Fakultative Verschmelzungsbeschlüsse im Konzern

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Verschmelzungen im Konzern und Bedeutung fakultativer Beschlüsse

Soll eine Aktiengesellschaft auf eine andere Gesellschaft verschmolzen werden, ist grundsätzlich ein zustimmender Beschluss der Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft zum Verschmelzungsvertrag erforderlich. Dieses Zustimmungserfordernis folgt für innerstaatliche Verschmelzungen insbesondere aus §§ 13 Absatz 1, 65 Absatz 1 UmwG. Ohne die erforderliche Zustimmung wird der Verschmelzungsvertrag grundsätzlich nicht wirksam.

In bestimmten Konzernkonstellationen sieht das Umwandlungsgesetz jedoch Erleichterungen vor. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft entfallen. Gleichwohl kann der Vorstand der übertragenden Aktiengesellschaft ein Interesse daran haben, die Hauptversammlung mit der Verschmelzung zu befassen.

Im Mittelpunkt stehen damit zwei Formen von Beschlüssen: der fakultative Verschmelzungsbeschluss und ein vorgelagertes Verschmelzungsbeschlussderivat. Beide Beschlussarten werfen Fragen zur Zulässigkeit, zur Kompetenzverteilung zwischen Vorstand und Hauptversammlung sowie zu möglichen praktischen Hintergründen auf.

Fälle, in denen ein Verschmelzungsbeschluss entbehrlich sein kann

Innerstaatlicher Upstream-Merger

Bei der Verschmelzung einer Aktiengesellschaft auf eine andere Aktiengesellschaft ist der Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft grundsätzlich erforderlich. Eine Ausnahme besteht, wenn die übernehmende Aktiengesellschaft sämtliche Aktien der übertragenden Aktiengesellschaft hält. In einem solchen Upstream-Merger einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft ist die Zustimmung der Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft nach § 62 Absatz 4 Satz 1 UmwG ausnahmsweise entbehrlich.

Eine entsprechende Erleichterung besteht auch bei einem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out. Hält die übernehmende Aktiengesellschaft mindestens neun Zehntel der Aktien der übertragenden Aktiengesellschaft und wird zugleich mit der Verschmelzung ein verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out wirksam, kann der Verschmelzungsbeschluss der übertragenden Aktiengesellschaft ebenfalls entbehrlich sein. Maßgeblich sind insoweit § 62 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 5 Satz 7 UmwG.

§ 62 UmwG wurde zuletzt mit Wirkung vom 07.03.2023 geändert, soweit die hier relevanten Regelungen, insbesondere Absatz 4 und Absatz 5, betroffen sind. Die im Beitrag behandelten Erleichterungen knüpfen damit an die gegenwärtige gesetzliche Ausgestaltung dieser Vorschrift an.

Grenzüberschreitende Hinausverschmelzung

Entsprechende Grundsätze gelten bei bestimmten grenzüberschreitenden Hinausverschmelzungen. Wird eine Aktiengesellschaft auf eine ausländische Kapitalgesellschaft verschmolzen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, ist grundsätzlich die Zustimmung der Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft zum Verschmelzungsplan erforderlich.

Auch hierbei kann die Zustimmung der Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich sein. Dies gilt insbesondere, wenn die ausländische übernehmende Kapitalgesellschaft sämtliche Aktien der übertragenden Aktiengesellschaft hält oder zwar weniger als sämtliche, aber mindestens neunzig Prozent dieser Aktien hält und zugleich ein verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out wirksam wird.

Der Verschmelzungsplan übernimmt bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen funktional die Rolle, die bei innerstaatlichen Verschmelzungen dem Verschmelzungsvertrag zukommt. Zur besseren Lesbarkeit wird nachfolgend im Schwerpunkt auf den Verschmelzungsvertrag Bezug genommen.

