EuGH-Verfahren C-538/25 zum Dual-Use-Begriff

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Schlussanträge in der Rechtssache C-538/25 zur Auslegung des Dual-Use-Begriffs

Generalanwältin Tamara Ćapeta hat in der Rechtssache C-538/25 ihre Schlussanträge zur Auslegung des Begriffs „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ vorgelegt. Nach ihrer Auffassung ist dieser Begriff weit zu verstehen, damit die unterschiedlichen strategischen und sicherheitsbezogenen Erwägungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union erfasst werden können.

Das Verfahren betrifft ein Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts, das am 7. August 2025 beim Gerichtshof der Europäischen Union eingereicht wurde. Im Ausgangsverfahren stehen sich eine anonymisierte Flugzeugherstellerin als Beschwerdeführerin und der österreichische Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus als belangte Behörde gegenüber.

Gegenstand des Verfahrens sind Luftfahrzeuge, ein Flugsimulator, Technologietransfer sowie fertige Flugzeugteile, die für Myanmar bestimmt waren. Die Schlussanträge entscheiden nicht darüber, ob die Ausfuhr im konkreten Fall zulässig ist. Diese Beurteilung bleibt dem vorlegenden Gericht vorbehalten.

Hintergrund des Ausgangsverfahrens in Österreich

Genehmigung im Jahr 2019 und spätere Versagung

Nach den im Verfahren dargestellten Angaben genehmigten die österreichischen Behörden im Jahr 2019 die Ausfuhr der betreffenden Güter. Als das Unternehmen im Jahr 2023 dieselben Güter erneut an die Luftwaffe Myanmars ausführen wollte, wurde die Genehmigung verweigert.

Die Behörden ordneten die Güter als Dual-Use-Güter ein. Zur Begründung wurde angeführt, sie könnten für Aufklärungsflüge sowie für die Ausbildung von Militärpiloten genutzt werden und dadurch in einem Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen stehen.

Nach weiteren öffentlich wiedergegebenen Angaben beantragte das Unternehmen bereits im Juni 2018 beim zuständigen Wirtschaftsministerium eine Ausfuhrgenehmigung für sechs Flugzeuge. Das Ministerium erließ demnach im Juli 2024 nach mehrjährigem Verfahren einen ausführlicheren Untersagungsbescheid, der unter anderem auf die mögliche Ausbildung von Militärpiloten und anhaltende systematische Menschenrechtsverletzungen des Endverwenders gestützt wurde.

Streit über die technische und militärische Verwendbarkeit

Im Mittelpunkt steht ein Kunstflugmodell eines zweisitzigen Flugzeugs. Dieses ist nach den vorliegenden Angaben weder speziell für militärische Zwecke konstruiert noch mit militärischen Komponenten ausgestattet.

Die Flugzeugherstellerin macht vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend, die Luftfahrzeuge seien nicht für militärische Zwecke konzipiert; ein entsprechender Umbau sei ausgeschlossen. Das wirtschaftliche Volumen des blockierten Geschäfts wurde in einer öffentlichen Berichterstattung mit mehr als 80 Millionen Euro beziffert, an anderer Stelle desselben Beitrags mit 116 Millionen Euro.

Eine Nichtregierungsorganisation ordnet das Verfahren einem österreichischen Luftfahrtunternehmen und einem bestimmten Flugzeugtyp zu. Diese Zuordnung wird dort unter anderem auf eine Auskunftsanfrage beim österreichischen Wirtschaftsministerium gestützt, wonach zwischen Januar 2018 und Anfang 2024 nur eine luftfahrtbezogene Dual-Use-Ausfuhrgenehmigung für Myanmar erteilt worden sei, nämlich am 14. Juni 2019. Da das Verfahren vor dem Gerichtshof anonymisiert geführt wird und die Entscheidung noch aussteht, ist diese externe Zuordnung als Quellenangabe zu verstehen und nicht als gerichtliche Feststellung.

Nach Darstellung derselben Organisation habe das Projekt auch die Endmontage von Flugzeugen auf dem Luftwaffenstützpunkt Shante bei Meiktila umfasst. Vermittelt worden sei das Geschäft demnach über ein im Vereinigten Königreich sanktioniertes Unternehmen. Auch diese Angaben sind nicht Gegenstand einer abschließenden Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-538/25.

Fragen des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts

Auslegung von Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2021/821

Die erste Frage des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2021/821. Das vorlegende Gericht möchte wissen, welche Umstände bei der Prüfung zu berücksichtigen sind, ob ein Gut auch „für militärische Zwecke“ verwendet werden kann.

Daneben fragt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich, ob ein Gut einen wesentlichen Beitrag zu militärischen Fähigkeiten leisten muss, um als Dual-Use-Gut eingeordnet werden zu können.

Weitere unionsrechtliche Fragen zur Ausfuhruntersagung

Das Ersuchen betrifft außerdem die Frage, ob eine Ausfuhr in ein Drittland allein aufgrund von Menschenrechtserwägungen nach § 20 in Verbindung mit § 6 Außenwirtschaftsgesetz untersagt werden darf. In diesem Zusammenhang geht es auch um die Auslegung von Art. 207 AEUV in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) 2015/479.

