Amazon-Impressum: E-Mail-Adresse muss erreichbar sein

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

KG Berlin untersagt nicht erreichbare E-Mail-Adresse im Amazon-Impressum

Das Kammergericht Berlin hat der luxemburgischen Amazon Sàrl untersagt, im Impressum der Webseite amazon.de eine E-Mail-Adresse anzugeben, über die keine Kommunikation mit dem Unternehmen möglich ist. Gegenstand des Verfahrens war die im Impressum genannte Adresse impressum@amazon.de. Nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands erhielten Kundinnen und Kunden zeitweise eine automatisierte Nachricht, wonach die angeschriebene Adresse keine eingehenden E-Mails akzeptiere.

Das Gericht gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands statt. Die Entscheidung erging am 11.08.2026 durch den 5. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin unter dem Aktenzeichen 5 UKl 1/26. Das Urteil ist rechtskräftig.

Automatisierte Antwort auf E-Mails an das Impressum

Testmail nach Verbraucherbeschwerden

Nach Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern versandte der Verbraucherzentrale Bundesverband im November 2025 eine Testnachricht an die im Impressum von amazon.de angegebene E-Mail-Adresse. Darauf erhielt der Verband nach den veröffentlichten Angaben dieselbe automatisierte Antwort, die zuvor auch Kundinnen und Kunden erhalten hatten.

In der Antwort hieß es sinngemäß, dass eine E-Mail an eine Adresse gesendet worden sei, die keine eingehenden E-Mails akzeptiere. Zugleich wurde darauf verwiesen, sich zur Kontaktaufnahme bei einem Amazon-Konto anzumelden.

Abmahnung und anschließende Klage

Der Verbraucherzentrale Bundesverband mahnte Amazon nach der Testmail zunächst ab. Amazon bezeichnete den Vorgang nach den hierzu veröffentlichten Informationen als inzwischen behobenen technischen Fehler. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab das Unternehmen jedoch nicht ab.

Der Verband sah in der im Impressum genannten, tatsächlich nicht für eingehende Kommunikation nutzbaren E-Mail-Adresse einen Verstoß gegen das Digitale-Dienste-Gesetz. Nach erfolgloser Abmahnung erhob der Verbraucherzentrale Bundesverband Klage vor dem Kammergericht Berlin.

Pflichten nach § 5 DDG bei Angaben im Impressum

Schnelle elektronische Kontaktaufnahme erforderlich

Nach § 5 DDG müssen Diensteanbieter für geschäftsmäßige digitale Dienste bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Dazu gehören Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme sowie eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Hierzu zählt insbesondere eine E-Mail-Adresse.

Das Kammergericht Berlin stellte nach den veröffentlichten Entscheidungsinhalten darauf ab, dass eine E-Mail-Adresse im Impressum nicht lediglich formal angegeben werden darf. Sie muss vielmehr geeignet sein, tatsächlich eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter zu ermöglichen.

Weitere Kontaktwege ersetzen die E-Mail-Adresse nicht

Nach der Entscheidung genügt es nicht, dass ein Unternehmen daneben weitere Kommunikationsmöglichkeiten bereitstellt. Die gesetzlich verlangte E-Mail-Adresse muss ihrerseits für die Kontaktaufnahme und Kommunikation mit dem Diensteanbieter nutzbar sein.

Wenn eingehende Nachrichten durch eine automatisierte Antwort zurückgewiesen oder faktisch nicht entgegengenommen werden, wird nach der Bewertung des Gerichts der Zweck der gesetzlichen Pflicht verfehlt. Die E-Mail-Adresse eröffnet dann gerade keine unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit.

Entscheidung des Kammergerichts Berlin

Unterlassungsgebot gegen die Amazon Sàrl

Das Kammergericht Berlin untersagte der Amazon Sàrl, im Impressum von amazon.de eine E-Mail-Adresse anzugeben, unter der keine Kommunikation mit dem Unternehmen möglich ist. Maßgeblich war, dass durch die automatisierte Antwort deutlich wurde, dass Zuschriften unter der genannten Adresse nicht angenommen wurden.

