OLG Brandenburg zur Gesellschafterliste nach Einziehung eines Geschäftsanteils
Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 17.07.2026 – 7 U 107/25 – über die Reichweite der formellen Legitimationswirkung der Gesellschafterliste nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG entschieden. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob sich eine GmbH auf die negative Legitimationswirkung einer geänderten Gesellschafterliste berufen kann, wenn ihr eigenes Verhalten gegenüber der ausgeschlossenen Gesellschafterin als treuwidrig zu bewerten ist.
Der Beschluss ist nach den veröffentlichten Angaben nicht rechtskräftig. Das Rechtsmittelverfahren wird beim BGH unter dem Aktenzeichen II ZR 95/26 geführt.
Streit um Satzungsänderung nach Einziehung von Geschäftsanteilen
Ausgangslage des Verfahrens
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit eines Beschlusses, der in der Gesellschafterversammlung der beklagten GmbH vom 03.09.2024 gefasst worden war. Gegenstand dieses Beschlusses war die Änderung und Neufassung des Gesellschaftsvertrags der Beklagten.
Die Klägerin war nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt als Erbin ihres im Jahr 2019 verstorbenen Ehemanns in dessen Gesellschafterstellung eingetreten. Sie war aufgrund dessen mit einem Geschäftsanteil von 50 % an der Beklagten beteiligt. Nach einem Einziehungsbeschluss vom 04.07.2024 wurde eine geänderte Gesellschafterliste eingereicht, in der die Klägerin nicht mehr als Gesellschafterin ausgewiesen war.
Entscheidung des Landgerichts Potsdam
Das LG Potsdam hatte mit Urteil vom 02.09.2025 – 52 O 15/25 – festgestellt, dass der auf der Gesellschafterversammlung vom 03.09.2024 gefasste Beschluss zur Änderung und Neufassung des Gesellschaftsvertrags der Beklagten nichtig ist. Nach Auffassung des Landgerichts lag ein wesentlicher Einberufungsmangel vor, weil die Klägerin nicht zu der Gesellschafterversammlung geladen worden war.
Zwar war die Klägerin zum Zeitpunkt der Versammlung nicht in der zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste als Gesellschafterin aufgeführt. Das Landgericht sah es jedoch als treuwidrig an, dass sich die Beklagte auf die formelle Legitimationswirkung dieser Liste berief.
Berufung der Beklagten ohne Erfolg
Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO
Das OLG Brandenburg wies die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Potsdam zurück. Der Senat hielt das Rechtsmittel einstimmig für offensichtlich aussichtslos und sah auch keine Veranlassung für eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung.
Nach Auffassung des Gerichts kam der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderten nach der Bewertung des Senats keine mündliche Verhandlung und kein Urteil im Berufungsverfahren.
Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss vom 17.04.2026
Das OLG Brandenburg verwies zunächst auf seinen vorausgegangenen Hinweisbeschluss vom 17.04.2026. Auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage führten die weiteren Ausführungen der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 22.06.2026 nach Ansicht des Senats zu keiner anderen Beurteilung.
Bereits im Hinweisbeschluss hatte der Senat ausgeführt, dass ein Gesellschafterbeschluss über eine Änderung des Gesellschaftsvertrags nichtig sein kann, wenn ein Gesellschafter aufgrund eines Einberufungsmangels nicht ordnungsgemäß geladen wurde. Zugleich stellte das Gericht darauf ab, dass die formelle Legitimationswirkung der Gesellschafterliste nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG bei treuwidrigem Verhalten durchbrochen werden kann.
Formelle Legitimationswirkung der Gesellschafterliste
Grundsatz des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung nur derjenige als Gesellschafter, der als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Die Vorschrift begründet damit eine formelle Legitimationswirkung.
Diese Wirkung kann insbesondere bei einem streitigen Einziehungsbeschluss erhebliche Folgen haben. Wird nach der Einziehung eines Geschäftsanteils eine neue Gesellschafterliste eingereicht, in der der betroffene Anteilseigner nicht mehr aufgeführt ist, gilt er gegenüber der Gesellschaft grundsätzlich nicht mehr als Gesellschafter. Dies betrifft auch die Teilnahme an der gesellschaftsinternen Willensbildung.
