Insolvenz des Leasingnehmers

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Rechtliche Ansprüche des Leasinggebers

 

Maschinen oder Fahrzeuge werden von Unternehmen oft geleast. Muss das Unternehmen Insolvenz anmelden, stellt sich für den Leasinggeber die Frage, welche rechtlichen Ansprüche er hat und wie sich die Insolvenz auf das Leasingverhältnis auswirkt.

 

Für Gläubiger und auch für Leasinggeber stellt die Insolvenz eines Kunden bzw. eines Geschäftspartners immer ein finanzielles Risiko dar. Bei der Insolvenz des Leasingnehmers ist der Leasinggeber aber nicht schutzlos gestellt und kann Herausgabe- oder auch Schadenersatzansprüche haben. Wichtig ist eine detaillierte Vertragsgestaltung, um für eine klare Rechtslage zu sorgen, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Leasingrecht berät.

 

Beim Abschluss eines Leasingvertrags bleibt der Leasinggeber in der Regel Eigentümer des Leasingobjekts. Gegen Zahlung einer Leasingrate überlässt er dem Leasingnehmer ein Wirtschaftsgut, z.B. ein Auto oder eine Maschine zur Nutzung. Aus der Stellung als Eigentümer lassen sich verschiedene Rechte des Leasinggebers im Falle einer Insolvenz des Leasingnehmers geltend machen.

 

Insolvenzverwalter hat das Wort

 

Eine Insolvenz ist nicht gleichbedeutend mit dem Ende des Leasingverhältnisses. Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Leasingnehmer übernimmt zunächst ein Insolvenzverwalter das Ruder. Dieser entscheidet, ob das Leasingverhältnis fortgeführt oder beendet wird. Ihm steht nach § 103 Insolvenzordnung (InsO) ein Wahlrecht zu.

 

Möchte der Insolvenzverwalter den Leasingvertrag fortführen, müssen die Leasingraten ab Eröffnung des Verfahrens weiterhin regelmäßig gezahlt werden. Diese Zahlungen gelten dann als sogenannte Masseverbindlichkeiten und sind vorrangig zu erfüllen. Soll der Leasingvertrag nicht fortgeführt werden, stellt der Insolvenzverwalter die Zahlungen ein. Der Leasinggeber kann in diesem Fall die Rückgabe des Leasingobjekts verlangen.

 

Rechte des Leasinggebers bei Nichterfüllung des Vertrags

 

Hat der Insolvenzverwalter sich gegen die Fortführung des Insolvenzantrags entschieden, hat der Leasinggeber verschiedene Rechte:

 

Herausgabeanspruch  nach § 47 InsO: Da der Leasinggeber zivilrechtlich Eigentümer des Leasingobjekts bleibt, hat er einen sogenannten Aussonderungsanspruch. Das bedeutet: Er kann vom Insolvenzverwalter die Herausgabe des Leasingobjekts verlangen. Dies gilt allerdings nur, wenn der Leasingvertrag kein besonderes Erwerbsrecht des Leasingnehmers am Leasingende (z. B. bei Vollamortisation mit Kaufoption) enthält. Dieses könnte als wirtschaftliches Eigentum gewertet werden.

Schadensersatzanspruch: Wird der Vertrag nicht fortgeführt, kann der Leasinggeber in der Regel Schadensersatz verlangen, z. B. für den entgangenen Gewinn oder für Leasingraten, die durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entfallen. Dieser Anspruch ist allerdings lediglich eine Insolvenzforderung und wird wie alle übrigen Forderungen der Gläubiger nur anteilig aus der Insolvenzmasse bedient.

 

Besonderheiten bei unterschiedlichen Leasingarten

 

Je nachdem ob der Leasingvertrag eine Erwerbsoption des Leasingnehmers beinhaltet, können sich Unterschiede in der rechtlichen Bewertung ergeben: Beim Operating Leasing, also einem kurzfristigen Leasingvertrag ohne Erwerbsinteresse, bleibt der Leasinggeber eindeutig Eigentümer des Leasingobjekts und behält das volle Risiko. Die Aussonderung aus der Insolvenzmasse ist dann in der Regel problemlos möglich. Das Aussonderungsrecht sollte frühzeitig nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden.

 

Beim Finanzierungsleasing mit Kaufverpflichtung oder Kaufoption am Ende der Laufzeit kann es hingegen dazu kommen, dass das Insolvenzgericht oder der Insolvenzverwalter argumentiert, das Leasinggut sei dem wirtschaftlichen Eigentum des Leasingnehmers zuzurechnen. Dann könnte der Herausgabeanspruch des Leasinggebers in Frage gestellt werden.

 

Leasinggeber sollten daher bei Vertragsschluss darauf achten, dass der Eigentumsvorbehalt eindeutig geregelt ist und keine wirtschaftliche Eigentumsübertragung auf den Leasingnehmer vorliegt.

 

Sorgfältige Vertragsgestaltung

 

Bei einer Insolvenz des Leasingnehmers, steht der Leasinggeber also nicht rechtlos da. In vielen Fällen kann er als Eigentümer die Rückgabe des Leasingobjekts verlangen. Entscheidend ist, wie der Insolvenzverwalter das Vertragsverhältnis bewertet und ob das Objekt zivilrechtlich oder wirtschaftlich dem Leasingnehmer zuzurechnen ist.

 

Um rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden, ist sorgfältige Vertragsgestaltung extrem wichtig. Durch sie lässt sich das Risiko des Leasinggebers im Insolvenzfall minimieren. Dennoch bleibt das Insolvenzverfahren eine Situation mit finanziellen Risiken für alle Beteiligten. Daher ist in solchen Fällen eine frühzeitige Absicherung und rechtlicher Beistand dringend zu empfehlen.

 

MTR Legal Rechtsanwälte berät im Insolvenzfall und zu weiteren Themen des Leasingrechts.

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