Das Unterlassungsgebot ist nach den veröffentlichten Angaben mit Ordnungsmitteln bewehrt. Für den Fall eines Verstoßes wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.

Kosten und Abmahnkostenersatz

Amazon wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zudem muss das Unternehmen dem Verbraucherzentrale Bundesverband 327,10 Euro nebst Zinsen als Ersatz für Abmahnkosten zahlen.

Die Entscheidung erging als Versäumnisurteil. Nach den Angaben zum Verfahrensverlauf äußerte sich Amazon nicht zur Klage; zudem erschien kein Vertreter des Unternehmens zur mündlichen Verhandlung.

Rechtskraft des Versäumnisurteils

Das Versäumnisurteil des Kammergerichts Berlin vom 11.08.2026, Az. 5 UKl 1/26, wurde rechtskräftig. Nach den ergänzend veröffentlichten Informationen ließ Amazon die zweiwöchige Einspruchsfrist ungenutzt verstreichen.

Damit steht die Entscheidung in diesem Verfahren fest. Der Tenor betrifft die konkrete Konstellation, dass im Impressum eine E-Mail-Adresse genannt wird, über die keine Kommunikation mit dem Unternehmen möglich ist.

Bedeutung der Entscheidung für Impressumspflichten

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung funktionsfähiger Kontaktangaben im Impressum kommerzieller digitaler Dienste. Die Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse dient nicht nur der Information, sondern soll eine tatsächliche elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen.

Für Unternehmen mit digitalen Angeboten sind insbesondere folgende Punkte aus der Entscheidung von Bedeutung:

  • Eine im Impressum angegebene E-Mail-Adresse muss eingehende Kommunikation ermöglichen.
  • Automatisierte Antworten, die die Annahme eingehender E-Mails ausschließen, können den gesetzlichen Zweck verfehlen.
  • Weitere Kontaktkanäle ändern nichts daran, dass die genannte E-Mail-Adresse selbst nutzbar sein muss.
  • Ein Verstoß gegen § 5 DDG kann zu Unterlassungsansprüchen und Ordnungsmitteln führen.

Bereits in einem früheren Verfahren hatte das Kammergericht Berlin entschieden, dass eine im Impressum angegebene E-Mail-Adresse kein bloßes, praktisch nicht nutzbares Kontaktmittel sein darf. Auch dort stand im Mittelpunkt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher Online-Anbieter per E-Mail erreichen und unkompliziert Kontakt aufnehmen können müssen.

Häufige Fragen

KG Berlin Amazon Impressum E-Mail-Adresse: Was wurde entschieden?

Das Kammergericht Berlin untersagte der Amazon Sàrl, im Impressum von amazon.de eine E-Mail-Adresse anzugeben, über die keine Kommunikation mit dem Unternehmen möglich ist. Das Urteil vom 11.08.2026 trägt das Aktenzeichen 5 UKl 1/26 und ist rechtskräftig.

§ 5 DDG Impressum E-Mail: Muss eine angegebene Adresse erreichbar sein?

Nach § 5 DDG müssen Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare, effiziente Kommunikation bereitgestellt werden. Eine E-Mail-Adresse, die eingehende Nachrichten nicht akzeptiert, erfüllt diese Funktion nach der Entscheidung des Kammergerichts Berlin nicht.

Amazon Impressum toter Briefkasten: Welche Folgen kann das für Unternehmen haben?

Unternehmen können bei nicht nutzbaren Kontaktangaben im Impressum Unterlassungsansprüchen ausgesetzt sein. Im entschiedenen Fall wurden zudem Ordnungsmittel angedroht, Verfahrenskosten auferlegt und Abmahnkostenersatz zugesprochen.

Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte

Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin zeigt, dass Impressumspflichten bei digitalen Geschäftsmodellen nicht auf formale Angaben reduziert werden dürfen. Gerade bei Plattformen, Online-Shops und anderen kommerziellen Internetdiensten kann die Ausgestaltung elektronischer Kontaktwege erhebliche rechtliche Bedeutung haben. Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen mit Fragen zu digitalen Diensten, Plattformpflichten oder Kommunikationsanforderungen finden bei MTR Legal weitere Informationen zur Rechtsberatung im IT-Recht.