FG Münster definiert Kriterien für dauernde Wertminderung bei Aktien

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Grundsatzentscheidung des FG Münster zur nachhaltigen Wertminderung von Aktien im Betriebsvermögen

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 03. November 2010 (Az. 9 K 3466/09 KG) umfassend zu den steuerlichen Maßgaben Stellung genommen, unter denen eine dauerhafte Wertminderung von Aktien im Betriebsvermögen anzunehmen ist. Vor dem Hintergrund der hohen Relevanz für Kapitalgesellschaften, institutionelle Anleger und vermögende Privatpersonen betont das Urteil die strikten Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung solcher Wertverluste.

Ausgangslage und Relevanz für Anleger

Die steuerliche Behandlung von Kursverlusten bei Aktienanlagen im Betriebsvermögen ist von erheblicher Bedeutung. Während temporäre Wertschwankungen regelmäßig nicht zum Ansatz einer Teilwertabschreibung führen, kann eine anerkannte, nachhaltige Wertminderung steuerliche Effekte auslösen.

Im entschiedenen Fall beantragte eine Kommanditgesellschaft die steuerliche Berücksichtigung außerplanmäßiger Wertverluste aus Beteiligungen an börsennotierten Unternehmen. Sie argumentierte, der Kursverfall der gehaltenen Aktien stelle eine dauerhafte Wertminderung dar, die eine Teilwertabschreibung rechtfertige.

Maßstab der dauernden Wertminderung nach Ansicht des Gerichts

Das Finanzgericht Münster hat die Anforderungen an das Vorliegen einer dauerhaften Wertminderung bei Wertpapieren mit besonderer Präzision konkretisiert.

Wesentliche Kriterien für die Anerkennung

Entscheidend sei demnach, dass der zum Bilanzstichtag festgestellte Börsenkurs nicht lediglich auf Marktvolatilitäten oder konjunkturell bedingte Faktoren zurückzuführen ist, sondern eine Substanzminderung des Unternehmens widerspiegelt. Das Gericht hebt hervor, dass für die Annahme der Dauerhaftigkeit eine sog. „argumentative Durchdringung des Einzelfalls” erforderlich ist:

* Ein reines Absinken des Börsenkurses genügt nicht, um von einer nachhaltigen Minderung des gemeinen Werts im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auszugehen.

* Maßgeblich ist vielmehr, ob objektiv erkennbare Umstände vorliegen, die auf eine längerfristige Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft hinweisen.

Zeitraum der Wertminderung

Die Richter führen aus, dass eine Wertminderung „dauernd” ist, wenn auch bei objektiver Betrachtung in absehbarer Zukunft nicht von einer Wertaufholung auszugehen ist. Kurzfristige Kursschwankungen oder eine negative Stimmung am Kapitalmarkt stellen keine hinreichende Grundlage für eine steuerliche Teilwertabschreibung dar.

Erforderliche Substantiierung

Der Steuerpflichtige hat nach Ansicht des FG Münster seiner Darlegungslast umfassend nachzukommen. Hierzu zählt insbesondere:

* Die Vorlage von Unternehmensanalysen, Geschäftsberichten und einschlägigen betriebswirtschaftlichen Auswertungen.

* Die Darlegung außergewöhnlicher, die Unternehmenssubstanz betreffender Sondersituationen wie z. B. Insolvenz, gravierende Bilanzverluste oder anhaltende Restrukturierungsprobleme.

Bewertung durch das Gericht im entschiedenen Einzelfall

Im konkreten Urteil gelangte das Gericht zu der Auffassung, dass die Kommanditgesellschaft diese strengen Anforderungen nicht erfüllt habe. Der reine Verweis auf einen zum Bilanzstichtag niedrigeren Börsenkurs sei als Nachweis für eine dauerhafte Wertminderung nicht ausreichend.

Bedeutung für steuerliche Gestaltung und Bilanzierungspraxis

Das Urteil unterstreicht das Erfordernis einer sorgfältigen Dokumentation und Analyse bei der Geltendmachung von Teilwertabschreibungen auf börsennotierte Aktien im Betriebsvermögen.

Implikationen für Unternehmen und Investoren

Die vom Finanzgericht Münster herausgearbeiteten Grundsätze führen zu einer erhöhten Prüfungs- und Dokumentationspflicht für Steuerpflichtige, die Aktienverluste aus unternehmerischer Tätigkeit steuerlich geltend machen möchten. Die Entscheidung schafft Präzision hinsichtlich der Abgrenzung zwischen vorübergehender und dauerhafter Wertminderung und wirkt Unsicherheiten in der steuerlichen Behandlung entgegen.

Weiterer Rechtsweg und aktuelle Entwicklungen

Zuletzt sei angemerkt, dass die Rechtsprechung zur Teilwertabschreibung auf Aktien fortlaufend im Fluss ist. Die Frage der Anerkennung dauerhafter Wertverluste bleibt auch vor dem Hintergrund sich stetig wandelnder Märkte und Gesetzgebung relevant. Steuerpflichtige sollten laufende Verfahren und zukünftige obergerichtliche Rechtsprechung aufmerksam beobachten.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 03.11.2010, 9 K 3466/09 KG


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