Grund der gesetzlichen Erleichterung

Die Entbehrlichkeit des Verschmelzungsbeschlusses beruht auf einer praktischen Erwägung. Gegenstand des Verschmelzungsbeschlusses ist der Verschmelzungsvertrag. Ein solcher Vertrag setzt voraus, dass sich die Leitungsorgane der beteiligten Gesellschaften zuvor auf seinen Inhalt verständigt haben.

In Konzernkonstellationen, in denen die übernehmende Gesellschaft sämtliche oder nahezu sämtliche Aktien der übertragenden Gesellschaft hält, wäre ein zusätzlicher Beschluss auf Ebene der übertragenden Aktiengesellschaft regelmäßig eine bloße Förmlichkeit. Der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft hätte dem Vertrag in der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft zuzustimmen, obwohl er dem Vertrag bereits zuvor zugestimmt hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es fernliegend, dass die Zustimmung dort versagt würde.

Fakultative Verschmelzungsbeschlüsse und vorgelagerte Beschlussderivate

Fakultativer Verschmelzungsbeschluss

Ein fakultativer Verschmelzungsbeschluss betrifft die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag. Er unterscheidet sich vom gesetzlich erforderlichen Verschmelzungsbeschluss dadurch, dass seine Fassung nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags ist.

Fakultativ ist ein solcher Beschluss insbesondere in den Fällen, in denen das Umwandlungsgesetz den Verschmelzungsbeschluss wegen der konzernrechtlichen Ausgangslage entbehrlich macht. Er bleibt inhaltlich auf die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag gerichtet, ist aber nicht konstitutiv für dessen Wirksamkeit.

Vorgelagertes Verschmelzungsbeschlussderivat

Davon zu unterscheiden ist ein Beschluss, der der eigentlichen Verschmelzung vorgelagert ist. Ein solches vorgelagertes Verschmelzungsbeschlussderivat betrifft nicht die Zustimmung zum bereits ausgehandelten Verschmelzungsvertrag, sondern Maßnahmen, die der Vorbereitung der Verschmelzung dienen.

Ein solcher Beschluss kann sich insbesondere darauf beziehen, dass der Vorstand der übertragenden Aktiengesellschaft den Verschmelzungsvertrag vorbereitet, mit der übernehmenden Gesellschaft verhandelt und schließlich abschließt. Wird ein entsprechender Hauptversammlungsbeschluss gefasst, kann sich daraus nach § 83 Absatz 2 AktG eine Pflicht des Vorstands ergeben, die gebilligten Vorbereitungshandlungen vorzunehmen.

Praktische Gründe für die Befassung der Hauptversammlung

Wahrgenommene Legitimation der Verschmelzung

Ein Vorstand kann daran interessiert sein, dass eine geplante Verschmelzung innerhalb und außerhalb des Konzerns möglichst breit akzeptiert wird. Dies kann insbesondere für die Belegschaft der übertragenden Aktiengesellschaft Bedeutung haben.

Wird neben Vorstand und Aufsichtsrat auch die Hauptversammlung mit der Verschmelzung befasst, kann dies die Wahrnehmung einer breiteren gesellschaftsinternen Legitimation fördern. Ein fakultativer Verschmelzungsbeschluss oder ein vorgelagertes Beschlussderivat kann daher dazu dienen, ein weiteres Organ in den Entscheidungsprozess einzubeziehen.

Mögliche Reduzierung von Haftungsrisiken

Ein weiterer denkbarer Beweggrund betrifft die Haftung des Vorstands. Der Vorstand der übertragenden Aktiengesellschaft kann anstreben, sich mit Blick auf verschmelzungsbezogene Handlungen auf § 93 Absatz 4 Satz 1 AktG zu stützen, wenn die Hauptversammlung der Verschmelzung zustimmt.

