Erfolgsaussichten im Deckungsverfahren sind nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung zu beurteilen
Der Bundesgerichtshof hat die zeitliche Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung konkretisiert (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2026 – IV ZR 155/25). Ergeht nach Eintritt der Bewilligungsreife eine klärende höchstrichterliche Rechtsprechung, kommt es für den Deckungsschutz auf die Erfolgsaussichten bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht an. Dies gilt auch, wenn sich die Rechtsprechung zwischenzeitlich zunächst zugunsten des Versicherungsnehmers und anschließend wieder zu dessen Nachteil entwickelt.
Deckungsstreit nach behaupteter Manipulation der Abgassteuerung
Klage gegen die Fahrzeugherstellerin
Der Kläger hatte im Juni 2013 einen neuen Pkw mit Dieselmotor zum Preis von 50.655,66 Euro von der Herstellerin erworben. Wegen einer behaupteten Manipulation der Abgassteuerung nahm er die Fahrzeugherstellerin gerichtlich in Anspruch. Seine Klage zielte unter anderem auf die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs.
Die beklagte Rechtsschutzversicherung gewährte Deckung für das erstinstanzliche Verfahren. Das Landgericht wies die gegen die Herstellerin gerichtete Klage jedoch ab.
Ablehnung des Deckungsschutzes für das Berufungsverfahren
Am 26. März 2021 beantragte der Kläger Deckungsschutz für die beabsichtigte Berufung. Die Versicherung lehnte den Antrag im März und April 2021 ab. Zur Begründung führte sie an, dem Rechtsmittel fehle die hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 2010 zugrunde. Nach deren § 18 musste die Versicherung eine Ablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit unverzüglich, in Textform und unter Angabe der Gründe mitteilen. Eine Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussichten war für die in den Bedingungen bezeichneten Fälle vorgesehen, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
Verlauf des Deckungsschutzverfahrens
Unterschiedlicher Umfang des zugesprochenen Versicherungsschutzes
Nach der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs stellte das Landgericht fest, dass die Beklagte Deckungsschutz für das zweitinstanzliche Verfahren im Zusammenhang mit dem Fahrzeugerwerb auf Grundlage des Kaufpreises gewähren müsse.
Auf die Berufung der Versicherung änderte das Oberlandesgericht diese Entscheidung nach der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2025 teilweise ab. Es stellte eine Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz für das Berufungsverfahren lediglich nach einem Streitwert von 7.598,50 Euro fest und wies das Rechtsmittel im Übrigen zurück.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts bestanden Erfolgsaussichten nur hinsichtlich eines Differenzschadens von höchstens 15 Prozent des Kaufpreises. Für die Geltendmachung des sogenannten großen Schadensersatzes habe es weder bei der ersten Entscheidung über die Deckungsanfrage Ende März 2021 noch zu einem späteren Zeitpunkt hinreichende Erfolgsaussichten gegeben.
Revision des Klägers
Das Oberlandesgericht hatte die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Der Kläger verfolgte sein Begehren weiter und verlangte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Seine Revision blieb ohne Erfolg.
Als Vorinstanzen nennt die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs das Landgericht Düsseldorf mit dem Urteil vom 23. Juni 2022 – 9 O 322/21 und das Oberlandesgericht Düsseldorf mit dem Urteil vom 18. Juni 2025 – I-15 U 11/25.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussichten
Grundsatz der Bewilligungsreife
Für die Prüfung, ob die beabsichtigte Interessenwahrnehmung hinreichende Erfolgsaussichten besitzt, ist grundsätzlich die Bewilligungsreife des Deckungsgesuchs entscheidend. Gemeint ist der Zeitpunkt, zu dem der Rechtsschutzversicherer über den Antrag entscheidet.
Im konkreten Fall lag die Bewilligungsreife nach dem Bundesgerichtshof am 31. März 2021. Zu diesem Zeitpunkt entsprach es der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB waren.
Spätere Klärung durch höchste Gerichte
Von diesem Grundsatz gilt eine zeitliche Besonderheit, wenn nach Bewilligungsreife eine höchstrichterliche Klärung zugunsten des Versicherungsnehmers erfolgt. In diesem Fall sind die Erfolgsaussichten nach der Rechtslage bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu bewerten.
Der IV. Zivilsenat führt damit seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 5. Juni 2024 – IV ZR 140/23 fort. Für das Deckungsverfahren sind demnach insbesondere folgende zeitliche Gesichtspunkte maßgeblich:
- Ausgangspunkt bleibt grundsätzlich die Rechtslage bei Bewilligungsreife des Deckungsgesuchs.
- Eine danach eintretende höchstrichterliche Klärung zugunsten des Versicherungsnehmers verlagert die Beurteilung auf den Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht.
- Maßgeblich ist dann die zu diesem späteren Zeitpunkt bestehende Rechtsprechung in ihrer vollständigen Entwicklung.
- Das gilt auch, wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung zunächst günstiger ausfällt, sich bis zur letzten Berufungsverhandlung aber wieder zulasten des Versicherungsnehmers verändert.
Schadensersatz dem Grunde nach erfolgversprechend
Für den geltend gemachten Rechtsschutzfall, den Erwerb des Fahrzeugs, bestand Versicherungsschutz. Auch die beabsichtigte zweitinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Herstellerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV hatte dem Grunde nach Aussicht auf Erfolg.
Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 8. Mai 2025 waren die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 zu berücksichtigen. Danach fällt der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Kraftfahrzeugs in den persönlichen Schutzbereich von § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
Aus dem Unionsrecht folgt jedoch nicht, dass der Käufer so zu behandeln wäre, als hätte er den Kaufvertrag nicht geschlossen. Gegen den Fahrzeughersteller besteht lediglich ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens. Dieser ist nach der Differenzhypothese zu bestimmen.
Deckungsanspruch auf den Differenzschaden begrenzt
Die nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergangene Folgerechtsprechung des Bundesgerichtshofs hatte die Auswirkungen auf das nationale Recht bis zur letzten Berufungsverhandlung geklärt. Deshalb war der Deckungsanspruch des Klägers der Höhe nach auf den Differenzschaden beschränkt.
Ein Anspruch auf großen Schadensersatz bestand nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu keinem der beiden maßgeblichen Zeitpunkte:
- Am 31. März 2021 fehlte ein solcher Anspruch bei Eintritt der Bewilligungsreife.
- Auch bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 8. Mai 2025 bestand kein Anspruch auf großen Schadensersatz.
Die zwischenzeitliche Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung führte daher nicht zu einem weitergehenden Deckungsschutz. Entscheidend war, welchen Umfang die Erfolgsaussichten nach der bis zur letzten Berufungsverhandlung abgeschlossenen Entwicklung der Rechtsprechung hatten.
Bedeutung für vertragliche Deckungsansprüche
Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Auslegung von Rechtsschutzversicherungsverträgen nicht in jedem Fall ausschließlich die Rechtslage bei der ursprünglichen Deckungsentscheidung ausschlaggebend bleibt. Kommt es anschließend zu einer höchstrichterlichen Klärung, kann die Rechtslage bei Abschluss der letzten Berufungsverhandlung den Umfang des Deckungsanspruchs bestimmen. Dabei sind sowohl günstige als auch nachfolgende ungünstige Entwicklungen zu berücksichtigen.
Die zeitliche Einordnung höchstrichterlicher Entscheidungen und die Reichweite vertraglicher Deckungszusagen können im Einzelfall komplexe Abgrenzungsfragen aufwerfen. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen und Privatpersonen bei entsprechenden Fragestellungen im Rahmen der Rechtsberatung im Vertragsrecht.