Der Gerichtshof der Europäischen Union hat das Rechtsmittel einer Fluggesellschaft gegen die Nichtigerklärung der Genehmigung ihrer staatlichen Rekapitalisierung zurückgewiesen (EuGH, Urteil vom 23. April 2026 – C-457/23). Zwar beanstandete der EuGH nahezu sämtliche tragenden Erwägungen des Gerichts der Europäischen Union. Ein Fehler der Europäischen Kommission bei den Bedingungen für die Umwandlung einer stillen Beteiligung in Eigenkapital genügte jedoch, um die Nichtigerklärung des Genehmigungsbeschlusses aufrechtzuerhalten.
Staatliche Rekapitalisierung während der Covid-19-Pandemie
Die Fluggesellschaft ist die Muttergesellschaft verschiedener Airlines. Deutschland meldete der Europäischen Kommission am 12. Juni 2020 eine Einzelbeihilfe zugunsten der Gesellschaft an. Die Rekapitalisierung belief sich auf insgesamt 6 Milliarden Euro. Sie sollte die Finanzlage der Unternehmen des Konzerns in der durch die Covid-19-Pandemie entstandenen Ausnahmesituation stabilisieren und ihre Liquidität wiederherstellen.
Die Maßnahme wurde vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds finanziert und verwaltet. Sie stützte sich auf Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV sowie auf den Befristeten Rahmen der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen während der Covid-19-Pandemie.
Drei Bestandteile der Rekapitalisierung
Die Rekapitalisierungsmaßnahme setzte sich aus drei Elementen zusammen:
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Deutschland erwarb eine Kapitalbeteiligung in Höhe von 306.044.326,40 Euro.
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Eine nicht wandelbare stille Beteiligung in Höhe von 4.693.955.673,60 Euro wurde nach den internationalen Rechnungslegungsstandards als Eigenkapital behandelt.
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Eine weitere stille Beteiligung in Höhe von 1 Milliarde Euro wies die Merkmale einer Wandelanleihe auf.
Hinzu kamen weitere Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen des Konzerns. Dazu gehörten insbesondere staatlich garantierte Darlehen sowie weitere Liquiditäts- und Finanzierungsmaßnahmen aus Deutschland, Österreich, Belgien und der Schweiz.
Die Kommission stufte die Rekapitalisierung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ein. Mit Beschluss vom 25. Juni 2020 kam sie zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, und erhob keine Einwände.
Klagen anderer Airlines vor dem Gericht
Zwei Airlines erhoben beim Gericht der Europäischen Union Klagen auf Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses. Das Gericht hielt beide Klagen für zulässig. Die Fluggesellschaften seien Beteiligte mit einem Interesse an der Wahrung ihrer Verfahrensrechte aus Art. 108 Abs. 2 AEUV. Zudem seien sie von dem Beschluss unmittelbar und individuell betroffen.
Eine Fluggesellschaft beanstandete unter anderem die Anwendung des Befristeten Rahmens, die Prüfung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV, die unterbliebene Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens und die Begründung des Beschlusses. Die andere Airline machte ebenfalls geltend, die Kommission hätte ein förmliches Prüfverfahren eröffnen müssen. Darüber hinaus rügte sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und eine Verletzung der Begründungspflicht.
Mehrere Fehler bei der Beihilfeprüfung
Das Gericht erklärte den Kommissionsbeschluss mit Urteil vom 10. Mai 2023 für nichtig. Nach seiner Beurteilung war der Beschluss in mehreren Punkten fehlerhaft. Die Beanstandungen betrafen insbesondere:
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die Förderfähigkeit der Fluggesellschaft nach Randnummer 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens,
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das Fehlen eines Mechanismus zur Erhöhung der Vergütung des Staates oder eines vergleichbaren Instruments,
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den Aktienpreis bei der Umwandlung der stillen Beteiligung mit Wandelanleihecharakter,
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die Prüfung einer beträchtlichen Marktmacht auf den relevanten Flughäfen,
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einzelne Verpflichtungen zur Wahrung wirksamen Wettbewerbs.
Jeder dieser Fehler reichte nach Auffassung des Gerichts für sich aus, um den Kommissionsbeschluss für nichtig zu erklären. Die übrigen Klagegründe und Rügen mussten daher nicht mehr geprüft werden.