Nach § 93 Absatz 1 Satz 2 AktG ist eine Haftung des Vorstands bei unternehmerischen Entscheidungen ausgeschlossen, wenn das Vorstandsmitglied vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Information und zum Wohl der Gesellschaft zu handeln. Verschmelzungen und damit zusammenhängende Maßnahmen können regelmäßig unternehmerische Entscheidungen in diesem Sinne betreffen. Handelt der Vorstand jedoch nicht auf angemessener Informationsgrundlage oder nicht zum Wohl der Gesellschaft, können Haftungsrisiken entstehen.

Ob ein fakultativer Verschmelzungsbeschluss das Haftungsrisiko des Vorstands tatsächlich in erheblichem Umfang mindert, ist zweifelhaft. In der Literatur wird insbesondere darauf hingewiesen, dass bei Verschmelzungen innerhalb eines Konzerns schwer vorstellbar sein kann, dass der übertragenden Gesellschaft ein ersatzfähiger Schaden entsteht, wenn die übernehmende Gesellschaft sämtliche oder nahezu sämtliche Aktien hält.

Zusätzlich stellt sich die Frage, ob die verschmelzungsspezifische Haftung nach § 25 Absatz 1 UmwG überhaupt durch § 93 Absatz 4 Satz 1 AktG ausgeschlossen werden kann. Würde dies in jeder Verschmelzungskonstellation gelten, könnte § 25 Absatz 1 UmwG weitgehend leerlaufen, weil Verschmelzungen im Regelfall gerade einen Verschmelzungsbeschluss voraussetzen. In den hier betrachteten Sonderfällen liegt die Situation allerdings anders, weil der Verschmelzungsbeschluss grundsätzlich gerade nicht erforderlich ist.

Vor diesem Hintergrund bleibt festzuhalten: Eine substanzielle Reduzierung von Haftungsrisiken durch einen fakultativen Verschmelzungsbeschluss ist nicht gesichert. Gleichwohl kann dieser Gesichtspunkt aus Sicht des Vorstands ein Beweggrund sein, die Hauptversammlung einzubeziehen.

Möglichst mittelbare Zuordnung der Verschmelzung

Ein weiterer Beweggrund kann darin liegen, dass der Vorstand der übertragenden Aktiengesellschaft möglichst nicht allein mit der Verschmelzung in Verbindung gebracht werden möchte. Dies kann insbesondere dann eine Rolle spielen, wenn die Verschmelzung mit der Realisierung von Synergien einhergeht.

Denkbar ist etwa, dass Produktionsstandorte zusammengelegt und Personalstrukturen verändert werden. Solche Folgen können innerhalb der Belegschaft der übertragenden Gesellschaft auf erhebliche Vorbehalte stoßen. Je stärker sich der Vorstand der übertragenden Gesellschaft selbst als treibende Kraft der Verschmelzung darstellt, desto eher kann er in den Fokus interner Kritik geraten.

Ein vorgelagertes Verschmelzungsbeschlussderivat kann in diesem Zusammenhang die Verantwortungszuordnung verändern. Der Vorstand kann sich von der Hauptversammlung zu bestimmten Vorbereitungshandlungen verpflichten lassen und hierdurch in der internen Kommunikation darauf verweisen, dass die Hauptversammlung die entsprechende Grundlage gesetzt hat.

Verbandsinteresse als Maßstab

Die zuletzt genannten Beweggründe können je nach Einzelfall im Kontext des Prinzipal-Agenten-Konflikts verstanden werden. Dabei geht es um das Spannungsverhältnis zwischen der Aktiengesellschaft als Prinzipal und dem Vorstand als Agent.

Der Vorstand verfügt typischerweise über Informations- und Handlungsvorsprünge gegenüber der Gesellschaft. Dadurch kann die Gefahr entstehen, dass persönliche Interessen des Vorstands mit dem Gesellschaftswohl in Konflikt geraten. Gerade bei Verschmelzungen können solche Spannungen hervortreten, weil Interessen des Vorstands und Interessen der Aktiengesellschaft nicht zwingend deckungsgleich sind.

