Anspruch auf mangelfreie Kaufsache
Mit dem Kaufrecht kommen wir fast täglich in Berührung, vom simplen Kauf eines Brötchens beim Bäcker bis zum selteneren und deutlich aufwändigeren Autokauf oder Immobilienerwerb. Mit jedem Kauf gehen auch Rechte und Pflichten einher. So hat das Käufer einen Anspruch auf eine mangelfreie Ware, die die vertraglichen Eigenschaften aufweist und sich entsprechend nutzen lässt. Liegt ein Sachmangel vor, kann der Käufer verschiedene Rechte geltend machen.
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache nicht die vertraglich vereinbarte oder gesetzlich vorgeschriebene Beschaffenheit aufweist. Das ist z.B. der Fall, wenn die Kaufsache nicht die Eigenschaften besitzt, die Käufer und Verkäufer vertraglich vereinbart haben. Wurden keine besonderen Eigenschaften vereinbart, muss eine Kaufsache sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine übliche Beschaffenheit aufweisen. Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn die Montage fehlerhaft oder eine Lieferung unvollständig ist, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Kaufrecht berät.
Gewährleistungsansprüche bei Vorliegen eines Mangels
Liegt ein Mangel vor, kann der Käufer Ansprüche aus Gewährleistung geltend machen. Im ersten Schritt kann der Käufer die Nacherfüllung, d.h. die Beseitigung des Mangels verlangen. Das kann durch Reparatur (Nachbesserung) oder durch die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache (Nachlieferung) erfolgen. Die Entscheidung welche Alternative gewählt wird, trifft der Verkäufer, sofern die gewählte Variante für den Käufer nicht unzumutbar ist.
Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung oder schlägt sie fehl, kann der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Gegen Rückgabe der Kaufsache erhält er dann sein Geld zurück. Statt der vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrags kommt auch die Minderung des Kaufpreises in Betracht. In welchem Umfang der Kaufpreis gemindert werden kann, hängt davon ab, in welchem Maß der Wert der Kaufsache durch den Mangel gemindert ist.
Unter Umständen kann der Käufer auch Anspruch auf Schadenersatz haben. Das ist der Fall, wenn ihm durch den Mangel weitere Kosten entstehen, weil z.B. andere Gegenstände aufgrund des Mangels beschädigt wurden oder Kosten für einen Mietwagen anfallen, weil das gekaufte Auto nicht genutzt werden konnte.
Gewährleistung und Garantie
Gewährleistungsansprüche verjähren in der Regel zwei Jahre nach Übergabe der Kaufsache. Bei gebrauchten Sachen kann die Frist im Kaufvertrag unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Jahr verkürzt werden.
Die gesetzliche Gewährleistung gilt automatisch bei jedem Kaufvertrag und darf nicht mit einer freiwilligen Herstellergarantie verwechselt werden. Der Hersteller kann freiwillig zusätzliche Garantien anbieten. Diese können aber inhaltlich und zeitlich anders ausgestaltet werden.
Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen muss der Mangel beim sog. Gefahrübergang, d.h. bei der Übergabe der Kaufsache an den Käufer vorhanden gewesen sein. Tritt bei Verbrauchsgüterkäufen zwischen Verbraucher und Unternehmer der Mangel innerhalb von zwölf Monaten nach der Übergabe auf, wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. Der Verkäufer muss dann beweisen, dass die Ware ursprünglich in Ordnung war.
Ansprüche frühzeitig geltend machen
Wenn der Käufer einen Mangel entdeckt, sollte er seine Ansprüche frühzeitig geltend machen. Es gibt für Verbraucher zwar keine gesetzliche Pflicht, den Mangel sofort zu melden, doch mit zunehmender Zeit wird es schwieriger, den Zustand bei Übergabe nachzuweisen oder rechtzeitig rechtliche Schritte einzuleiten. Zudem kann die Verjährung der Gewährleistungsansprüche drohen.
Es empfiehlt sich, den Mangel gegenüber dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Angemessen sind in der Regel ca. 14 Tage. Zudem sollten alle relevanten Unterlagen wie Rechnungen, Fotos des Mangels oder der Schriftverkehr aufbewahrt werden, um für den Streitfall gerüstet zu sein.
Liegt ein Sachmangel vor, hat der Käufer weitreichende Rechte von Nachbesserung bis Rücktritt oder Schadensersatz. Wichtig ist, Fristen einzuhalten und Mängel frühzeitig zu dokumentieren und anzuzeigen, um die eigenen Ansprüche durchsetzen zu können.
MTR Legal Rechtsanwalte berät bei Mängelhaftung, Gewährleistungsansprüchen und anderen Themen des Kaufrechts.
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