Rechtsmittel der Fluggesellschaft
Die Fluggesellschaft wandte sich mit sechs Rechtsmittelgründen gegen das Urteil des Gerichts. Sie beantragte dessen Aufhebung und die Abweisung der Klagen der anderen Airlines. Die Kommission und Deutschland unterstützten im Wesentlichen die Position der Rechtsmittelführerin.
Der EuGH gab dem ersten, zweiten, vierten, fünften und sechsten Rechtsmittelgrund statt. Den dritten Rechtsmittelgrund, der die Festsetzung des Aktienpreises bei einer Umwandlung der stillen Beteiligung in Eigenkapital betraf, wies er dagegen teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurück.
Förderfähigkeit der Beihilfeempfängerin
Nach Randnummer 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens setzte eine Rekapitalisierungsmaßnahme voraus, dass sich der Beihilfeempfänger nicht zu erschwinglichen Bedingungen am Markt finanzieren konnte. Außerdem durften die im jeweiligen Mitgliedstaat bestehenden horizontalen Maßnahmen zur Deckung des Liquiditätsbedarfs nicht ausreichen, um seine Rentabilität zu gewährleisten.
Das Gericht hatte diese Regelung dahin verstanden, dass die Kommission bereits bei der Prüfung der Förderfähigkeit untersuchen müsse, ob der Beihilfeempfänger einen nicht unerheblichen Teil seines Bedarfs am Markt oder durch horizontale Maßnahmen decken könne.
Trennung zwischen Förderfähigkeit und Beihilfehöhe
Der EuGH folgte dieser Auslegung nicht. Randnummer 49 Buchst. c betreffe die Frage, ob überhaupt ein ungedeckter Finanzierungsbedarf bestehe. In diesem Prüfungsschritt müsse die Kommission weder die genaue Höhe der erforderlichen Rekapitalisierung ermitteln noch feststellen, ob ein unerheblicher oder erheblicher Teil des Bedarfs anderweitig finanzierbar sei.
Davon zu unterscheiden sei die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe. Nach Randnummer 54 des Befristeten Rahmens dürfe die Rekapitalisierung nicht über den Mindestbetrag hinausgehen, der zur Sicherung der Rentabilität des Empfängers erforderlich sei. Die Frage, ob ein Teil des Bedarfs auf dem Markt finanziert werden könne, gehöre zur Prüfung der Beihilfehöhe und nicht zur vorgelagerten Förderfähigkeit.
Das Gericht hatte daher nach Auffassung des EuGH rechtsfehlerhaft angenommen, die Kommission habe bei der Prüfung nach Randnummer 49 Buchst. c nicht alle relevanten Umstände berücksichtigt.
Vergütung des Staates und Anreize für seinen Ausstieg
Der Befristete Rahmen verlangte Mechanismen, die dem Beihilfeempfänger einen Anreiz geben sollten, die staatliche Beteiligung zurückzukaufen. Bei Eigenkapitalinstrumenten sollte sich die Vergütung des Staates unter bestimmten Voraussetzungen nach vier und sechs Jahren erhöhen. Für hybride Kapitalinstrumente war nach einer Umwandlung in Eigenkapital ebenfalls ein Staffelungsmechanismus vorgesehen.
Die Kommission durfte nach den Randnummern 62 und 68 des Befristeten Rahmens auch andere Mechanismen akzeptieren. Diese mussten hinsichtlich der Ausstiegsanreize zu einem ähnlichen Ergebnis führen und eine vergleichbare Gesamtwirkung auf die staatliche Vergütung haben.
Gesamtwirkung der Rekapitalisierungsbedingungen
Die Kommission hatte ihre Beurteilung auf mehrere miteinander verbundene Umstände gestützt. Dazu zählten der erhebliche Abschlag beim Erwerb der Aktien, steigende Zinssätze für die stillen Beteiligungen, die zunehmende Wahrscheinlichkeit einer Umwandlung und bestimmte Verhaltenspflichten wie das Verbot von Dividendenausschüttungen bis zur vollständigen Rückzahlung der Beihilfe.