Ein ausschließlich eigeninteressengeleitetes Vorgehen des Vorstands ist nicht schutzwürdig. Dies gilt unabhängig davon, ob man den aktienrechtlichen Unternehmensbegriff interessenplural versteht oder stärker an den Interessen der Aktionäre ausrichtet.

Zulässigkeit der Beschlüsse

Fakultative Verschmelzungsbeschlüsse

Die Zulässigkeit fakultativer Verschmelzungsbeschlüsse wird durch die Gesetzgebungsmaterialien zum Umwandlungsgesetz gestützt. Im Zusammenhang mit der Einführung von § 62 Absatz 4 UmwG wurde ausgeführt, dass auch nach dem Wegfall des Beschlusserfordernisses die Möglichkeit bestehen bleibt, eine Haupt- beziehungsweise Gesellschafterversammlung bei dem hundertprozentigen Tochterunternehmen durchzuführen.

Daraus folgt, dass der Gesetzgeber die Durchführung einer Hauptversammlung und die Fassung eines entsprechenden Beschlusses trotz Entbehrlichkeit des gesetzlichen Zustimmungserfordernisses nicht ausschließen wollte. Die Entbehrlichkeit des Verschmelzungsbeschlusses bedeutet daher nicht zugleich seine Unzulässigkeit.

Vorgelagerte Verschmelzungsbeschlussderivate

Für vorgelagerte Verschmelzungsbeschlussderivate gilt Entsprechendes. Bei ihnen stellt sich die Frage nach einer Unzulässigkeit wegen Entbehrlichkeit bereits weniger naheliegend, weil sich die gesetzlichen Ausnahmen auf den Verschmelzungsbeschluss selbst beziehen.

Ein vorgelagertes Beschlussderivat betrifft nicht die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag als solche, sondern vorgelagerte Vorbereitungshandlungen. Die Vorschriften, die den Verschmelzungsbeschluss in bestimmten Konzernkonstellationen entbehrlich machen, erklären solche vorbereitenden Beschlüsse nicht für ausgeschlossen.

Vereinbarkeit mit dem europäischen Gesellschaftsrecht

Die Zulässigkeit fakultativer Beschlüsse steht auch nicht im Widerspruch zur Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts. Die einschlägigen Regelungen der Richtlinie sehen vor, dass das Erfordernis eines Verschmelzungsbeschlusses in bestimmten Upstream-Konstellationen nicht anzuwenden ist.

Damit wird lediglich ausgeschlossen, dass die Verschmelzung kraft Gesetzes von einem Beschluss der übertragenden Gesellschaft abhängig gemacht wird. Eine Aussage dahin, dass ein freiwillig gefasster Verschmelzungsbeschluss oder eine anderweitige verschmelzungsbezogene Beschlussfassung unzulässig wäre, lässt sich daraus nicht ableiten.

Kompetenzverteilung zwischen Hauptversammlung und Vorstand

Ausgangspunkt: § 119 AktG

§ 119 AktG bildet den zentralen Ausgangspunkt für die Kompetenzverteilung zwischen Hauptversammlung und Vorstand. § 119 Absatz 1 AktG weist der Hauptversammlung bestimmte gesetzlich festgelegte Angelegenheiten zu. Dazu gehören wiederkehrende Aufgaben, etwa die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, sowie grundlegende Strukturentscheidungen wie Satzungsänderungen oder Kapitalmaßnahmen.

§ 119 Absatz 2 AktG betrifft demgegenüber Angelegenheiten der Geschäftsführung. Über solche Gegenstände kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand dies verlangt. Der Vorstand leitet die Gesellschaft grundsätzlich eigenverantwortlich, während die Hauptversammlung nur in den gesetzlich vorgesehenen oder vom Vorstand eröffneten Fällen entscheidet.

Vorbereitungspflichten nach § 83 AktG

Bei Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen, bestehen Vorbereitungspflichten des Vorstands. Nach § 83 Absatz 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand Beschlüsse der Hauptversammlung vorzubereiten, soweit diese in deren Zuständigkeit fallen.

