EuG bestätigt frühere DSA-Einstufung von Stripchat

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Das Gericht der Europäischen Union hat die Klage der Betreiberin von Stripchat gegen die frühere Einstufung der Plattform als sehr große Online-Plattform abgewiesen (EuG, Urteil vom 14. Oktober 2026 – T-134/24, ECLI:EU:T:2026:670). Maßgeblich war, ob die Europäische Kommission auf Grundlage der im Dezember 2023 verfügbaren Daten davon ausgehen durfte, dass Stripchat die im Gesetz über digitale Dienste festgelegte Schwelle von durchschnittlich mindestens 45 Millionen monatlich aktiven Nutzern in der Europäischen Union erreichte.

Kommission stufte Stripchat als sehr große Plattform ein

Mit dem Beschluss C(2023) 8844 final vom 20. Dezember 2023 benannte die Europäische Kommission Stripchat nach Art. 33 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 als sehr große Online-Plattform. An eine solche Einstufung knüpft das Gesetz über digitale Dienste zusätzliche Pflichten unter anderem in den Bereichen Transparenz, Risikomanagement und Kontrolle.

Die Betreiberin Technius Ltd mit Sitz in Limassol auf Zypern erhob am 29. Februar 2024 Klage gegen den Beschluss. Das in englischer Sprache geführte Verfahren beruhte auf sechs Klagegründen.

Unterschiedliche Angaben zur Zahl aktiver Nutzer

Technius hatte für Februar 2023 rund 31,8 Millionen monatlich aktive Nutzer in der Europäischen Union angegeben. Die Kommission hielt diese Zahl für nicht ausreichend belastbar und gelangte anhand von Daten des Analysedienstes Similarweb zu mehr als 62 Millionen Nutzern.

Die Abweichung beruhte insbesondere auf der Behandlung sogenannter Absprungbesuche. Damit sind Aufrufe gemeint, bei denen Nutzer eine Internetseite wieder verlassen, ohne sich näher mit den dort bereitgestellten Inhalten zu befassen. Technius hatte von den Similarweb-Daten eine geschätzte Absprungquote von rund 49 Prozent abgezogen.

EuG bestätigt Berechnungsgrundlage der Kommission

Das Gericht beanstandete nicht, dass die Kommission die von Similarweb ausgewiesene Kennzahl der eindeutigen Besucher zugrunde gelegt hatte. Diese Kennzahl beruhe bereits auf einem Berechnungsverfahren, das einen Filter zur Berücksichtigung von Absprungbesuchen enthalte.

Ein zusätzlicher Abzug der geschätzten Absprungquote war daher nach der Entscheidung nicht erforderlich. Die Kommission durfte die Berechnungsmethode von Technius zurückweisen und für ihre Beurteilung von den seinerzeit verfügbaren Similarweb-Daten ausgehen.

Spätere Berichtigung blieb unberücksichtigt

Similarweb änderte seine Berechnungsmethode im Jahr 2024. Nach der korrigierten Berechnung erreichte Stripchat im maßgeblichen Zeitraum nur ungefähr 37,3 Millionen monatlich aktive Nutzer und unterschritt damit die Schwelle von 45 Millionen.

Diese nachträgliche Entwicklung führte nach Auffassung des Gerichts nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses. Die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts ist anhand der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt seines Erlasses bestand. Die später geänderte Berechnungsmethode lag der Kommission bei ihrer Entscheidung vom 20. Dezember 2023 noch nicht vor.

DSA musste keine feste Berechnungsformel enthalten

Technius machte ferner geltend, die Benennung verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Der Digital Services Act lege keine konkrete Methode zur Ermittlung der durchschnittlichen monatlichen Nutzerzahl fest.

Auch diesen Einwand wies das Gericht zurück. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt nach seiner Beurteilung nicht, dass eine Regelung sämtliche möglichen Auslegungsfragen beantwortet oder eine bestimmte Rechenformel vorgibt.

Begriff des aktiven Nutzers bietet ausreichende Anhaltspunkte

Das Gesetz über digitale Dienste enthält nach dem Urteil hinreichende Vorgaben, anhand derer Plattformbetreiber eine verlässliche Ermittlung vornehmen können. Als aktive Nutzer werden Personen erfasst, die entweder mit der Plattform interagieren oder den dort bereitgestellten Informationen ausgesetzt sind.

Fehlt eine verbindlich vorgegebene Berechnungsmethode, obliegt es dem betroffenen Anbieter, eine belastbare Vorgehensweise zu wählen. Die Benennung war deshalb nicht allein aufgrund des Fehlens eines gesonderten Rechtsakts zur Festlegung einer einheitlichen Berechnungsmethode rechtswidrig.

Frühere Einstufung ist inzwischen beendet

Die zusätzlichen Pflichten für Stripchat wurden erstmals Ende April 2024 wirksam, vier Monate nach der Benennung im Dezember 2023. Die Kommission beendete die Einstufung der Plattform als sehr große Online-Plattform mit Beschluss vom 27. Mai 2025. Die daran geknüpften besonderen Pflichten endeten vier Monate später.

Technius hielt ungeachtet dessen an der Klage fest, um die Rechtmäßigkeit der Benennung während des Zeitraums ihrer Geltung überprüfen zu lassen. Das Gericht bejahte insoweit ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse. Das Urteil bedeutet daher nicht, dass Stripchat gegenwärtig weiterhin als sehr große Online-Plattform benannt ist.

Kostenentscheidung und weiterer Verfahrensweg

Die Siebte Kammer des Gerichts entschied in erweiterter Besetzung mit fünf Richtern. Sie wies die Klage ab und auferlegte Technius die eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

Die Kommission wurde im Verfahren durch mehrere Streithelfer unterstützt:

  • Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.
  • Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten.
  • Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.
  • Die Stichting Article 19 trägt ihre eigenen Kosten.

Gegen das Urteil kann innerhalb der maßgeblichen Frist ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt werden.

Bedeutung für Betreiber digitaler Plattformen

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Nutzerzahlen für eine Benennung nach dem Digital Services Act anhand einer nachvollziehbaren und belastbaren Methode ermittelt werden müssen. Zugleich richtet sich die gerichtliche Kontrolle eines Kommissionsbeschlusses grundsätzlich nach den Informationen und Umständen, die der Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zur Verfügung standen.

Für Unternehmen können die Einordnung ihrer Dienste, die Ermittlung aktiver Nutzer und die damit verbundenen Pflichten erhebliche regulatorische Bedeutung haben. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Mandanten bei Fragestellungen zum Digital Services Act und zu weiteren regulatorischen Anforderungen an digitale Geschäftsmodelle. Weitere Informationen finden sich unter Rechtsberatung im IT-Recht.