Das Gericht hatte diese Aspekte jeweils einzeln verworfen. Der EuGH beanstandete, dass dabei die kombinierte Wirkung der verschiedenen Elemente unberücksichtigt geblieben sei. Ein Merkmal könne auch dann zu einem Ausstiegsanreiz beitragen, wenn es zugleich einem anderen Erfordernis des Befristeten Rahmens diene.
Nach Ansicht des EuGH hatte das Gericht nicht nachgewiesen, dass die Einschätzung der Kommission unplausibel war oder auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhte. Das Urteil des Gerichts war deshalb auch in diesem Punkt rechtsfehlerhaft.
Umwandlung der stillen Beteiligung in Eigenkapital
Entscheidend für den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens war die Regelung über den Aktienpreis bei der Umwandlung der stillen Beteiligung II. Nach Randnummer 67 des Befristeten Rahmens hatte die Umwandlung hybrider Kapitalinstrumente zu einem Preis zu erfolgen, der mindestens 5 Prozent unter dem theoretischen Nach-Rechte-Preis zum Zeitpunkt der Umwandlung lag.
Die stille Beteiligung II war in zwei Teile gegliedert. Ein Teil konnte zu einem festen Preis von 2,56 Euro je Aktie umgewandelt werden. Für den anderen Teil war der Marktpreis im Zeitpunkt der Umwandlung abzüglich 10 Prozent oder 5,25 Prozent vorgesehen, abhängig vom jeweiligen auslösenden Ereignis.
Alternative Berechnungsmethode gewährleistete die Anforderungen nicht
Der Befristete Rahmen gestattete zwar abweichende Vergütungsmethoden. Diese mussten jedoch eine ähnliche Gesamtwirkung wie die ausdrücklich geregelte Methode entfalten. Das Gericht hatte festgestellt, dass die von der Kommission akzeptierte Berechnung zu anderen Ergebnissen führen konnte als die Berechnung auf Grundlage des theoretischen Nach-Rechte-Preises.
Deutschland hatte sich für den Fall einer Abweichung lediglich verpflichtet, vor der Umwandlung die Genehmigung der Kommission einzuholen. Nach dem Urteil des EuGH genügte dies nicht. Es war weder festgelegt, anhand welcher Kriterien die Kommission eine spätere Umwandlung prüfen sollte, noch bestand eine Gewähr dafür, dass die Anforderungen des Befristeten Rahmens eingehalten würden.
Die Kommission durfte die Prüfung dieses für die Vereinbarkeit der Beihilfe maßgeblichen Gesichtspunkts nicht auf einen Zeitpunkt nach Erlass ihres Genehmigungsbeschlusses verschieben. Dieser Fehler bei der Festsetzung des Umwandlungspreises blieb damit bestehen und trug die Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses selbstständig.
Prüfung der beträchtlichen Marktmacht
Nach Randnummer 72 des Befristeten Rahmens mussten zusätzliche Maßnahmen zum Schutz wirksamen Wettbewerbs vorgesehen werden, wenn der Empfänger einer Rekapitalisierung von mehr als 250 Millionen Euro auf mindestens einem relevanten Markt über beträchtliche Marktmacht verfügte.
Die Kommission hatte ihre Beurteilung vor allem auf drei Kriterien gestützt:
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den Anteil der dem Konzern zugewiesenen Zeitnischen,
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den Grad der Überlastung der jeweiligen Flughäfen,
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den Anteil der Zeitnischen, über den Wettbewerber verfügten.
Das Gericht war der Ansicht, dass zusätzlich die Anzahl der Flüge und der angebotenen Sitzplätze hätte berücksichtigt werden müssen. Es hatte der Kommission außerdem vorgeworfen, eine beträchtliche Marktmacht auf den Flughäfen Düsseldorf und Wien zumindest während der IATA-Sommersaison 2019 verneint zu haben.
Gericht durfte Bewertung der Kommission nicht ersetzen
Der EuGH stellte klar, dass eine Zeitnische das Recht bezeichnet, einen Flug durchzuführen. Das Gericht habe den Begriff fehlerhaft ausgelegt, soweit es davon ausgegangen sei, innerhalb einer Zeitnische könnten mehrere Flüge stattfinden.