Nach § 83 Absatz 1 Satz 2 AktG hat der Vorstand außerdem Verträge vorzubereiten und abzuschließen, die nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam werden. Hierzu gehören grundsätzlich auch Verschmelzungsverträge, soweit §§ 13 Absatz 1, 65 Absatz 1 UmwG einen Verschmelzungsbeschluss verlangen.

Tagesordnung als Initiativinstrument des Vorstands

Der Vorstand hat nach § 121 Absatz 3 Satz 2 AktG die Tagesordnung der Hauptversammlung in der Einberufung anzugeben. Er kann dabei sowohl Gegenstände aus dem originären Zuständigkeitsbereich der Hauptversammlung als auch Angelegenheiten der Geschäftsführung auf die Tagesordnung setzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.

Damit verfügt der Vorstand über ein Instrument, die Befassung der Hauptversammlung mit einem bestimmten Beschlussgegenstand herbeizuführen. Setzt er einen fakultativen Verschmelzungsbeschluss auf die Tagesordnung, muss er sich dabei am Verbandsinteresse orientieren.

Einordnung fakultativer Verschmelzungsbeschlüsse

Strukturmaßnahme als Argument für Hauptversammlungskompetenz

Verschmelzungen gelten als Strukturmaßnahmen. Solche Maßnahmen werden systematisch regelmäßig dem Kompetenzbereich der Hauptversammlung zugeordnet, was auch in § 119 Absatz 1 Nummer 6, Nummer 7 und Nummer 9 AktG angelegt ist.

Da auch der fakultative Verschmelzungsbeschluss auf eine Verschmelzung als Strukturmaßnahme gerichtet ist, spricht im Ausgangspunkt viel dafür, ihn der Hauptversammlungskompetenz nach § 119 Absatz 1 AktG zuzuordnen. Daran ändert zunächst nichts, dass der Beschluss in bestimmten Konzernkonstellationen nicht Voraussetzung der Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags ist.

Gesetzgebungsmaterialien als Auslegungshilfe

Auch die Gesetzgebungsmaterialien zu § 62 Absatz 4 UmwG sprechen tendenziell für eine Einordnung in die Hauptversammlungskompetenz. Dort wird auf die Möglichkeit verwiesen, trotz Wegfalls des Beschlusserfordernisses eine Haupt- beziehungsweise Gesellschafterversammlung durchzuführen und damit der im deutschen Gesellschaftsrecht üblichen Kompetenzverteilung bei wichtigen Strukturmaßnahmen zu entsprechen.

Diese Formulierung kann dahin verstanden werden, dass die bisherige Kompetenzverteilung für wichtige Strukturmaßnahmen erhalten bleiben soll. Zwingend ist diese Auslegung allerdings nicht. Möglich ist auch, die Aussage lediglich auf die Möglichkeit der Beschlussfassung als solche zu beziehen, ohne zugleich ein Initiativrecht der Hauptversammlung anzunehmen.

Keine notwendige Schwächung der Hauptversammlung

Würde man fakultative Verschmelzungsbeschlüsse ausschließlich § 119 Absatz 2 AktG zuordnen, könnte die Hauptversammlung nur auf Verlangen des Vorstands über den Verschmelzungsvertrag entscheiden. Ohne ein entsprechendes Verlangen des Vorstands wäre eine Beschlussfassung nicht möglich.

Dies würde die Stellung der Hauptversammlung schwächen. § 62 Absatz 4 UmwG zielt jedoch nicht auf eine Beschränkung der Hauptversammlungsrechte, sondern auf eine Vereinfachung bestimmter Konzernverschmelzungen. Die Vermeidung unnötiger Förmlichkeiten erfordert nicht zwingend, das Initiativrecht der Hauptversammlung auszuschließen.

