Hannover 96 ohne temporären Notgeschäftsführer: Aktuelle Lage

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Entscheidung des Amtsgerichts Hannover zum Notgeschäftsführer bei Hannover 96

Das Amtsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 6. März 2024 (Az. HRB 58240) eine Bestellung eines Notgeschäftsführers für die Hannover 96 Management GmbH abgelehnt. Anlass für das Verfahren war ein Antrag eines Gesellschafters, einen Notgeschäftsführer zu ernennen, um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft sicherzustellen. Die Hintergründe und die wesentlichen Erwägungen des Gerichts werden im Folgenden dargestellt.

Ausgangslage des Antrags

Der Antragsteller, ein Gesellschafter der Hannover 96 Management GmbH, hatte einen Notgeschäftsführer beantragt. Zur Begründung wurde unter anderem vorgetragen, dass die Gesellschaft ohne die Bestellung nicht geschäftsfähig sei und Handlungen zum Wohle des Unternehmens behindert würden. Dem Antrag lag die Annahme zugrunde, dass nach Rücktritten von Geschäftsführern eine Geschäftsführungs- und Vertretungslücke existiere.

Gesellschaftsvertragliche und tatsächliche Lage

Nach Ansicht des Amtsgerichts Hannover lagen die Voraussetzungen für eine Bestellung eines Notgeschäftsführers gemäß § 29 BGB nicht vor. Maßgeblich für die Entscheidung war insbesondere, dass weiterhin ein Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war und dieser seine Funktion wahrnahm. Auch eine vollständige Blockade der Gesellschaft sei nicht erkennbar gewesen. Dem Gericht lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es unmöglich sei, erforderliche Beschlüsse zu fassen oder die Gesellschaft zu führen.

Weiter führte das Gericht aus, dass Maßnahmen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorrangig durch die Gesellschaftsorgane selbst zu treffen seien. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers durch das Gericht komme nur in Betracht, wenn ein rechtlich erheblicher Mangel in der Geschäftsführung bestehe, der die Fortführung der Geschäfte gefährde.

Zentrale Erwägungen des Gerichts

Keine Voraussetzung für gerichtliche Bestellung

Nach eingehender Prüfung sah das Amtsgericht die formellen und materiellen Voraussetzungen zur Bestellung eines Notgeschäftsführers nicht als gegeben an. Der zum Zeitpunkt der Entscheidung amtierende Geschäftsführer sei weiterhin in der Lage, die Gesellschaft nach außen zu vertreten. Die durch die Antragsteller behauptete faktische Behinderung der Geschäftsführung konnte nicht substantiiert dargelegt werden.

Bedeutung für die Organe von Kapitalgesellschaften

Die gerichtliche Entscheidung verdeutlicht, dass das Einsetzen eines Notgeschäftsführers ein Ausnahmefall bleibt. Sofern die Gesellschaft weiterhin organschaftlich vertreten werden kann und kein unüberbrückbarer Stillstand der Geschäftsführung vorliegt, verbleibt die Verantwortung für die Bestellung eines neuen Geschäftsführers primär bei den Gesellschaftern.

Auswirkungen und weiterer Verlauf

Obschon der Antragsteller auf eine vermeintliche Handlungsunfähigkeit der Geschäftsführung abstellte, sah das Gericht keine tragfähigen Gründe für einen solchen Schritt. Dem Vernehmen nach ist der Beschluss noch nicht rechtskräftig. Sollte eines der Beteiligten Rechtsmittel einlegen, ist das weitere Verfahren abzuwarten (vgl. urteile.news, AG Hannover, Az. HRB 58240, Beschluss vom 06.03.2024).

Hinweis auf professionelle Unterstützung im Gesellschaftsrecht

Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer klaren gesellschaftsrechtlichen Struktur und Verantwortung insbesondere in komplexen Unternehmenskonstellationen. Unternehmen, Investoren oder Anteilseigner, die vor ähnlichen Fragestellungen stehen, empfiehlt sich die Inanspruchnahme maßgeschneiderter Lösungen. Für eine persönliche Analyse individueller Sachverhalte steht Ihnen das Team von MTR Legal gerne zur Seite. Weitere Informationen finden Sie unter dem Bereich Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht.