Bundestag beschließt Modernisierung des Designrechts

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Bundestag beschließt Modernisierung des Designrechts

Der Deutsche Bundestag hat den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts in zweiter und dritter Beratung angenommen. Grundlage der abschließenden Beratung waren die Bundestagsdrucksache 21/6215 sowie die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz auf Bundestagsdrucksache 21/8158.

Die Annahme erfolgte am Donnerstag, dem 24. September 2026, nach einer 20-minütigen Aussprache in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung. Für den Gesetzentwurf stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD.

Gesetzgebungsverfahren und Ausschussberatung

Erste Lesung und Überweisung an den Rechtsausschuss

Die erste Beratung des Regierungsentwurfs fand am Donnerstag, dem 11. Juni 2026, statt. Anschließend wurde der Entwurf federführend an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.

Dem Bundesrat lag der Entwurf im ersten Durchgang als Bundesratsdrucksache 180/26 vor. Die Bundestagsdrucksache 21/6215 datiert vom 3. Juni 2026; die Beschlussempfehlung 21/8158 wurde am 23. September 2026 vorgelegt.

Öffentliche Anhörung und Beschluss im Ausschuss

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz führte am Montag, dem 22. Juni 2026, eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf durch. Die Anhörung fand von 11 bis 13 Uhr im Paul-Löbe-Haus, Saal E.600, statt.

Nach den veröffentlichten Angaben wurde das Vorhaben von den angehörten Sachverständigen überwiegend positiv bewertet. Der Rechtsausschuss beschloss den Entwurf am Mittwoch, dem 23. September 2026, mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD; AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke enthielten sich.

Umsetzung der EU-Designrichtlinie

Richtlinie (EU) 2024/2823 als Grundlage

Der Gesetzentwurf dient nach der Darstellung der Bundesregierung der 1:1-Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823 vom 23. Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs. Ziel ist es unter anderem, das nationale Designrecht an die unionsrechtlichen Vorgaben anzupassen.

Die Bundesregierung hebt hervor, dass das Designrecht künftig auch digitale Produkte und virtuelle Gestaltungen erfassen soll. Damit wird der Schutzrahmen an technische und gestalterische Entwicklungen angepasst; daneben enthält der Entwurf weitere Regelungen, etwa zur Reparaturklausel, zur Schutzdauer, zum 3D-Druck und zur Durchfuhr.

Anpassungen durch den Rechtsausschuss

Durch einen Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD wurde der Regierungsentwurf im Rechtsausschuss an zwischenzeitliche Rechtsänderungen angepasst. Dazu zählen insbesondere die kodifizierte EU-Verordnung 2026/715 über das Unionsdesign sowie Änderungen der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung.

Mit den Ausschussänderungen soll außerdem eine Klarstellung der EU-Kommission zur Auslegung der Designrichtlinie in deutsches Recht übernommen werden. Die Änderungen betreffen damit nicht nur einzelne Verfahrensfragen, sondern auch die Abstimmung des nationalen Rechts mit dem unionsrechtlichen Rahmen.

Zentrale Inhalte der Reform

Reparaturklausel und Ersatzteilmarkt

Ein wesentlicher Bestandteil des Entwurfs ist die verbindliche Reparaturklausel. Nach der Begründung soll hierdurch der Binnenmarkt für Ersatzteile vollendet werden.

Die bereits bestehende Reparaturklausel in § 40a DesignG wird geringfügig angepasst. Zugleich wird die Übergangsfrist in § 73 Abs. 2 DesignG verkürzt; maßgeblich ist insoweit Art. 19 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/2823 für Mitgliedstaaten, in denen Ersatzteile dem Designschutz zugänglich sind.

Schutzdauer und Aufrechterhaltung eingetragener Designs

§ 27 Abs. 2 DesignG wird neu gefasst. Danach wird ein eingetragenes Design für fünf Jahre ab dem Anmeldetag eingetragen; die Aufrechterhaltung ist jeweils für weitere fünf Jahre bis zu einer Gesamtschutzdauer von 25 Jahren möglich.

Die Vorgaben zur Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühren für eingetragene Designs werden an die Regeln im Markenrecht angeglichen. Zudem schafft die Ausschussfassung mit einem neu eingefügten § 72 Abs. 7 DesignG eine Übergangsregelung für Designs, bei denen nach dem geänderten § 7 Patentkostengesetz eine Aufrechterhaltungsgebühr zu zahlen ist.

Eintragungssymbol für eingetragene Designs

Mit § 38b DesignG wird ein Eintragungssymbol eingeführt. Anmelder können damit ihre eingetragenen Designs kennzeichnen.

Das Eintragungssymbol soll die Zuordnung eines Schutzrechts nach außen erleichtern. Eine darüber hinausgehende Wirkung ist den genannten Angaben nicht zu entnehmen.

Weitere Änderungen im Designrecht

Neue Designformen und Darstellungsmöglichkeiten

Die Reform umfasst weitere Anpassungen, die das Designrecht an neuere Gestaltungsformen heranführen. Dazu gehören die ausdrückliche Anerkennung neuer Designformen sowie erweiterte Möglichkeiten der Darstellung.

