Zahlungen aus Russland und EU-Sanktionsrecht – Einzelfallprüfung bleibt unerlässlich
Die fortlaufenden Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union gegenüber der Russischen Föderation führen regelmäßig zu rechtlichen Unsicherheiten hinsichtlich grenzüberschreitender Finanztransaktionen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte sich in einem Urteil vom 4. Dezember 2023 (Az.: 3 U 111/23) mit der Frage zu befassen, ob jede Zahlung aus Russland zwingend gegen die geltenden Sanktionen verstößt. Die Entscheidung zeigt auf, dass pauschale Annahmen nicht gerechtfertigt sind und stets eine differenzierte Analyse der maßgeblichen Umstände erforderlich ist.
Hintergrund des Verfahrens
Im zugrunde liegenden Verfahren verlangte die Klägerin von einer deutschen Bank die Auszahlung von Guthaben, das auf ein Konto eingezahlt wurde, dessen Inhaber ein russisches Unternehmen war. Die Bank lehnte dies ab und berief sich auf die einschlägigen Sanktionsverordnungen der EU. Insbesondere wurde argumentiert, dass bereits der Zahlungseingang aus Russland auf dem betroffenen Konto gegen EU-Recht verstoße.
Kernaspekte der gerichtlichen Bewertung
Keine generelle Untersagung von Zahlungen aus Russland
Das Oberlandesgericht stellte klar, dass die bloße Herkunft einer Zahlung aus Russland nicht ohne Weiteres zu einem Sanktionsverstoß führt. Entscheidend sei vielmehr, ob im Einzelfall eine Zielperson oder eine auf der Sanktionsliste stehende Einrichtung involviert ist oder ein anderer Sanktionsgrund vorliegt. Der bloße Umstand, dass eine Transaktion aus Russland stammt oder von einer russischen Stelle initiiert wird, genügt nach Ansicht des Gerichts nicht, um einen Verstoß gegen die EU-Verordnungen anzunehmen.
Voraussetzungen einer Sanktionierung
Im konkreten Fall konnte das Gericht keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass das ausführende russische Unternehmen oder die Überweisung von den Sanktionsregelungen erfasst wären. Für die Annahme eines Verstoßes wäre erforderlich, dass eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung handelt, die ausdrücklich in den einschlägigen EU-Rechtsakten genannt ist oder auf andere Weise unter die restriktiven Maßnahmen fällt.
Schutzmechanismus für Banken
Die Entscheidung betont weiterhin, dass Banken zwar gehalten sind, bei Verdacht auf einen Sanktionsverstoß risikoadäquat zu handeln und Zahlungen gegebenenfalls zu blockieren. Dafür ist jedoch erforderlich, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, welche auf einen konkreten Sanktionsverstoß hindeuten. Reine Mutmaßungen genügen nicht, um den Zahlungsverkehr einzuschränken oder zu verweigern.
Bedeutung für den unternehmerischen Zahlungsverkehr
Das Urteil unterstreicht, dass im Hinblick auf Zahlungen mit Russland-Bezug weder pauschal von einer Sanktion auszugehen noch jede Zahlung grundsätzlich zu beanstanden ist. Vielmehr bedarf es einer sorgfältigen Betrachtung der jeweiligen Vertragsparteien, der zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte sowie der einschlägigen Sanktionslisten und Verordnungen. Unternehmen, Investoren und auch Banken sind verpflichtet, im Einzelfall zu prüfen, ob eine Restriktion tatsächlich einschlägig ist.
Hinweis zu laufenden Verfahren
Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof sind nach Kenntnisstand möglich. Es gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung beziehungsweise die Rechtskraft des abschließenden Urteils abzuwarten. Quelle: https://urteile.news/OLG-Frankfurt-am-Main_3-U-11123_Nicht-jede-Zahlung-aus-Russland-verstoesst-gegen-EU-Sanktionen~N35617
Rechtliche Einordnung und Beratungsbedarf
Das Zusammenspiel zwischen Sanktionsrecht und internationalem Zahlungsverkehr stellt gerade Unternehmen, Finanzinstitute und vermögende Privatpersonen vor vielfach komplexe Herausforderungen. Bestehen Unsicherheiten hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit konkreter Transaktionen, empfiehlt sich eine fundierte Prüfung aller relevanten Aspekte. Für Detailfragen im Zusammenhang mit Finanzströmen und den Sanktionsregimen kann eine fachkundige Rechtsberatung im Bankrecht unter https://www.mtrlegal.com/offices/deutschland/bankrecht/ unterstützen.