Abgrenzung der gerichtlichen Zuständigkeit bei Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers
Die Beendigung eines Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers einer GmbH wirft regelmäßig vielschichtige rechtliche Fragestellungen auf, insbesondere im Hinblick auf die Wahl des zuständigen Gerichts. Entgegen häufig geäußerter Annahmen sind bei der gerichtlichen Auseinandersetzung um die Kündigung des Anstellungsverhältnisses nicht stets die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in seiner Entscheidung vom 15. Januar 2007 (Az.: 10 Ta 15/06) diese Thematik differenziert beleuchtet und wichtige Leitlinien formuliert.
Gesellschaftsrechtlicher Rahmen und Stellung des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer nimmt in einer GmbH eine besondere Rolle ein. Aufgrund seiner Organstellung ist er nicht nur mit weitreichenden Leitungsbefugnissen ausgestattet, sondern unterliegt auch spezifischen gesellschaftsrechtlichen Regelungen. Das Verhältnis des Geschäftsführers zur GmbH beruht einerseits auf gesellschaftsrechtlichen Grundlagen, andererseits auf dem schuldrechtlichen Dienstvertrag, der in der Praxis regelmäßig als „Anstellungsvertrag” bezeichnet wird. Dieser Vertrag ist vom Status als Organ der Gesellschaft streng zu trennen.
Arbeitsrechtliche Einordnung des GmbH-Geschäftsführers
Hinsichtlich des individuellen Rechtsschutzes ist entscheidend, ob der Geschäftsführer als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) zu qualifizieren ist. Nach gefestigter Rechtsprechung steht einem organschaftlichen Vertreter – wie dem Geschäftsführer einer GmbH – der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten grundsätzlich nicht offen. Die Position eines Geschäftsführers ist – unabhängig von der Ausgestaltung des Dienstvertrages – arbeitnehmerrechtlich grundsätzlich nicht dem klassischen Arbeitsverhältnis zuzuordnen. Geschäftsführern fehlt die persönliche Abhängigkeit, die als Wesensmerkmal eines Arbeitsverhältnisses gilt. Die Ausgestaltung von Rechten und Pflichten, die Weisungsunabhängigkeit sowie die Vertretungsmacht nach außen schließen eine Qualifikation als Arbeitnehmer regelmäßig aus.
Kündigung des Anstellungsvertrages: Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
Im Falle der Beendigung des Anstellungsvertrages eines GmbH-Geschäftsführers stellt sich regelmäßig die Frage nach der anzurufenden Gerichtsbarkeit. Das LAG Rheinland-Pfalz hat klargestellt, dass die allgemeine Zivilgerichtsbarkeit und nicht die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig ist, wenn es um die Wirksamkeit der Kündigung des Anstellungsvertrags geht. Sämtliche Streitigkeiten, die das schuldrechtliche Vertragsverhältnis des Geschäftsführers betreffen – insbesondere Anfechtung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstvertrags – sind daher vor den Landgerichten oder im Einzelfall vor den Amtsgerichten geltend zu machen.
Es kommt im Rahmen der Prüfung insbesondere darauf an, ob der Geschäftsführer im Zeitpunkt der klagegegenständlichen Maßnahme noch als organschaftlicher Vertreter im Handelsregister eingetragen war. Nur in wenigen Ausnahmefällen, etwa wenn ein ehemaliger Geschäftsführer nach seiner Abberufung als Arbeitnehmer weiterbeschäftigt wird, kann eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in Betracht kommen.
Bedeutung für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen
Im Hinblick auf die Fristen und Formerfordernisse bestehen für Geschäftsführer abweichende Vorgaben im Vergleich zu Arbeitnehmern nach dem Kündigungsschutzgesetz. Die Regelungen über Kündigungsschutz und etwaige Entschädigungszahlungen sind stark von den vertraglichen Vereinbarungen geprägt. Für die gerichtliche Durchsetzung einer etwaigen Unwirksamkeit der Kündigung sollte daher das zuständige Zivilgericht, im Regelfall das Landgericht, angerufen werden. Ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht würde in aller Regel bereits im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des gewählten Rechtswegs scheitern.
Zusammenfassung der Rechtslage und praktische Auswirkungen
Die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz verdeutlicht, dass der Schutzrahmen des Arbeitsrechts auf GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich nicht anwendbar ist. Der Rechtsschutz bei Beendigungsstreitigkeiten aus dem Anstellungsvertrag ist uneingeschränkt vor die Zivilgerichte verlagert. Diese Trennung trägt dem weiten Handlungsspielraum und der mit der Organstellung verbundenen rechtlichen Verantwortung des Geschäftsführers Rechnung. Im Rahmen der Gesellschaftspraxis ist daher bei geplanten sowie erfolgten Kündigungen stets sorgfältig zu prüfen, vor welchem Gericht eine Klage erhoben werden muss, um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.
Hinweis zu laufenden Entwicklungen
Die rechtliche Bewertung der Zuständigkeit kann von Besonderheiten des Einzelfalls abhängen. Es ist stets zu berücksichtigen, ob der Geschäftsführerstatus zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Maßnahme bereits beendet war, da in Einzelfällen nachfolgend ein Arbeitsverhältnis entstehen kann. Die im Beitrag behandelte Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen: 10 Ta 15/06) ist Teil einer gefestigten Rechtsprechung, deren Anwendung im Einzelfall sorgfältiger Prüfung bedarf.
Wer im Zusammenhang mit der Beendigung von Geschäftsführeranstellungsverhältnissen vor komplexen zivil- und gesellschaftsrechtlichen Fragen steht, kann sich bei Unsicherheiten an MTR Legal Rechtsanwälte wenden, um den jeweiligen Sachverhalt rechtlich einordnen und bewerten zu lassen.