Aktionsplan gegen Steuerhinterziehung: Selbstanzeige weiterhin möglich

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Eine strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist derzeit weiterhin möglich. Allerdings könnte sich das bald ändern: Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig haben am 16. Juli 2026 einen Aktionsplan vorgestellt, mit dem Steuer- und Finanzkriminalität konsequenter verfolgt werden soll. Nach den angekündigten Eckpunkten könnte die Selbstanzeige in ihrer heutigen Form künftig entfallen oder jedenfalls deutlich eingeschränkt werden. Wer steuerlich relevante Sachverhalte bisher nicht vollständig erklärt hat, sollte deshalb zeitnah prüfen lassen, ob eine wirksame Selbstanzeige noch in Betracht kommt.

Neue Möglichkeiten für die Steuerfahndung

Der Aktionsplan zielt darauf ab, Steuerhinterziehung schneller aufzudecken und effektiver zu sanktionieren. Vorgesehen sind sowohl organisatorische als auch technische Verbesserungen der Ermittlungsarbeit. Dadurch dürfte das Entdeckungsrisiko steigen – insbesondere bei bislang schwer nachvollziehbaren Konstellationen wie Auslandssachverhalten, komplexen Unternehmensstrukturen oder digitalen Vermögenswerten.

Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität

Kern des Plans ist die Einrichtung eines „Gemeinsamen Zentrums gegen Steuer- und Finanzkriminalität“ beim Zoll. Dort sollen Steuerfahndung der Länder und Finanzermittler des Bundes enger zusammenarbeiten und Erkenntnisse bündeln, um komplexe Verfahren besser zu koordinieren.

Ergänzend ist ein behördenübergreifendes Datenanalysezentrum vorgesehen. Moderne Auswertungsmethoden und Künstliche Intelligenz sollen große Datenbestände analysieren und Auffälligkeiten schneller sichtbar machen. Geplant ist außerdem, Steuerdaten stärker auf einer zentralen Plattform zusammenzuführen. Weitere Bausteine sind u. a.:

  • ein elektronisches Umsatzmeldesystem,
  • eine Verlängerung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege auf 15 Jahre,
  • eine Registrierkassenpflicht für größere Unternehmen,
  • zusätzliche Möglichkeiten des Datenerwerbs und der Datennutzung im Ermittlungsumfeld.

Insgesamt verfolgt die Bundesregierung damit das Ziel, Ermittlungsansätze schneller zu generieren und Steuerhinterziehung früher zu erkennen.

Härtere Sanktionen bei Steuerhinterziehung

Neben der Aufdeckung sollen nach den Eckpunkten auch die Konsequenzen verschärft werden. Vorgesehen ist u. a., den Strafrahmen für organisierte bandenmäßige Steuerkriminalität auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe anzuheben. Außerdem soll für besonders schwere Fälle wieder ein Verbrechenstatbestand mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geschaffen werden.

Zudem sollen Vermögensabschöpfung und Sicherstellung rechtswidrig erlangter Vermögenswerte erleichtert werden. Unternehmen müssen sich nach den angekündigten Planungen außerdem auf höhere Geldbußen und eine stärkere Transparenz bei schweren Steuerverstößen einstellen.

Hinweis: Es handelt sich hierbei um politische Vorhaben. Ob und in welcher konkreten Ausgestaltung sie Gesetz werden, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab.

Selbstanzeige: Aktuelle Rechtslage und Voraussetzungen

Nach geltendem Recht kann eine Selbstanzeige unter Umständen zur Straffreiheit führen (insbesondere nach § 371 AO). Entscheidend ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden. In der Praxis kommt es dabei vor allem auf Folgendes an:

  • Vollständigkeit: Es müssen grundsätzlich alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig berichtigt bzw. nacherklärt werden. Unvollständige Angaben können die Wirksamkeit gefährden.
  • Rechtzeitigkeit: Die Selbstanzeige muss erfolgen, bevor sogenannte Sperrgründe eingetreten sind (z. B. wenn die Tat bereits entdeckt ist und der Betroffene damit rechnen muss, oder wenn eine Prüfungsanordnung bzw. Erscheinen eines Amtsträgers zur Prüfung/Ermittlung in relevanter Weise bevorsteht – je nach Konstellation).
  • Nachzahlung: Die hinterzogenen Steuern sind innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist zu entrichten; regelmäßig fallen zudem Zinsen an.
  • Zuschlag in bestimmten Fällen: Bei höheren Hinterziehungsbeträgen kann zusätzlich ein gesetzlicher Zuschlag erforderlich sein, damit Straffreiheit überhaupt eintritt (§ 398a AO).