Erfasst werden nach den veröffentlichten Angaben insbesondere auch Entwicklungen im Bereich digitaler Produkte und virtueller Gestaltungen. Die Reform betrifft damit klassische und neue Erscheinungsformen von Designs.

3D-Druck und Durchfuhrregelung

Der Schutz wird zudem auf vorbereitende Handlungen des 3D-Drucks ausgedehnt. Damit werden bestimmte vorgelagerte Handlungen im Zusammenhang mit der Herstellung von designgeschützten Gegenständen in den Regelungsbereich einbezogen.

Ferner sieht die Reform eine neue Durchfuhrregelung vor. Geändert werden insbesondere das Designgesetz, das Markengesetz, das Patentkostengesetz und die Designverordnung.

Verfahrensrechtliche Klarstellungen

Nichtigkeitsverfahren und Terminologie

Im Nichtigkeitsverfahren wird die Terminologie in § 33 DesignG vereinheitlicht. Die sprachliche und systematische Anpassung soll die Anwendung der Vorschriften erleichtern.

Darüber hinaus werden die Regelungen zur Schutzdauer, zur Aufrechterhaltung und zur Löschung in den §§ 27, 28 und 36 DesignG klarer gefasst. Nach der Beschlussempfehlung sollen dadurch effizientere Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ermöglicht werden.

Betroffene Regelungsbereiche im Überblick

Die Modernisierung betrifft mehrere zusammenhängende Regelungsbereiche des Designrechts. Im Mittelpunkt stehen insbesondere:

  • die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823,
  • die Anpassung der Reparaturklausel in § 40a DesignG,
  • die Neufassung der Schutzdauerregelung in § 27 Abs. 2 DesignG,
  • die Einführung eines Eintragungssymbols nach § 38b DesignG,
  • Änderungen bei Gebühren, Aufrechterhaltung und Übergangsvorschriften,
  • die Berücksichtigung neuer Designformen, digitaler Produkte und virtueller Gestaltungen.

Bedeutung für Unternehmen und Schutzrechtsinhaber

Für Unternehmen, Investoren und Inhaber eingetragener Designs ist die Reform insbesondere deshalb bedeutsam, weil sie mehrere zentrale Fragen des Designschutzes neu ordnet oder präzisiert. Dies betrifft sowohl die Schutzdauer und Aufrechterhaltung als auch die Einordnung moderner Gestaltungsformen.

Auch die Regelungen zu Ersatzteilen, 3D-Druck und Durchfuhr können für Unternehmen mit designgeschützten Produkten oder entsprechenden Lieferketten relevant sein. Die konkrete rechtliche Bewertung hängt jedoch stets vom jeweiligen Design, dem Schutzumfang und dem betroffenen Sachverhalt ab.

Häufige Fragen

Was regelt das Gesetz zur Modernisierung des Designrechts 2026?

Das Gesetz dient nach der Darstellung der Bundesregierung der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823 und ändert unter anderem Vorschriften des Designgesetzes, des Markengesetzes, des Patentkostengesetzes und der Designverordnung. Es betrifft unter anderem Reparaturklausel, Schutzdauer, Aufrechterhaltungsgebühren, neue Designformen und Durchfuhrregelungen.

Welche Folgen hat § 27 Abs. 2 DesignG n.F. für eingetragene Designs?

§ 27 Abs. 2 DesignG wird neu gefasst und sieht eine Eintragung für fünf Jahre ab dem Anmeldetag vor. Die Aufrechterhaltung kann jeweils für weitere fünf Jahre erfolgen, insgesamt bis zu einer Schutzdauer von 25 Jahren.

Welche praktischen Auswirkungen hat die Reform des Designrechts für Unternehmen?

Unternehmen können von den Änderungen betroffen sein, wenn sie Designs anmelden, eingetragene Designs verwalten, Ersatzteile vertreiben oder Produkte mit Bezug zu digitalen und virtuellen Gestaltungen entwickeln. Die Reform betrifft zudem Gebührenregelungen, Aufrechterhaltung und bestimmte Handlungen im Zusammenhang mit 3D-Druck.

Rechtliche Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte

Die Modernisierung des Designrechts zeigt, dass der Schutz von Gestaltungen zunehmend mit technischen Entwicklungen, digitalen Produkten und unionsrechtlichen Vorgaben verbunden ist. Für Unternehmen und Schutzrechtsinhaber kann es daher entscheidend sein, die neuen Regelungen in ihrem konkreten wirtschaftlichen Zusammenhang einzuordnen.

MTR Legal Rechtsanwälte berät national und international tätige Mandanten im Gewerblichen Rechtsschutz sowie an den Schnittstellen zu Handels-, Gesellschafts-, IT- und Vertriebsrecht. Bei rechtlichen Fragen zur Reform des Designrechts und zu Schutzstrategien für Designs finden Sie weitere Informationen unter Rechtsberatung im Gewerblichen Rechtsschutz.