Handtuchservice bei Holmes Place: Preiserhöhung ohne Effekt

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 4. Juni 2026 (Az. 52 O 86/25) entschieden, dass eine von der Fitnessstudiokette „Holmes Place“ vorgenommene Erhöhung der Entgelte für einen optionalen Handtuchservice gegenüber Bestandsmitgliedern unwirksam ist. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es an einer tragfähigen vertraglichen Grundlage für die einseitige Anpassung der Preise.

## Unzulässige Preisanpassung gegenüber Bestandskunden

### Vertragsgrundlage maßgeblich

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob „Holmes Place“ berechtigt war, die Vergütung für den zusätzlich buchbaren Handtuchservice während laufender Mitgliedschaften einseitig anzuheben. Das Landgericht stellte klar, dass sich die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen richtet, die zwischen dem Studio und den jeweiligen Mitgliedern getroffen wurden.

Eine nachträgliche Erhöhung laufender Entgelte setzt demnach voraus, dass der Vertrag eine wirksame Preisanpassungsklausel enthält, die den gesetzlichen Anforderungen standhält. Fehlt es hieran oder genügt die Klausel nicht den Vorgaben zur Transparenz und Angemessenheit, ist eine einseitige Anpassung nicht zulässig.

### Anforderungen an Preisanpassungsklauseln

Nach der Entscheidung des Gerichts müssen Preisanpassungsklauseln klar und verständlich formuliert sein. Zudem müssen sie die Voraussetzungen und den Umfang möglicher Preisänderungen so konkret bestimmen, dass Mitglieder die wirtschaftlichen Folgen abschätzen können.

Das Landgericht Berlin II beanstandete, dass die von „Holmes Place“ herangezogene Klausel diesen Anforderungen nicht genügte. Sie eröffnete dem Studio einen zu weiten Spielraum bei der Entgeltanpassung, ohne die maßgeblichen Kriterien hinreichend transparent festzulegen. Eine solche Ausgestaltung benachteilige die Mitglieder unangemessen.

## Handtuchservice als gesondert vergütungspflichtige Zusatzleistung

### Optionale Leistung im Rahmen der Mitgliedschaft

Der Handtuchservice stellte eine zusätzlich buchbare Leistung dar, die neben dem regulären Mitgliedsbeitrag gesondert vergütet wurde. Gerade bei derartigen Zusatzleistungen kommt es nach Auffassung des Gerichts entscheidend darauf an, ob und in welchem Umfang vertraglich ein Anpassungsmechanismus vereinbart wurde.

Auch wenn es sich nicht um den Grundbeitrag, sondern um eine Nebenleistung handelt, unterliegt die Entgeltgestaltung den allgemeinen zivilrechtlichen Maßstäben für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Eine einseitige Änderung ohne wirksame vertragliche Grundlage ist daher unzulässig.

### Keine einseitige Leistungsänderung ohne Rechtsgrundlage

Das Gericht machte deutlich, dass Unternehmen während der Laufzeit eines Vertrags nicht berechtigt sind, das vertragliche Äquivalenzverhältnis eigenständig zu verändern. Eine Anpassung der Vergütung setzt entweder eine wirksame vertragliche Regelung oder die Zustimmung des Vertragspartners voraus.

Da diese Voraussetzungen im entschiedenen Fall nicht vorlagen, erklärte das Landgericht die Preiserhöhung für unwirksam.

## Bedeutung der Entscheidung für Unternehmen

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Preisanpassungen – auch bei vermeintlich untergeordneten Zusatzleistungen – einer sorgfältigen vertraglichen Grundlage bedürfen. Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen insbesondere dem Transparenzgebot entsprechen und dürfen keine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner bewirken.

Unternehmen, die laufende Vertragsverhältnisse an veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen anpassen möchten, haben dabei die engen gesetzlichen Grenzen zu beachten. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Haupt- oder Nebenleistungen handelt.

Gerade bei der Gestaltung und Überprüfung von Preisanpassungsklauseln in Dauerschuldverhältnissen ist eine präzise vertragliche Ausarbeitung entscheidend. Bei Fragen zur rechtssicheren Ausgestaltung entsprechender Regelungen bietet MTR Legal umfassende Unterstützung im Rahmen der Rechtsberatung im Vertragsrecht an.