Irreführende Werbung im Klimaschutz: Fakten und Hintergründe erklärt

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Irreführende Werbung mit Klimaschutz

OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Dezember 2025 – Az. I-20 U 38/25

Umwelt- und Klimaschutz spielt für viele Verbraucher bei der Kaufentscheidung eine zentrale Rolle. Entsprechend häufig greifen Unternehmen in ihrer Werbung zu Aussagen wie „klimaneutral“, „CO2-neutral“ oder „nachhaltig“. Solche Begriffe sind allerdings rechtlich sensibel: Sie können nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig sein, wenn sie beim angesprochenen Publikum einen falschen Gesamteindruck erzeugen oder wesentliche Informationen fehlen.

Das OLG Düsseldorf hat dies mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az. I-20 U 38/25) für ein Online-Angebot einer Fluggesellschaft teilweise bestätigt. Die Entscheidung reiht sich in eine strengere Linie der Rechtsprechung zu umweltbezogenen Werbeaussagen ein. Bereits der BGH hat am 27. Juni 2024 (Az. I ZR 98/23) klargestellt: Bei mehrdeutigen Umweltbegriffen wie „klimaneutral“ muss die konkrete Bedeutung regelmäßig bereits in der Werbung selbst verständlich erklärt werden; ein bloßer Hinweis außerhalb der Werbeaussage oder erst hinter einem Link kann – je nach Gestaltung – nicht genügen.

„Nachhaltiger fliegen“: Zusatzoption im Buchungsprozess

Im Streitfall bot die Airline im letzten Schritt des Online-Buchungsvorgangs unter „Weitere Optionen“ gegen einen Aufpreis (9 Euro) an, die CO2-Emissionen des Flugs durch Beiträge zu Klimaschutzprojekten zu kompensieren. Das Angebot war u.a. mit folgenden Formulierungen beworben:

„Fliegen Sie nachhaltiger. Zusammen machen wir Fliegen nachhaltiger. Sie können jetzt die CO2-Emissionen Ihres Fluges durch den Beitrag zu hochwertigen Klimaschutzprojekten kompensieren.“

Über „Mehr erfahren“ gelangten Nutzer zu ergänzenden Informationen, u.a.:

„Wenn Sie die CO2-Emissionen Ihres … Fluges kompensieren, unterstützen Sie … Klimaschutzprojekte … Die Zukunft des CO2-neutralen Fliegens ist nur einen Klick entfernt.“

Zusätzlich wurde die Möglichkeit angeboten, mit einem weiteren Betrag den Einsatz von „Sustainable Aviation Fuel“ (SAF) zu unterstützen. Dabei wurde erläutert, SAF könne den CO2-Ausstoß im Vergleich zu fossilem Flugkraftstoff deutlich reduzieren (mindestens 80 Prozent).

Klage wegen Irreführung: Was Verbraucher erwarten dürfen

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hielt die Gestaltung für irreführend und verlangte Unterlassung. Zur Begründung wurde im Kern angeführt:

  • Verbraucher könnten die Aussagen so verstehen, dass der Flug durch die Zuzahlung insgesamt klimaneutral werde.
  • Beim Fliegen entstünden neben CO2 weitere klimawirksame Effekte (z.B. Stickoxide, Kondensstreifen), die durch die angebotene Kompensation nicht erfasst würden.
  • Der Begriff „nachhaltig“ könne in diesem Kontext als besonders weitgehende Umweltentlastung verstanden werden.

Das Landgericht Düsseldorf hatte die Klage zunächst abgewiesen. Aus seiner Sicht sei erkennbar gewesen, dass sich das Angebot auf die Kompensation von CO2 beziehe und keine vollständige Klimaneutralität versprochen werde.

Entscheidend ist der Gesamteindruck beim durchschnittlichen Verbraucher

Das OLG Düsseldorf bewertete die Sache teilweise anders und änderte das Urteil zum Teil ab. Nach Auffassung des Gerichts kommt es nicht nur darauf an, ob einzelne Aussagen isoliert betrachtet zutreffend sind, sondern vor allem darauf, welchen Gesamteindruck die Werbung beim durchschnittlichen Verbraucher hervorruft.