Damit berührt das Verfahren sowohl die Einordnung eines Guts als Dual-Use-Gut als auch die davon zu trennende Frage, unter welchen Voraussetzungen eine konkrete Ausfuhr untersagt werden kann.

Kernaussagen der Schlussanträge von Generalanwältin Ćapeta

Weite Auslegung des Dual-Use-Begriffs

Generalanwältin Ćapeta vertritt in ihren Schlussanträgen die Auffassung, dass der Begriff „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ weit auszulegen ist. Damit soll das breite Spektrum strategischer und sicherheitsbezogener Erwägungen erfasst werden, die sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Europäische Union von Bedeutung sein können.

Nach den Schlussanträgen ist die Dual-Use-Eigenschaft eines Guts anhand seiner physischen und technischen Fähigkeiten zu beurteilen. Maßgeblich ist daher, ob das Gut seiner Beschaffenheit nach für zivile und militärische Zwecke verwendet werden kann.

Kein Erfordernis eines wesentlichen Beitrags zu militärischen Fähigkeiten

Die Generalanwältin verlangt nach den vorliegenden Angaben keinen wesentlichen Beitrag des Guts zu den Fähigkeiten der Streitkräfte. Der Beitrag zu den Fähigkeiten der Streitkräfte muss danach nicht wesentlich sein.

Damit kommt es für die Einordnung als Dual-Use-Gut nicht darauf an, ob das betreffende Gut die militärischen Fähigkeiten in erheblichem Umfang stärkt. Entscheidend bleibt vielmehr, ob es aufgrund seiner technischen und physischen Eigenschaften überhaupt auch für militärische Zwecke verwendet werden kann.

Abgrenzung zwischen Dual-Use-Eigenschaft und Ausfuhrgenehmigung

Lage im Bestimmungsland betrifft die Genehmigungsentscheidung

Nach der Auffassung der Generalanwältin spielt die Lage im Bestimmungsland für die Einstufung als Dual-Use-Gut selbst keine Rolle. Sie kann jedoch bei der Entscheidung über die Ausfuhrgenehmigung Bedeutung erlangen.

Diese Unterscheidung ist zentral: Die Dual-Use-Eigenschaft knüpft an das Gut selbst an, während die Genehmigungsentscheidung weitere Umstände der konkreten Ausfuhr berücksichtigen kann.

Zu den Umständen, die im Rahmen der Genehmigungsentscheidung Bedeutung haben können, zählen insbesondere:

  • der vorgesehene Endverwender,
  • das Risiko einer Umlenkung,
  • sicherheitsbezogene Belange,
  • menschenrechtliche Erwägungen,
  • die konkrete Verwendungsmöglichkeit im Bestimmungsland.

Endverwender und Umlenkungsrisiko bestimmen nicht die Eigenschaft des Guts

Nach den Schlussanträgen bestimmen weder der Endverwender noch ein Umlenkungsrisiko die Dual-Use-Eigenschaft des Guts. Beide Aspekte können jedoch für die Frage erheblich sein, ob eine Ausfuhr genehmigungspflichtig ist oder untersagt werden darf.

Nationale Behörden müssen nach der wiedergegebenen Auffassung begründen, weshalb ein Gut als Dual-Use-Gut anzusehen ist. Zudem müssen sie darlegen, weshalb ein Verbot Sicherheits- oder Menschenrechtsfragen aufwirft.

Bedeutung für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Ausfuhren

Die Schlussanträge verdeutlichen, dass bei Ausfuhren technisch nutzbarer Güter eine sorgfältige Trennung zwischen der Beschaffenheit des Produkts und der konkreten Genehmigungsentscheidung vorzunehmen ist. Die technische Eignung eines Guts kann für die Einordnung als Dual-Use-Gut ausreichen, ohne dass ein wesentlicher Beitrag zu militärischen Fähigkeiten erforderlich sein muss.

Gleichzeitig können menschenrechtliche und sicherheitsbezogene Aspekte nach den Schlussanträgen nicht ohne Weiteres die Dual-Use-Eigenschaft eines Guts begründen. Sie können jedoch bei der behördlichen Entscheidung über eine Ausfuhrgenehmigung eine eigenständige Rolle spielen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist an die Schlussanträge der Generalanwältin nicht gebunden. Eine Entscheidung in der Rechtssache C-538/25 bleibt abzuwarten. Bis dahin handelt es sich um eine rechtliche Einschätzung der Generalanwältin, nicht um eine abschließende Entscheidung des Gerichtshofs.

Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte

Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen können Verfahren zur Ausfuhrkontrolle erhebliche wirtschaftliche und regulatorische Bedeutung haben. Dies gilt insbesondere, wenn technische Güter sowohl zivil als auch militärisch verwendbar sein können und zusätzlich außenwirtschaftsrechtliche, menschenrechtliche oder sicherheitsbezogene Fragen berührt werden.

MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Mandanten in wirtschaftsrechtlich geprägten Verfahren mit internationalem Bezug. Bei rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit staatlichen Genehmigungsentscheidungen, Außenwirtschaftsrecht und behördlichen Maßnahmen kann eine fundierte Einordnung im Bereich Öffentliches Recht angezeigt sein. Weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Öffentlichen Recht.