Systematik des § 62 UmwG

Gegen eine Einordnung unter § 119 Absatz 1 AktG könnte auf den ersten Blick die Systematik von § 62 UmwG sprechen. Auch aufseiten der übernehmenden Gesellschaft kann ein Verschmelzungsbeschluss entbehrlich sein. § 62 Absatz 2 Satz 1 UmwG sieht dabei für bestimmte Minderheitsaktionäre der übernehmenden Gesellschaft ein Recht vor, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zur Verschmelzung beschlossen wird.

Diese Sonderregelung könnte darauf hindeuten, dass ein fakultativer Verschmelzungsbeschluss auf Ebene der übernehmenden Gesellschaft grundsätzlich nicht in die originäre Zuständigkeit der Hauptversammlung fällt. Für die übertragende Gesellschaft fehlt eine entsprechende Regelung.

Dieses Argument trägt jedoch nicht ohne Weiteres. Bei einem Upstream-Merger einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft besteht aufseiten der übertragenden Gesellschaft keine Minderheit, die ein entsprechendes Verlangen stellen könnte. Bei verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs wird die Minderheit durch den Übertragungsbeschluss nach § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG geschützt, sodass ein weiteres Minderheitsverlangen die Verschmelzung verkomplizieren würde, ohne dass dies in gleicher Weise erforderlich erscheint.

Zwischenergebnis zur Kompetenzfrage

Die Einordnung fakultativer Verschmelzungsbeschlüsse ist anspruchsvoll. Einerseits betrifft der Beschluss eine Strukturmaßnahme, die grundsätzlich der Hauptversammlung zugeordnet ist. Andererseits bedarf der Verschmelzungsvertrag in den betrachteten Konzernfällen keiner Zustimmung der Hauptversammlung, um wirksam zu werden.

Im Ergebnis sprechen gewichtige Gründe dafür, den fakultativen Verschmelzungsbeschluss der übertragenden Aktiengesellschaft weiterhin § 119 Absatz 1 AktG zuzuordnen. Die Hauptversammlung kann danach auch in diesen Fällen eine Beschlussfassung anstoßen.

Daneben kann auch der Vorstand die Befassung der Hauptversammlung initiieren. Er kann den Verschmelzungsvertrag nach § 121 Absatz 3 Satz 2 AktG als Gegenstand der Tagesordnung aufnehmen. Ein solches Vorgehen darf jedoch nicht allein persönlichen Interessen des Vorstands dienen, sondern muss am Verbandsinteresse ausgerichtet sein.

Einordnung vorgelagerter Verschmelzungsbeschlussderivate

Vorgelagerte Verschmelzungsbeschlussderivate lassen sich klarer einordnen. Sie betreffen nicht die Strukturmaßnahme selbst, sondern Vorbereitungshandlungen des Vorstands. Solche Maßnahmen gehören grundsätzlich zur Geschäftsführung und fallen damit in den Anwendungsbereich von § 119 Absatz 2 AktG.

Die Hauptversammlung kann über diese vorbereitenden Maßnahmen daher grundsätzlich nur entscheiden, wenn der Vorstand dies verlangt. Verlangt der Vorstand eine entsprechende Beschlussfassung und billigt die Hauptversammlung die Vorbereitungshandlungen, kann sich aus § 83 Absatz 2 AktG eine Umsetzungspflicht ergeben.

Wird zugleich anerkannt, dass fakultative Verschmelzungsbeschlüsse in den originären Kompetenzbereich der Hauptversammlung fallen, ist § 83 Absatz 1 Satz 2 AktG in den hier behandelten Fällen entsprechend heranzuziehen. Zwar ist die Vorschrift ihrem Wortlaut nach auf Verträge zugeschnitten, die nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam werden. Die Gründe, die für eine originäre Hauptversammlungskompetenz bei fakultativen Verschmelzungsbeschlüssen sprechen, sprechen jedoch zugleich für eine entsprechende Anwendung auf Vorbereitung und Abschluss des Verschmelzungsvertrags.

