierungsentwurf erst zum 1. Januar 2030 in Kraft treten soll,
  • die Nachzeichnung des BEPS-„Side-by-Side Approach“ im deutschen Mindeststeuergesetz,
  • Prüfbitten der Bundesratsausschüsse zur künftigen steuermindernden Berücksichtigung von Betriebsausgaben und Werbungskosten, gegebenenfalls mit Ausnahmen für Kleinbeträge,
  • Angaben im Vorblatt des Regierungsentwurfs, wonach sich der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger um 117.133 Stunden reduziert, während beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Informationstechnikzentrum Bund zusätzliche Ausgaben entstehen.

Dem Regierungsentwurf ist außerdem eine Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats nach § 6 Absatz 1 NKRG als Anlage beigefügt. Der weitere Verlauf hängt vom parlamentarischen Verfahren und der Zustimmung des Bundesrates ab.

Häufige Fragen

Wann sollen die Nachzahlungszinsen bei Steuern erhöht werden?

Die Anhebung des Zinssatzes auf 0,3 Prozent je vollem Monat soll für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2027 gelten. Dies entspricht einem Jahreszinssatz von 3,6 Prozent.

Was bedeutet das für Betroffene?

Steuerpflichtige, bei denen Steuernachforderungen oder Steuererstattungen verzinst werden, können von dem höheren Zinssatz betroffen sein. Der Zinslauf beginnt nach der Abgabenordnung grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Gilt der höhere Zinssatz auch für Steuererstattungen?

Ja, der geplante Zinssatz soll sowohl für Nachzahlungszinsen als auch für Erstattungszinsen gelten. Steuerpflichtige erhalten bei verzinsten Steuererstattungen daher ebenfalls den vorgesehenen höheren Zinssatz.

Einordnung für Unternehmen, Investoren und Privatpersonen

Das Jahressteuergesetz 2026 umfasst zahlreiche Änderungen, die für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen unterschiedliche steuerliche Auswirkungen haben können. Neben der geplanten Verdopplung der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen stehen insbesondere internationale Sachverhalte, elektronische Verwaltungsverfahren und die Behandlung grenzüberschreitender Strukturen im Fokus.

MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Mandanten in steuerrechtlichen Fragen mit Bezug zu nationalen und internationalen Sachverhalten. Wer die möglichen Auswirkungen der vorgesehenen Änderungen auf eigene Strukturen oder laufende steuerliche Verfahren einordnen lassen möchte, findet weitere Informationen unter Rechtsberatung im Steuerrecht.