Das OLG stellte u.a. darauf ab, dass Begriffe wie „CO2-neutral“ und „klimaneutral“ im allgemeinen Sprachgebrauch häufig gleichgesetzt werden. Dadurch könne bei einem relevanten Teil des Publikums der Eindruck entstehen, dass durch die Zuzahlung sämtliche klimarelevanten Auswirkungen des Flugs ausgeglichen würden. Genau dies sei jedoch nicht der Fall, wenn die Kompensation ausdrücklich nur auf den CO2-Ausstoß ziele und andere klimawirksame Effekte unberücksichtigt blieben.

Konsequenz: Nach Ansicht des OLG hätte die Fluggesellschaft klar und unmissverständlich darauf hinweisen müssen, dass lediglich CO2-Emissionen kompensiert werden und der Flug dadurch nicht insgesamt „klimaneutral“ wird. Ein solcher Hinweis muss so platziert und formuliert sein, dass er im unmittelbaren Zusammenhang mit der Werbeaussage wahrgenommen wird.

SAF-Hinweis nicht beanstandet

Die Aussagen zum SAF-Angebot beanstandete das OLG Düsseldorf hingegen nicht. Entscheidend war, dass dort konkrete, überprüfbare Angaben zur Reduktion des CO2-Ausstoßes gemacht wurden (mindestens 80 Prozent) und nicht der Eindruck erweckt wurde, dadurch werde eine vollständige Klimaneutralität erreicht. Zudem wertete das OLG den Begriff „nachhaltig“ in diesem konkreten Zusammenhang eher als allgemein wertende Aussage, die durch die erläuterten Reduktionsangaben hinreichend eingehegt werde.

Ausblick: Strengere Regeln ab 2026 und wachsende Anforderungen an „Green Claims“

Das OLG hat die Revision nicht zugelassen und u.a. darauf verwiesen, dass vergleichbare Werbung unter künftig strengeren Vorgaben ab September 2026 ohnehin problematisch sein könne. Unabhängig vom konkreten Gesetzgebungsverfahren ist der Trend eindeutig: Umwelt- und Klimaaussagen müssen immer präziser, belegbarer und verständlicher werden.

Bereits heute gilt nach dem UWG insbesondere:

  • Irreführungsverbot: Werbung darf keine falschen oder zur Täuschung geeigneten Angaben enthalten (insbesondere § 5 UWG).
  • Transparenz bei wesentlichen Informationen: Wesentliche Einschränkungen (z.B. „nur CO2, nicht sonstige Klimaeffekte“) dürfen nicht versteckt werden (insbesondere § 5a UWG).
  • Belegbarkeit: Aussagekraft und Reichweite von Umweltbehauptungen müssen im Streitfall belastbar darlegbar sein (z.B. Methodik der Kompensation, Qualität der Projekte, Rechenansatz, Systemgrenzen).

Praxishinweise für rechtssichere Klimaschutz-Werbung

Unternehmen, die mit Klimaschutz werben, sollten insbesondere:

  • mehrdeutige Begriffe („klimaneutral“, „CO2-neutral“, „nachhaltig“) konkret erläutern (Was genau wird ausgeglichen? Welche Emissionen nicht? Welche Systemgrenzen gelten?).
  • Hinweise so gestalten, dass sie im unmittelbaren Werbekontext wahrnehmbar sind (nicht erst „versteckt“ nach mehreren Klicks).
  • bei Kompensation offenlegen, ob es um Vermeidung/Reduktion oder Kompensation geht – und welche Standards zugrunde liegen.
  • keine pauschalen Übertreibungen verwenden, wenn die Maßnahme nur Teilaspekte abdeckt (z.B. nur CO2 statt vollständiger Klimawirkung).

Die Entscheidung zeigt: Selbst sachlich richtige Teilinformationen können unzulässig sein, wenn die Gesamtwirkung der Werbung beim Publikum weitergehende Erwartungen weckt. Wer umweltbezogen wirbt, sollte daher besonders sorgfältig und verständlich formulieren.

Für die Prüfung und Gestaltung von Werbeaussagen im Wettbewerbsrecht unterstützen wir bei Bedarf gern.