Der Wortlaut des § 16 GmbHG ist über die amtliche Gesetzessammlung abrufbar: § 16 GmbHG.
Negative Legitimationswirkung und ihre Grenzen
Das OLG Brandenburg stellte klar, dass die Durchbrechung der formellen Legitimationswirkung nicht nur auf Fälle beschränkt ist, in denen eine Gesellschaft einem bereits ergangenen gerichtlichen Verbot zuwiderhandelt oder der Gesellschafterliste bereits ein Widerspruch zugeordnet ist. Entscheidend seien vielmehr die Umstände des konkreten Einzelfalls.
Der Senat sah den maßgeblichen Punkt nicht in einer nachträglichen Korrektur der Gesellschafterliste. Es ging nach seiner Begründung nicht lediglich darum, dass sich die Einziehung des Geschäftsanteils später durch Urteil des Landgerichts vom 26.11.2024 als unwirksam und die nach der Einziehung eingereichte Gesellschafterliste als unrichtig dargestellt hatte.
Treuwidriges Verhalten der Gesellschaft
Vertrauenstatbestand durch Verhalten des Geschäftsführers
Nach Auffassung des OLG Brandenburg konnte sich die Beklagte im konkreten Fall nicht auf die negative Legitimationswirkung der Gesellschafterliste berufen. Der Senat sah einen Verstoß gegen Treu und Glauben, weil die Beklagte durch das Verhalten ihres Geschäftsführers bei der Klägerin berechtigtes Vertrauen auf den Fortbestand ihrer Gesellschafterstellung beziehungsweise auf die Wahrung des status quo begründet habe.
Das Gericht stellte insbesondere auf Vergleichsverhandlungen über einen Ankauf der Geschäftsanteile der Klägerin ab. Durch diese Verhandlungen und durch weitere Äußerungen sei nach der Bewertung des Senats der Eindruck entstanden, die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes sei nicht erforderlich.
Ausnutzung zugunsten des verbleibenden Gesellschafters und Geschäftsführers
Nach den Feststellungen des Senats nutzte die Beklagte anschließend den Umstand, dass die Klägerin wegen dieses Verhaltens keinen einstweiligen Rechtsschutz beantragte, eigennützig aus. Dies geschah nach der Begründung des Gerichts zugunsten des verbleibenden Gesellschafters und Geschäftsführers.
Die streitige Satzungsänderung hätte nach der Bewertung des OLG Brandenburg unter Beteiligung der Klägerin nicht beschlossen werden können. Sie diente nach den gerichtlichen Ausführungen unter anderem dazu, dem verbleibenden Gesellschafter und Geschäftsführer Sonderrechte zu verschaffen, darunter die Befreiung vom Wettbewerbsverbot.
Bedeutung der anwaltlichen Vertretung der Klägerin
Zurechnung rechtlicher Einschätzungen grundsätzlich möglich
Das OLG Brandenburg berücksichtigte, dass die Klägerin anwaltlich vertreten war. Eine fehlerhafte Einschätzung der Rechtslage durch ihren Rechtsanwalt müsste sie sich grundsätzlich zurechnen lassen.
Im konkreten Fall war die Entscheidung, gegen den Einziehungsbeschluss keine einstweilige Verfügung zu beantragen, nach Auffassung des Senats jedoch nicht unabhängig vom Verhalten des Geschäftsführers getroffen worden. Ausschlaggebend war nach der gerichtlichen Würdigung insbesondere dessen Zusicherung, jedenfalls bis zum 31.08.2024 von Verfügungen über die Geschäftsanteile abzusehen.
Auslegung der Erklärungen der Beklagten
Der Senat stellte darauf ab, dass die Zusicherung ihrem Wortlaut nach zwar nur Verfügungen über den Geschäftsanteil betraf. Gleichwohl konnte das Verhalten des Geschäftsführers aus Sicht der Klägerin nach Ansicht des Gerichts nur dahin verstanden werden, dass die Beklagte bereit war, den status quo bis zum Abschluss der Nichtigkeitsklage zu wahren.
Die Beklagte hatte zwar nicht ausdrücklich erklärt, einen Widerspruch zur Gesellschafterliste zu bewilligen oder die Klägerin weiterhin wie eine Gesellschafterin zu behandeln. Dennoch wertete das OLG Brandenburg die zitierten Äußerungen so, dass sich die Beklagte nicht auf die negative Legitimationswirkung berufen werde.
