Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 30. September 2024 (Az.: C‑330/23) klargestellt, dass ein in einem Werbeprospekt als „ermäßigt“ ausgewiesener Preis tatsächlich unter dem zuvor verlangten Preis liegen muss. Maßgeblich ist dabei der nach der Preisangabenrichtlinie maßgebliche „vorherige Preis“, der sich nach den unionsrechtlichen Vorgaben bestimmt.
Hintergrund des Verfahrens
Ausgangspunkt war ein Rechtsstreit über die Gestaltung einer Preiswerbung im Einzelhandel. In einem Werbeprospekt wurden Produkte mit einem hervorgehobenen „ermäßigten“ Preis beworben. Gleichzeitig wurde ein höherer Preis als „vorheriger“ Preis angegeben.
Streitentscheidend war die Frage, ob die Angabe eines solchen „ermäßigten“ Preises den unionsrechtlichen Anforderungen genügt, wenn der beworbene Preis nicht unter dem niedrigsten Preis liegt, der innerhalb eines bestimmten Referenzzeitraums verlangt wurde. Das vorlegende Gericht ersuchte den EuGH um Auslegung von Art. 6a der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse in der durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 geänderten Fassung.
Rechtlicher Rahmen: „Vorheriger Preis“ nach Art. 6a der Preisangabenrichtlinie
Maßgeblicher Referenzpreis
Art. 6a der Preisangabenrichtlinie verpflichtet Unternehmer bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung zur Angabe des „vorherigen Preises“. Dieser „vorherige Preis“ ist grundsätzlich der niedrigste Preis, den der Unternehmer innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor Anwendung der Preisermäßigung verlangt hat.
Ziel dieser Regelung ist es, künstliche Preissteigerungen vor einer Rabattaktion zu verhindern und sicherzustellen, dass Preisermäßigungen auf einem tatsächlich zuvor verlangten Preis beruhen.
Bedeutung für die Ausweisung eines „ermäßigten“ Preises
Der EuGH hatte zu klären, ob ein als „ermäßigt“ bezeichneter Preis auch dann zulässig ist, wenn er zwar unter einem im Prospekt genannten „vorherigen“ Preis liegt, jedoch nicht unter dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage.
Entscheidung des EuGH
Der Gerichtshof stellte klar, dass ein als „ermäßigt“ beworbener Preis im Sinne von Art. 6a der Richtlinie tatsächlich unter dem maßgeblichen „vorherigen Preis“ liegen muss. Dieser „vorherige Preis“ ist der niedrigste Preis, der in den letzten 30 Tagen vor der Preisermäßigung verlangt wurde.
Ein Unternehmer kann sich daher nicht darauf beschränken, einen beliebigen früheren – höheren – Preis als Referenz heranzuziehen, wenn zwischenzeitlich ein niedrigerer Preis verlangt wurde. Wird ein Preis als „ermäßigt“ dargestellt, obwohl er nicht unter dem niedrigsten Preis des Referenzzeitraums liegt, entspricht dies nicht den unionsrechtlichen Vorgaben.
Damit präzisiert der EuGH, dass die Bezeichnung eines Preises als „ermäßigt“ untrennbar mit dem unionsrechtlich definierten Referenzpreis verknüpft ist. Die formale Gegenüberstellung mit einem höheren „vorherigen“ Preis genügt nicht, wenn dieser nicht dem niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage entspricht.
Zielsetzung der unionsrechtlichen Regelung
Der Gerichtshof betonte den verbraucherschützenden Zweck der Vorschrift. Art. 6a der Richtlinie soll Transparenz schaffen und verhindern, dass Preisnachlässe lediglich rechnerisch erzeugt werden, ohne dass eine tatsächliche Vergünstigung gegenüber dem jüngsten Marktpreis vorliegt.
Durch die Bezugnahme auf den niedrigsten Preis innerhalb eines festgelegten Zeitraums wird sichergestellt, dass Verbraucher die wirtschaftliche Bedeutung einer Preisermäßigung realistisch einschätzen können.
Auswirkungen für Unternehmen
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Preiswerbung mit „ermäßigten“ Preisen eine sorgfältige Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben erfordert. Wird ein Preisnachlass kommuniziert, muss der beworbene Preis unter dem niedrigsten innerhalb der letzten 30 Tage verlangten Preis liegen. Andernfalls besteht das Risiko eines Verstoßes gegen die Vorgaben der Preisangabenrichtlinie in ihrer unionsrechtlichen Auslegung.
Für Unternehmen, die Preisaktionen in Prospekten oder anderen Werbemedien durchführen, unterstreicht das Urteil die Notwendigkeit einer rechtssicheren Ausgestaltung von Rabattwerbung im Einklang mit den maßgeblichen Transparenzanforderungen.
Die wettbewerbsrechtliche Einordnung von Preisermäßigungen und die unionsrechtskonforme Umsetzung der Preisangabenrichtlinie werfen in der Praxis regelmäßig komplexe Fragen auf. MTR Legal Rechtsanwälte beraten Unternehmen umfassend im Bereich der Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht und unterstützen bei der rechtssicheren Gestaltung von Preis- und Werbemaßnahmen.