GmbH bleibt zur Zahlung von IHK-Beiträgen nach Gewerbeabmeldung verpflichtet

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Beitragspflicht gegenüber der IHK trotz Gewerbeabmeldung einer GmbH

Hintergrund des Verfahrens

Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch nach Abmeldung ihres Gewerbebetriebes zur Zahlung von Beiträgen an die Industrie- und Handelskammer (IHK) verpflichtet ist. In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine GmbH ihr Gewerbe zunächst bei der zuständigen Behörde abgemeldet. Die IHK forderte dennoch weiterhin Beiträge, was die Gesellschaft mit dem Hinweis auf die Beendigung ihrer gewerblichen Tätigkeit für unzulässig erachtete.

Entscheidung des Gerichts

Fortbestehen der Mitgliedschaft

Das Gericht stellte klar, dass die Mitgliedschaft einer GmbH in der IHK nicht allein durch die gewerberechtliche Abmeldung endet. Maßgeblich sei vielmehr das Weiterbestehen der Gesellschaft im Handelsregister. Solange die Eintragung dort aufrechterhalten werde, bestehe auch die Pflicht zur Entrichtung der Kammerbeiträge fort. Die Auflösung beziehungsweise Löschung der Gesellschaft im Handelsregister wäre hingegen die Voraussetzung für eine Beendigung der Beitragspflicht.

Abgrenzung zur Beitragspflicht

Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des IHK-Gesetzes. Diese sehen vor, dass Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, beitragspflichtige Mitglieder der jeweiligen Industrie- und Handelskammer darstellen. Die Abmeldung des Gewerbes beeinflusse daher nicht automatisch die betriebsbezogene Mitgliedschaft und damit auch nicht die daraus resultierenden Beitragsverpflichtungen. Dem Gericht zufolge liegt darin ein klar umrissener Mechanismus zur Abgrenzung der Beitragspflicht, der auf die handelsregisterliche Eintragung abstellt.

Konsequenzen für betroffene Unternehmen

An die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz knüpfen sich bedeutende rechtliche Implikationen für Gesellschaften, die nach Beendigung der aktiven Tätigkeit weiterhin im Handelsregister geführt werden. Die bloße Einstellung des operativen Geschäfts beziehungsweise die Gewerbeabmeldung beseitigt nicht per se die Zuordnungspflicht gegenüber der IHK. Eine finale Beendigung der Beitragspflicht erfordert regelmäßig die Löschung der juristischen Person im Handelsregister und somit die formale Vollbeendigung der Gesellschaft.

Weitere Einzelheiten zu dem Urteil finden sich unter VG Koblenz, Entscheidung vom 15.10.2008, Aktenzeichen 3 K 393/08.KO, veröffentlicht unter https://urteile.news/VG-Koblenz_3-K-39308KO_GmbH-muss-trotz-Gewerbeabmeldung-IHK-Beitraege-zahlen~N6832.

Hinweis für Unternehmen

Bei gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in berufsständischen Körperschaften und der Beitragspflicht, können verschiedene Aspekte zu berücksichtigen sein. Individuelle rechtliche Einschätzungen erhalten Sie unter dem folgenden Link: Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht.

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