Keine unzulässige Rückschau nach Ansicht des Senats
Kenntnis von der Anfechtungsklage
Die Beklagte wandte ein, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzungsänderung sei der Ausgang der Nichtigkeitsklage noch nicht absehbar gewesen. Sie hielt die Bewertung deshalb für eine unzulässige Betrachtung im Nachhinein.
Diesen Einwand ließ das OLG Brandenburg nicht gelten. Der Geschäftsführer der Beklagten, der selbst Rechtsanwalt ist, wusste nach den Feststellungen des Senats, dass eine Anfechtungsklage bereits erhoben war.
Zeitliche Grenzen für die Einziehung nach der Satzung
Zur Begründung der Einziehung hatte sich die Beklagte auf ein dauerhaftes Verweigerungsverhalten der Klägerin seit Januar 2021 über einen Zeitraum von drei Jahren und vier Monaten berufen. Nach § 12 Abs. 3 der Satzung war eine Einziehung der Geschäftsanteile aus wichtigem Grund jedoch nur innerhalb von drei Monaten seit Kenntnisnahme des wichtigen Grundes zulässig.
Die von der Beklagten angeführten Vorfälle lagen nach der Begründung des Senats zeitlich deutlich davor. Dass das Vertrauensverhältnis der Gesellschafter erst innerhalb der letzten drei Monate vor der Gesellschafterversammlung vom 04.07.2024 derart zerrüttet gewesen sei, dass ein weiterer Verbleib der Klägerin in der Gesellschaft unzumutbar geworden wäre, ergab sich nach Auffassung des Gerichts nicht aus dem Vortrag.
Keine gesicherte Rechtsposition der Beklagten
Das OLG Brandenburg folgerte daraus, dass die Beklagte damit rechnen musste, dass die Anfechtungsklage bereits aus formellen Gründen Erfolg haben könnte. Sie konnte sich daher nach der Bewertung des Senats nicht auf eine gesicherte Rechtsposition stützen.
Auch der Umstand, dass die Beklagte das Urteil des Landgerichts zur Unwirksamkeit der Einziehung nicht angefochten hatte, sprach nach Ansicht des OLG Brandenburg dafür, dass sie die Erfolgsaussichten einer Berufung gering einschätzte.
Einordnung der Entscheidung
Bestätigung eines Vorbehalts von Treu und Glauben
Das OLG Brandenburg betonte, dass die Berufung auf die formelle Legitimationswirkung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben steht. Dieser Grundsatz ist nach der Begründung des Senats höchstrichterlich anerkannt.
Die Entscheidung beruht dabei nicht auf einer allgemeinen Einschränkung der Gesellschafterliste. Maßgeblich ist vielmehr das konkrete Verhalten der Gesellschaft im Einzelfall, insbesondere die Schaffung und eigennützige Ausnutzung eines Vertrauenstatbestands.
Abgrenzung zu bloßer Fehlerhaftigkeit der Einziehung
Die bloße materielle Fehlerhaftigkeit eines Einziehungsbeschlusses genügt nach der in der Rechtsprechung anerkannten Linie nicht ohne Weiteres, um die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste auszuschließen. Auch das OLG Brandenburg stellte nicht allein auf die spätere Beurteilung der Einziehung ab.
Entscheidend war vielmehr, dass die Beklagte durch ihr Gesamtverhalten bei der Klägerin den Eindruck erweckt hatte, bestimmte gesellschaftsrechtliche Maßnahmen würden ohne vorherige Klärung nicht ergriffen, und sie diese Erwartung anschließend zu eigenen Zwecken ausnutzte.
Rechtsfolge: Nichtigkeit wegen Ladungsmangels
Pflicht zur Ladung der Klägerin
Da sich die Beklagte nach Auffassung des OLG Brandenburg nicht auf die negative Legitimationswirkung der Gesellschafterliste berufen konnte, hätte sie die Klägerin wie eine Gesellschafterin zur Gesellschafterversammlung laden müssen. Die unterbliebene Ladung stellte damit einen wesentlichen Einberufungsmangel dar.
