Feststellungslast bei Bilanzberichtigung

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Feststellungslast bei der Bilanzberichtigung

Das FG Münster hat sich mit der steuerlichen Behandlung nicht mehr aufklärbarer Verbindlichkeiten befasst (FG Münster, Urteil vom 17. September 2025 – 13 K 1637/22 K, F). Nach der Entscheidung trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast dafür, ob eine Bilanzberichtigung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG erfolgswirksam oder erfolgsneutral vorzunehmen ist, wenn die dafür erheblichen Umstände nicht mehr festgestellt werden können.

Klägerin des Verfahrens war eine GmbH. Gegenstand des Rechtsstreits waren die Körperschaftsteuer und gesonderte Feststellungen. Im Mittelpunkt standen ältere Darlehensverbindlichkeiten, zu denen weder Darlehensverträge noch Verzichtserklärungen oder Gesellschafterbeschlüsse vorgelegt werden konnten.

Voraussetzungen für die Passivierung einer Verbindlichkeit

Bestimmte und durchsetzbare Leistungspflicht

Nach den vom FG Münster zugrunde gelegten Maßstäben darf eine Verbindlichkeit am Bilanzstichtag nur passiviert werden, wenn der Unternehmer zu einer Leistung verpflichtet ist, die nach Inhalt und Höhe bestimmt und vom Gläubiger erzwingbar ist. Zudem muss die Verpflichtung eine wirtschaftliche Belastung darstellen.

Über § 5 Abs. 1 EStG und den Grundsatz der Maßgeblichkeit gelten die handelsrechtlichen Voraussetzungen für die Passivierung auch in der Steuerbilanz. Fehlen die erforderlichen Merkmale, ist der entsprechende Bilanzansatz unzutreffend.

Fehlende Unterlagen im Streitfall

Bei den streitigen Darlehensverbindlichkeiten ließ sich nicht mehr feststellen, auf welcher Grundlage sie fortbestanden oder wie sie im maßgeblichen Zeitraum zu behandeln waren. Für die Beurteilung fehlten insbesondere:

  • Darlehensverträge,
  • Erklärungen über einen Verzicht auf die Forderungen und
  • Beschlüsse der Gesellschafter.

Nach der Entscheidung des FG Münster fällt diese Unaufklärbarkeit in den Verantwortungsbereich der Steuerpflichtigen. Das Gericht sah deshalb kein Hindernis für eine gewinnerhöhende Ausbuchung der unklar gebliebenen Verbindlichkeiten.

Erfolgswirksame oder gewinnneutrale Korrektur

Bedeutung der steuerlichen Auswirkungen in den Vorjahren

Ob ein fehlerhafter Bilanzansatz erfolgswirksam oder gewinnneutral zu berichtigen ist, hängt nach der Entscheidung davon ab, ob er sich in den bestandskräftigen Vorjahren auf die Höhe der festgesetzten Steuern ausgewirkt hat.

Hatte der fehlerhafte Ansatz steuerliche Folgen, ist die Korrektur erfolgswirksam vorzunehmen. War der Ansatz dagegen ohne steuerliche Auswirkung geblieben, ist er unter Durchbrechung des formellen Bilanzenzusammenhangs gewinnneutral in der Anfangsbilanz des ersten noch änderbaren Veranlagungszeitraums zu ersetzen.

Grenzen der rückwirkenden Bilanzberichtigung

Eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ist ausgeschlossen, soweit die betreffende Bilanz einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann. Ist eine Berichtigung im Jahr der fehlerhaften Bilanzierung deshalb nicht möglich, muss die erfolgswirksame Korrektur in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachgeholt werden, in dem eine Änderung mit steuerlicher Wirkung vorgenommen werden kann.

Allgemeine Grundsätze zur Feststellungslast

Abgrenzung zwischen steuererhöhenden und steuermindernden Umständen

Grundsätzlich trägt das Finanzamt die Feststellungslast für Tatsachen, die zu einer höheren Steuer führen. Bleiben dagegen Umstände unaufklärbar, aus denen der Steuerpflichtige eine Steuerminderung ableitet, liegt die Feststellungslast bei ihm.

In der bisherigen Praxis stellte sich diese Frage insbesondere bei Teilwertabschreibungen und Teilwertzuschreibungen. Können die tatsächlichen Voraussetzungen einer geltend gemachten Teilwertabschreibung nicht festgestellt werden, trägt der Steuerpflichtige hierfür nach den allgemeinen Grundsätzen die Feststellungslast (BFH, Urteil vom 15. Januar 2019 – X R 34/17). Entsprechendes gilt für die Teilwertzuschreibung von Verbindlichkeiten (BFH, Urteil vom 10. Juni 2021 – IV R 18/18).

Revision beim Bundesfinanzhof anhängig

Die für den Streitfall maßgebliche Rechtsfrage ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Gegen das Urteil des FG Münster ist beim Bundesfinanzhof die Revision unter dem Aktenzeichen IX R 8/26 anhängig. Das Urteil ist damit noch nicht abschließend bestätigt.

Im Revisionsverfahren ist zu klären, wer die Feststellungslast dafür trägt, ob eine Bilanzberichtigung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG erfolgswirksam oder erfolgsneutral erfolgen muss, wenn die entscheidungserheblichen Umstände nicht mehr aufgeklärt werden können. Der Bundesfinanzhof wird damit über die Reichweite der vom FG Münster vertretenen Grundsätze zu entscheiden haben.

Steuerrechtliche Einordnung durch MTR Legal

Die Entscheidung betrifft die Abgrenzung zwischen erfolgswirksamer und gewinnneutraler Bilanzkorrektur sowie die Verteilung der Feststellungslast bei nicht mehr nachvollziehbaren Verbindlichkeiten. Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen können Fragen zu den steuerrechtlichen Auswirkungen von Bilanzansätzen und Bilanzberichtigungen im Rahmen der Rechtsberatung im Steuerrecht durch MTR Legal Rechtsanwälte prüfen lassen.