Die Anzahl der Flüge und der angebotenen Sitzplätze könne zwar für die Beurteilung der Marktstellung nützlich sein. Daraus folge jedoch nicht, dass die von der Kommission verwendete Verteilung der Zeitnischen offensichtlich ungeeignet gewesen sei.
Bei den Flughäfen Düsseldorf und Wien hatte das Gericht dieselben Daten wie die Kommission herangezogen, sie jedoch anders bewertet. Damit habe es sich nicht auf die Kontrolle eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers beschränkt, sondern die Einschätzung der Kommission durch eine eigene ersetzt. Dies überschritt nach dem Urteil des EuGH die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle.
Übertragung von Zeitnischen an Wettbewerber
Deutschland hatte zugesagt, dass der Konzern auf den Flughäfen Frankfurt und München täglich bestimmte Zeitnischen sowie weitere Vermögenswerte abgeben werde. Zunächst sollten neue Marktteilnehmer zum Zuge kommen. Erst wenn die Zeitnischen nach drei Saisons nicht übernommen worden wären, hätten sich auch bereits auf diesen Flughäfen tätige Fluggesellschaften beteiligen können.
Das Gericht hatte angenommen, dass die Kommission genauer hätte prüfen müssen, ob dieser Vorrang neuer Marktteilnehmer und der vorübergehende Ausschluss bestehender Wettbewerber geeignet und erforderlich waren. Bereits vertretene Wettbewerber könnten besser in der Lage sein, wirksamen Wettbewerb auszuüben.
Der EuGH stellte demgegenüber fest, dass die Kommission nicht die denkbar wettbewerbsförderndste Maßnahme ermitteln musste. Maßgeblich war allein, ob die vorgeschlagenen Verpflichtungen ausreichten, um wirksamen Wettbewerb zu erhalten. Dass andere Maßnahmen den Wettbewerb möglicherweise stärker gefördert hätten, machte den Kommissionsbeschluss nicht rechtswidrig.
Begründung zur entgeltlichen Übertragung
Das Gericht hatte außerdem eine Verletzung der Begründungspflicht angenommen. Die Kommission habe nicht erläutert, weshalb die Zeitnischen entgeltlich und nicht unentgeltlich übertragen werden sollten. Eine Vergütung könne die Attraktivität der Zeitnischen und damit die Wirksamkeit der Verpflichtungen mindern.
Auch diese Beurteilung hielt der Überprüfung durch den EuGH nicht stand. Bei einem innerhalb kurzer Fristen erlassenen Beschluss nach Art. 108 Abs. 3 AEUV müsse die Kommission die Gründe darlegen, aus denen sie keine ernsthaften Schwierigkeiten bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe sehe. Sie sei jedoch nicht verpflichtet, zusätzlich zu begründen, weshalb eine nicht gewählte Alternative weniger zweckmäßig sei.
Da die Kommission lediglich prüfen musste, ob die vorgesehenen Maßnahmen zur Wahrung wirksamen Wettbewerbs genügten, brauchte sie nicht darzulegen, weshalb sie keine unentgeltliche Übertragung verlangte.
Rechtsmittel bleibt trotz fünf erfolgreicher Rügen ohne Erfolg
Fünf der sechs Rechtsmittelgründe der Fluggesellschaft waren erfolgreich. Dies führte dennoch nicht zur Aufhebung des Urteils des Gerichts. Dessen Entscheidung beruhte auf mehreren Fehlern des Kommissionsbeschlusses, von denen jeder für sich die Nichtigerklärung rechtfertigte.
Der fortbestehende Fehler bei der Festsetzung des Aktienpreises für die Umwandlung der stillen Beteiligung in Eigenkapital genügte daher, um die Nichtigerklärung zu bestätigen. Der EuGH wies das Rechtsmittel insgesamt zurück.
Die Fluggesellschaft muss neben ihren eigenen Kosten die Kosten der beiden anderen Airlines tragen. Deutschland und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
Weitere Prüfung der Rekapitalisierungsmaßnahme
Die Europäische Kommission leitete nach dem Urteil des Gerichts eine eingehendere Prüfung der Rekapitalisierungsmaßnahme ein. Deutschland und die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Abschluss dieser Prüfung ist von der Entscheidung des EuGH über das Rechtsmittel zu unterscheiden.
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