Google übernimmt Verantwortung für von KI erstellte Zusammenfassungen

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Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 23.07.2026 (Az. 26 O 8692/26) entschieden, dass Google für rechtsverletzende Inhalte in KI-generierten Zusammenfassungen unmittelbar haften kann. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob automatisiert erstellte Textzusammenfassungen, die im Rahmen einer Suchanfrage angezeigt werden, dem Unternehmen als eigene Inhalte zuzurechnen sind.

Sachverhalt und Verfahrensstand

KI-generierte Zusammenfassung als Streitgegenstand

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Anzeige einer durch Künstliche Intelligenz erstellten Zusammenfassung im Zusammenhang mit einer Google-Suche. Die Zusammenfassung bezog sich auf Inhalte Dritter und wurde automatisiert generiert. Der Kläger machte geltend, dass die Darstellung sein Persönlichkeitsrecht verletze.

Nach seinem Vortrag enthielt die KI-generierte Zusammenfassung Aussagen, die geeignet seien, sein Ansehen zu beeinträchtigen. Er nahm Google auf Unterlassung in Anspruch.

Position von Google

Google stellte sich dem Begehren entgegen und verwies unter anderem darauf, dass die Zusammenfassung auf bereits im Internet vorhandenen Inhalten Dritter beruhe. Das Unternehmen sah sich nicht als originärer Verfasser der zugrunde liegenden Informationen, sondern als Anbieter einer technischen Funktion, die vorhandene Inhalte algorithmisch aufbereite.

Rechtliche Würdigung des Landgerichts München I

Zurechnung als eigener Inhalt

Das Landgericht München I beurteilte die KI-generierte Zusammenfassung nicht lediglich als fremden Inhalt im Sinne einer neutralen Vermittlung. Vielmehr stellte das Gericht darauf ab, dass die Zusammenfassung eigenständig formuliert und in einer spezifischen, von Google verantworteten Präsentationsform angezeigt werde.

Nach Auffassung des Gerichts kann eine solche automatisiert erstellte Zusammenfassung dem Anbieter als eigener Inhalt zugerechnet werden, wenn sie aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers als eigenständige Aussage des Unternehmens erscheint. Maßgeblich war dabei insbesondere die konkrete Ausgestaltung und Einbindung in die Suchergebnisseite.

Keine Haftungsprivilegierung wie bei Host-Providern

Soweit sich Google auf Haftungsprivilegierungen berief, die für reine Host-Provider gelten, folgte das Gericht dieser Argumentation nicht uneingeschränkt. Entscheidend sei, dass es sich bei der streitgegenständlichen Zusammenfassung nicht lediglich um die Durchleitung oder Speicherung fremder Inhalte handele. Vielmehr werde ein neuer, eigenständiger Text generiert.

Eine Privilegierung komme jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Darstellung als eigene inhaltliche Aussage erscheine und nicht bloß als technische Wiedergabe fremder Inhalte.

Persönlichkeitsrechtsverletzung und Unterlassungsanspruch

Im konkreten Fall bejahte das Gericht eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die beanstandete Zusammenfassung. Dabei stellte es auf die konkrete Aussage und deren Wirkung im Kontext der Suchergebnisse ab.

Dem Kläger wurde insoweit ein Unterlassungsanspruch zugesprochen. Die Entscheidung beschränkt sich auf die konkret beanstandete Form der Darstellung; eine generelle Unzulässigkeit von KI-generierten Zusammenfassungen ist damit nicht verbunden.

Einordnung der Entscheidung

Bedeutung für Anbieter KI-gestützter Systeme

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Anbieter von KI-basierten Informationsdiensten unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar für automatisiert erzeugte Inhalte haften können. Maßgeblich ist dabei insbesondere, ob die Inhalte als eigene Aussagen erscheinen und welchen Eindruck sie bei Nutzern erwecken.

Eine pauschale Gleichstellung mit klassischen Suchergebnislisten oder der bloßen Anzeige fremder Inhalte hat das Landgericht München I im vorliegenden Zusammenhang nicht vorgenommen. Vielmehr kommt es auf die konkrete technische und inhaltliche Ausgestaltung an.

Keine generelle Vorverlagerung der Prüfpflichten

Gleichzeitig bedeutet das Urteil keine uneingeschränkte Vorabkontrollpflicht für sämtliche KI-generierten Inhalte. Die Haftung knüpft an die konkrete Rechtsverletzung und deren Zurechenbarkeit an. Ob und in welchem Umfang Prüfpflichten bestehen, hängt weiterhin von den Umständen des Einzelfalls ab.

Fazit

Mit seiner Entscheidung hat das Landgericht München I klargestellt, dass KI-generierte Zusammenfassungen unter bestimmten Voraussetzungen als eigene Inhalte des Anbieters einzuordnen sind und eine unmittelbare Haftung auslösen können. Für Unternehmen, die KI-gestützte Informationssysteme einsetzen oder betreiben, gewinnt damit die rechtliche Einordnung automatisiert erzeugter Inhalte weiter an Bedeutung.

Im Spannungsfeld zwischen Innovationsfreiheit und Persönlichkeitsschutz stellen sich vielfältige Fragen des Haftungs- und Wettbewerbsrechts. Eine fundierte Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht kann dazu beitragen, Risiken im Zusammenhang mit KI-generierten Inhalten sachgerecht zu bewerten und einzuordnen.