Wichtig: Eine Selbstanzeige schützt nicht „automatisch“ vor allen Folgen. Neben steuerlichen Nachzahlungen können je nach Sachverhalt weitere Themen relevant werden (z. B. Berichtigungspflichten, Mitwirkungspflichten, mögliche Folgen in angrenzenden Bereichen). Auch Fehler im Inhalt oder Timing können dazu führen, dass statt Straffreiheit nur noch eine strafmildernde Wirkung verbleibt oder die Anzeige insgesamt nicht die gewünschte Wirkung erzielt.

Geplante Änderungen: Straffreiheit soll eingeschränkt werden

Nach dem Aktionsplan soll die Selbstanzeige „in ihrer heutigen Form“ künftig nicht mehr möglich sein. Begründet wird dies politisch damit, dass die Regelung Anreize setzen könne, erst bei drohender Entdeckung zu „reagieren“. In den Eckpunkten wird daher ein System skizziert, bei dem ab einem noch festzulegenden Hinterziehungsbetrag nicht mehr Straffreiheit, sondern nur noch Strafmilderung in Betracht kommen soll.

Ob es zu einer vollständigen Abschaffung oder einer Umgestaltung mit Schwellenwerten, Übergangsregeln und Detailvoraussetzungen kommt, ist derzeit offen.

Noch kein Gesetz – Selbstanzeige derzeit weiterhin möglich

Entscheidend ist: Der Aktionsplan ist zunächst eine politische Erklärung. Für Änderungen an der Selbstanzeige bedarf es eines Gesetzgebungsverfahrens mit parlamentarischer Beschlussfassung. Bis dahin gilt die aktuelle Rechtslage fort.

Das bedeutet: Wer bislang unversteuerte Einkünfte oder unvollständige Angaben gemacht hat – etwa zu Kapitalerträgen, Auslandskonten, Kryptowerten oder anderen steuerlich erheblichen Vorgängen – kann grundsätzlich weiterhin eine Selbstanzeige erwägen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und noch kein Sperrgrund eingetreten ist.

Warum frühes Handeln wichtiger wird

Unabhängig vom konkreten Gesetzestext zeichnet sich eine Richtung ab: intensiverer Datenaustausch, mehr digitale Auswertungen, stärkere internationale Kooperation und bessere technische Ausstattung der Ermittlungsbehörden. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit, dass bislang unentdeckte Sachverhalte künftig aufgegriffen werden.

Wer zuwartet, riskiert, dass eine Selbstanzeige später nicht mehr möglich ist – entweder wegen neuer gesetzlicher Einschränkungen oder weil im Einzelfall bereits ein Sperrgrund eingetreten ist.

Fazit – Selbstanzeige rechtzeitig prüfen

Ob eine Selbstanzeige sinnvoll und möglich ist, hängt stark vom konkreten Einzelfall ab. Sie wirkt nur dann strafbefreiend, wenn sie vollständig, korrekt und rechtzeitig erfolgt und die finanziellen Voraussetzungen (Nachzahlung, ggf. Zuschlag) eingehalten werden. Schon kleinere Lücken oder falsche Zuordnungen können die Wirksamkeit beeinträchtigen.

MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt bei der Prüfung und Erstellung einer wirksamen Selbstanzeige:
https://www.mtrlegal.com/offices/deutschland/steuerstrafrecht/selbstanzeige/

Kontakt: https://www.mtrlegal.com/kontakt/

Hinweis: Dieser Beitrag stellt eine allgemeine Information dar und ersetzt keine individuelle Beratung. Für die Beurteilung des Einzelfalls sind die konkreten Umstände maßgeblich.