Irreführende Werbung mit UVP

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OLG Stuttgart zu unverbindlichen Preisempfehlungen – Urteil vom 6. März 2025, Az. 2 U 142/23

 

Irreführende geschäftliche Handlungen verstoßen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und gegen das Wettbewerbsrecht. Eine Irreführung kann auch bei unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) vorliegen, wenn der Preis nicht ernsthaft kalkuliert wurde. Das hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 6. März 2025 deutlich gemacht (Az. 2 U 142/23).

 

Werbung ist unlauter, wenn sie dazu geeignet ist, den Verbraucher über die wesentlichen Eigenschaften eines Produkts zu täuschen. Die Irreführung kann z.B. die Qualität, den Preis oder auch besondere Preisvorteile durch Rabatte betreffen, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Wettbewerbsrecht berät.

 

Eine unverbindliche Preisangabe (UVP) ist für den Verbraucher wichtig, um den Preisvorteil bei einer Rabattaktion abschätzen zu können. Das ist jedoch nicht möglich, wenn die UVP nicht realistisch ist. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte deshalb gegen einen Händler wegen irreführender Werbung geklagt.

 

Vermeintliches Schnäppchen

 

Dieser hatte auf seiner Webseite ein Ergometer zum Preis von rund 300 Euro angeboten und dabei auf die UVP des Herstellers in Höhe von 649 Euro hingewiesen. Für den Verbraucher stellte sich das Fitnessgerät bei dem Händler also als echtes Schnäppchen dar. Bei einem Kauf würde er im Vergleich zur UVP mehr als 50 Prozent sparen.

 

Der Haken daran: Die UVP war nicht realistisch und wurde nie verlangt. Ein mit der Herstellerin in Verbindung stehendes Unternehmen bot das Ergometer sogar noch günstiger an und unterbot die angebliche UVP dauerhaft. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte daher auf Unterlassen der Internet-Werbung für das Ergometer.

 

UVP muss echte Orientierungshilfe sein

 

Das OLG Stuttgart gab den Verbraucherschützern recht. Es entschied, dass die Werbung mit der unverbindlichen Preisempfehlung in diesem Fall irreführend und somit wettbewerbswidrig sei. Das Gericht stellte fest, dass eine UVP nur dann zulässig ist, wenn sie vom Hersteller ernsthaft kalkuliert wurde und als marktgerechte Orientierungshilfe dient. Wenn jedoch der Hersteller oder ein ihm nahestehendes Unternehmen das Produkt regelmäßig zu einem deutlich niedrigeren Preis anbietet, verliere die UVP ihre Funktion als glaubwürdige Preisempfehlung.

 

Verbraucher getäuscht

 

In dem zu Grunde liegenden Fall habe das mit dem Hersteller verbundene Unternehmen die unverbindliche Preisempfehlung dauerhaft unterboten. Das zeige, dass der Hersteller selbst die UVP nicht als markgerechte Orientierungshilfe gesehen hat. Sie habe lediglich dazu gedient, einen hohen Preisnachlass beim Verbraucher zu suggerieren. Es liege daher ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Das OLG Stuttgart gab der Unterlassungsklage daher statt.

 

Unlauterer Wettbewerb liegt vor, wenn ein Unternehmen durch sein Verhalten gegen die Regeln des fairen Wettbewerbs verstößt. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schützt Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Eine solche Handlung ist unter anderem dann gegeben, wenn eine Werbung irreführend ist.

 

Konsequenzen bei unlauterem Wettbewerb

 

Das Urteil des OLG Stuttgart verdeutlicht, dass Unternehmen bei der Gestaltung ihrer Preiswerbung sorgfältig auf die verwendeten Preisangaben achten müssen. Insbesondere die Angabe von unverbindlichen Preisempfehlungen sollte nur erfolgen, wenn diese tatsächlich vom Hersteller ausgesprochen wurden und als marktgerechte Orientierungshilfe dienen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Werbung als irreführend und somit wettbewerbswidrig eingestuft wird.

 

Unternehmen sollten zudem beachten, dass sie für die Inhalte ihrer Werbung verantwortlich sind, auch wenn diese von Dritten bereitgestellt oder beeinflusst werden. Eine enge personelle oder wirtschaftliche Verflechtung mit anderen Unternehmen kann dazu führen, dass deren Verhalten dem werbenden Unternehmen zugerechnet wird.

 

Bei Verstößen gegen das Gesetzt gegen UWG  muss mit rechtlichen Konsequenzen gerechnet werden. Folge kann bspw. eine Abmahnung durch Mitbewerber oder berechtigte Verbände sein. Ebenso können Unterlassungsklagen und Klagen auf Schadenersatz folgen. Zudem können auch Bußgelder verhängt werden.

 

MTR Legal Rechtsanwälte berät in Fragend des unlauteren Wettbewerbs und weiteren Themen des Wettbewerbsrechts.

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