Aktuelle Einordnung im Kontext der Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof hat am 18.03.2025 unter dem Aktenzeichen II ZB 1/24 einen umwandlungsrechtlich einschlägigen Beschluss gefasst. Dieser Beschluss wird in dem hier zugrunde liegenden Beitrag nicht behandelt.

Eine inhaltliche Einordnung dieses Beschlusses in die dargestellte Argumentation erfolgt hier nicht. Maßgeblich für die vorliegende Darstellung bleiben die im Ausgangsbeitrag behandelten Fragen zur Entbehrlichkeit, Zulässigkeit und aktienrechtlichen Kompetenzzuordnung fakultativer Verschmelzungsbeschlüsse und vorgelagerter Verschmelzungsbeschlussderivate.

Kernaussagen im Überblick

  • In bestimmten Konzernverschmelzungen kann der Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft entbehrlich sein.
  • Die Entbehrlichkeit bedeutet nicht, dass ein fakultativer Verschmelzungsbeschluss unzulässig wäre.
  • Vorgelagerte Verschmelzungsbeschlussderivate betreffen vorbereitende Maßnahmen und sind vom eigentlichen Verschmelzungsbeschluss zu unterscheiden.
  • Für fakultative Verschmelzungsbeschlüsse sprechen gewichtige Gründe für eine Einordnung unter § 119 Absatz 1 AktG.
  • Vorgelagerte Verschmelzungsbeschlussderivate fallen grundsätzlich unter § 119 Absatz 2 AktG.
  • Der Vorstand kann die Hauptversammlung über die Tagesordnung mit einem fakultativen Verschmelzungsbeschluss befassen, muss sich dabei aber am Verbandsinteresse orientieren.

Häufige Fragen

Wann ist ein Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung entbehrlich?

Ein Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft kann insbesondere bei einem Upstream-Merger einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft entbehrlich sein. Entsprechendes kann bei einem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out gelten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Was bedeutet das für Betroffene?

Betroffene Aktionäre, Organmitglieder und Unternehmen müssen unterscheiden, ob ein Beschluss gesetzlich erforderlich ist oder lediglich freiwillig gefasst werden soll. Diese Unterscheidung kann Bedeutung für Zuständigkeiten, Vorbereitungspflichten und die interne Verantwortungszuordnung haben.

Darf die Hauptversammlung trotzdem über die Verschmelzung beschließen?

Ja, die Entbehrlichkeit des Beschlusses schließt eine Beschlussfassung nicht ohne Weiteres aus. Für fakultative Verschmelzungsbeschlüsse sprechen gewichtige Gründe dafür, sie weiterhin der Hauptversammlungskompetenz nach § 119 Absatz 1 AktG zuzuordnen.

Abschließende Einordnung

Fakultative Verschmelzungsbeschlüsse und vorgelagerte Verschmelzungsbeschlussderivate zeigen, dass die gesetzlichen Erleichterungen für Konzernverschmelzungen nicht sämtliche Fragen der aktienrechtlichen Kompetenzordnung erledigen. Die zentrale Unterscheidung liegt darin, ob über den Verschmelzungsvertrag selbst oder über vorbereitende Maßnahmen entschieden werden soll.

Während fakultative Verschmelzungsbeschlüsse trotz ihrer Entbehrlichkeit grundsätzlich zulässig sind und gewichtige Gründe für eine Zuordnung zu § 119 Absatz 1 AktG sprechen, sind vorgelagerte Verschmelzungsbeschlussderivate regelmäßig der Geschäftsführungssphäre zuzurechnen und damit an § 119 Absatz 2 AktG auszurichten. Für Unternehmen, Investoren und Organmitglieder kann die präzise Einordnung im Einzelfall erhebliche Bedeutung haben.

MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei aktienrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Strukturmaßnahmen, Hauptversammlungen und Umwandlungsvorgängen. Bei rechtlichen Fragen zu Verschmelzungen und aktienrechtlichen Zuständigkeiten finden Sie weitere Informationen unter Rechtsberatung im Aktienrecht.