Ein solcher Ladungsmangel kann zur Nichtigkeit des gefassten Beschlusses führen. Das entsprach im Ergebnis der Entscheidung des LG Potsdam, die das OLG Brandenburg im Berufungsverfahren bestätigte.
Betroffene Normen und verfahrensrechtlicher Rahmen
Für die Entscheidung waren insbesondere folgende Regelungen von Bedeutung:
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§ 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zur formellen Legitimationswirkung der Gesellschafterliste,
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§ 242 BGB als Grundlage des Einwands treuwidrigen beziehungsweise rechtsmissbräuchlichen Verhaltens,
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§ 522 Abs. 2 ZPO zur Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss,
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die Grundsätze zu Einberufungsmängeln bei Gesellschafterversammlungen.
Der Wortlaut des § 242 BGB ist unter § 242 BGB abrufbar. Informationen zum Bundesgerichtshof als Revisionsgericht finden sich auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs.
Praktische Tragweite für Gesellschafterstreitigkeiten
Streitige Einziehung und geänderte Gesellschafterliste
Die Entscheidung betrifft eine in der Praxis bedeutsame Konstellation: Nach einem streitigen Einziehungsbeschluss wird eine neue Gesellschafterliste eingereicht, in der der betroffene Gesellschafter nicht mehr aufgeführt ist. Dadurch verliert er im Verhältnis zur Gesellschaft grundsätzlich seine formelle Legitimation zur Ausübung von Mitgliedschaftsrechten.
Das OLG Brandenburg macht jedoch deutlich, dass die Gesellschaft diese formelle Rechtsposition nicht in jeder Lage uneingeschränkt für sich nutzen kann. Ist ihr Verhalten darauf gerichtet, berechtigtes Vertrauen des betroffenen Gesellschafters zu begründen und anschließend eigennützig auszunutzen, kann die Berufung auf die Gesellschafterliste ausgeschlossen sein.
Auswirkungen auf Satzungsänderungen
Besonders erheblich war im entschiedenen Fall, dass die Satzungsänderung nach den Feststellungen des Senats zugunsten des verbleibenden Gesellschafters und Geschäftsführers wirkte. Die Klägerin war an dieser Beschlussfassung nicht beteiligt, obwohl ihre Ladung nach der Bewertung des OLG Brandenburg erforderlich gewesen wäre.
Die Folge war nicht lediglich eine Anfechtbarkeit des Beschlusses. Das Gericht bestätigte vielmehr die Nichtigkeit des Beschlusses wegen eines nichtigkeitsbegründenden Ladungsmangels.
Häufige Fragen
Kann eine GmbH sich immer auf die Gesellschafterliste berufen?
Nein. Nach der Entscheidung des OLG Brandenburg kann die formelle Legitimationswirkung der Gesellschafterliste im Einzelfall durch treuwidriges Verhalten der Gesellschaft durchbrochen werden.
Was bedeutet das für Betroffene?
Betroffene eines Einziehungsbeschlusses können durch eine geänderte Gesellschafterliste grundsätzlich ihre formelle Stellung gegenüber der Gesellschaft verlieren. Die Entscheidung zeigt jedoch, dass besondere Umstände, insbesondere ein von der Gesellschaft geschaffener Vertrauenstatbestand, für die Bewertung erheblich sein können.
Ist der Beschluss des OLG Brandenburg rechtskräftig?
Nach den veröffentlichten Angaben ist der Beschluss des OLG Brandenburg vom 17.07.2026 – 7 U 107/25 – nicht rechtskräftig. Das Verfahren wird beim BGH unter dem Aktenzeichen II ZR 95/26 geführt.
Gesellschaftsrechtliche Beratung bei Streit um Gesellschafterlisten
Streitigkeiten über Einziehung, Gesellschafterlisten und die Wirksamkeit von Beschlüssen greifen regelmäßig tief in die Beteiligungs- und Kontrollrechte innerhalb einer GmbH ein. Für Unternehmen, Investoren und Gesellschafter kann die genaue Einordnung der Legitimationswirkung nach § 16 GmbHG und ihrer Grenzen entscheidend sein, insbesondere wenn zugleich Satzungsänderungen oder gesellschaftsinterne Machtverschiebungen im Raum stehen. MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt Mandanten in solchen gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen; weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht.