EU-Harmonisierung des Insolvenzrechts: Ziele und Auswirkungen erklärt

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EU-Harmonisierung des Insolvenzrechts

Mindeststandards und Pre-Pack-Verfahren

Die Europäische Union arbeitet weiter an der Angleichung ausgewählter Bereiche des Insolvenzrechts. Ende 2025 erzielten EU-Rat und Europäisches Parlament eine politische Einigung über einen Kompromisstext für eine neue Richtlinie, die bestimmte insolvenzrechtliche Kernfragen unionsweit auf Mindestniveau harmonisieren soll. Ziel sind höhere Rechtssicherheit, bessere Vergleichbarkeit sowie die Verringerung von Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt.

Nach der formalen Verabschiedung der Richtlinie beginnt die Umsetzungsphase: Die Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben innerhalb von zwei Jahren und neun Monaten in nationales Recht überführen. Dabei bleibt – wie für Richtlinien typisch – Gestaltungsspielraum bei der konkreten Ausformung, solange die Mindestanforderungen erreicht werden.

Die EU hat bereits zuvor Reformimpulse gesetzt, insbesondere im Bereich präventiver Restrukturierungsrahmen. In Deutschland wurden diese Vorgaben u.a. durch das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) umgesetzt. Während präventive Restrukturierung auf die Sanierung vor Eintritt der Insolvenzreife zielt, setzt die neue Richtlinie stärker im eröffneten Insolvenzverfahren bzw. in dessen unmittelbarem Vorfeld an. Damit rücken Verfahren und Instrumente in den Fokus, die den Erhalt von Unternehmenswerten und eine effizientere Abwicklung unterstützen sollen.

Wichtig: Die geplante Richtlinie beabsichtigt keine vollständige Vereinheitlichung der nationalen Insolvenzordnungen. Sie konzentriert sich vielmehr auf zentrale, für grenzüberschreitende Sachverhalte besonders relevante Themen und schafft hierfür Mindeststandards.

Mindeststandards bei der Insolvenzanfechtung

Ein Schwerpunkt liegt auf der Insolvenzanfechtung. Sie dient dazu, bestimmte Rechtshandlungen rückgängig zu machen, die kurz vor Verfahrenseröffnung vorgenommen wurden und einzelne Gläubiger bevorzugen oder die Insolvenzmasse verkürzen können. In der EU bestehen hierzu bislang teils erhebliche Unterschiede – etwa bei Anfechtungsfristen, Voraussetzungen (z.B. Kenntnis- oder Benachteiligungselemente) sowie bei Beweislast- und Vermutungsregeln.

Für Kreditgeber, Lieferanten und M&A-Akteure kann dies bei grenzüberschreitenden Transaktionen die Risikobewertung erschweren: Je nach Rechtsordnung unterscheiden sich Reichweite und Durchsetzbarkeit von Rückforderungsansprüchen deutlich. Unionsweite Mindeststandards sollen die Vorhersehbarkeit erhöhen und die Kalkulierbarkeit von Risiken verbessern, ohne den Mitgliedstaaten strengere oder systemkompatible Weiterentwicklungen zu verbieten.

Ergänzender Hinweis zur Praxis: Für die Vertragsgestaltung (z.B. Sicherheiten, Zahlungsmodalitäten, Cash-Pooling) kann eine höhere Harmonisierung bedeuten, dass Risikoprüfungen stärker standardisiert werden können. Gleichwohl bleiben nationale Besonderheiten – etwa im Sachen- und Sicherheitenrecht – regelmäßig weiter von Bedeutung.

Effizientere Verwertung von Vermögenswerten

Ein weiteres Regelungsfeld betrifft die Verwertung von Vermögenswerten in der Insolvenz. Der Richtlinienentwurf sieht Vorgaben vor, die Transparenz und Wettbewerbsintensität bei Veräußerungsprozessen erhöhen sollen, u.a. durch strukturierte Verfahren und ggf. digitale bzw. elektronische Veröffentlichungs- und Verkaufswege.

Ein nachvollziehbarer, marktgerechter Prozess kann den Verwertungserlös steigern und damit die Gläubigerbefriedigung verbessern. Gleichzeitig sollen Mindestleitplanken dazu beitragen, intransparenten Direktverkäufen, Interessenkonflikten oder missbräuchlichen Gestaltungen vorzubeugen. Für internationale Investoren erhöht ein klarer Prozess die Planungssicherheit – insbesondere, wenn Beteiligte aus mehreren Rechtsordnungen involviert sind.

Pflichten der Geschäftsleitung in der Krise

Unionsweit unterschiedlich geregelt sind auch Pflichten der Geschäftsleitung in der Unternehmenskrise. In manchen Mitgliedstaaten bestehen strenge Antragspflichten und haftungsrechtliche Sanktionen, während andere Systeme stärker auf flexible Sanierungsanreize setzen. Der Richtlinienvorschlag zielt darauf ab, Mindestanforderungen an das Krisenmanagement zu etablieren: Geschäftsleiter sollen bei absehbarer Insolvenz geeignete Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen, etwa durch rechtzeitige Informationsbeschaffung, Einholung qualifizierter Beratung und Prüfung von Restrukturierungs- oder Insolvenzoptionen.

Damit wird kein vollständig einheitliches Haftungsregime geschaffen. Die Mindeststandards sollen jedoch Fehlanreize reduzieren und Gläubigerinteressen stärken. Für die Praxis bedeutet dies eine stärkere Betonung dokumentierter, frühzeitiger Reaktionen auf Krisensignale (z.B. Liquiditätsengpässe, Covenant-Brüche, Zahlungsstockungen).

Ergänzender rechtlicher Hinweis: Unberührt bleiben regelmäßig nationale Kernbestimmungen, insbesondere zur Insolvenzantragspflicht, zu Zahlungsverbotsregeln, zur Organhaftung sowie zu strafrechtlichen Risiken (z.B. bei Insolvenzverschleppung, je nach nationaler Ausgestaltung). Unternehmen sollten daher weiterhin landesspezifisch prüfen, welche Pflichten und Fristen gelten.

Das Pre-Pack-Verfahren (Art. 19–35): Beschleunigte übertragende Sanierung

Von hoher praktischer Relevanz ist die Einführung eines unionsweit strukturierten Pre-Pack-Verfahrens. Gemeint ist ein vorbereiteter Unternehmensverkauf, der vor der formellen Eröffnung des Insolvenzverfahrens organisiert und unmittelbar nach Verfahrenseröffnung umgesetzt wird. Ziel ist, den Fortführungswert (Going-Concern-Wert) zu sichern und Wertverluste zu vermeiden, die durch Zeitverzug, Reputationsschäden, Kundenabwanderung oder Störungen in Lieferketten entstehen können.

Der Richtlinienentwurf sieht hierfür ein zweistufiges Modell vor:

  • Vorbereitungsphase: Auf Antrag kann ein gerichtlich bestellter Verfahrensbeauftragter eingesetzt werden, der den strukturierten Verkaufsprozess begleitet. Dabei stehen ein wettbewerblicher, transparenter Bietungsprozess und die Dokumentation von Marktansprache, Auswahlkriterien und Entscheidungsgrundlagen im Vordergrund.
  • Phase nach Verfahrenseröffnung: Nach Eröffnung prüft das zuständige Gericht, ob die gesetzlichen Anforderungen eingehalten wurden. Bei positiver Prüfung kann der vorbereitete Verkauf zügig genehmigt und vollzogen werden.

Für Deutschland ist die Grundidee nicht völlig neu: Übertragende Sanierungen lassen sich bereits heute im Rahmen etablierter insolvenzrechtlicher Instrumente vorbereiten und umsetzen, teilweise auch unter Nutzung vorinsolvenzlicher oder insolvenznaher Verfahren. Eine unionsrechtliche Kodifizierung würde jedoch erstmals verbindliche Mindeststrukturen vorgeben und könnte Anpassungsbedarf in der Insolvenzordnung auslösen. Praktisch entscheidend ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und Gläubigerschutz – insbesondere im Hinblick auf Transparenz, Gleichbehandlung, Interessenkonflikte und gerichtliche Kontrolle.

Ergänzender Hinweis zur rechtlichen Einordnung: Bei Pre-Pack-Strukturen spielen regelmäßig auch arbeitsrechtliche, gesellschaftsrechtliche und kartellrechtliche Fragen eine Rolle (z.B. Betriebsübergang, Zustimmungserfordernisse, Transaktionsstruktur, Genehmigungen). Die insolvenzrechtliche Beschleunigung ersetzt diese Prüfungen nicht, kann sie aber zeitlich verdichten.

Mehr Planbarkeit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

Die EU-Harmonisierung wird das Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten nicht vollständig vereinheitlichen. Sie setzt jedoch gezielt bei binnenmarktrelevanten Themen an: Insolvenzanfechtung, Pflichten der Geschäftsleitung in der Krise, Verwertung von Vermögenswerten sowie das strukturierte Pre-Pack-Verfahren. Für Unternehmen, Investoren und Berater kann dies mittelfristig mehr Planbarkeit bei grenzüberschreitenden Engagements bedeuten – bei gleichzeitigem Fortbestand nationaler Besonderheiten.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Die Rechtslage kann sich durch den weiteren Gesetzgebungsprozess sowie durch die nationale Umsetzung ändern.

MTR Legal Rechtsanwälte berät im Insolvenzrecht: Insolvenzrecht.

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