Einlageverpflichtung von Gesellschaftern bei Vorrats-GmbHs erläutert

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Die Einlagepflicht bei der Übernahme von Geschäftsanteilen einer Vorrats-GmbH – Analyse und praktische Imsetzungen

Die Gestaltung und Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) im Wege der Vorratsgründung ist insbesondere im geschäftlichen Umfeld gängige Praxis, um die Dauer einer Neugründung zu verkürzen und eine rasche Aufnahme der Geschäftstätigkeit zu ermöglichen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 09.01.2006 (Az. II ZR 72/05) klargestellt, welchen Anforderungen die Einlagepflicht des Erwerbers von Geschäftsanteilen an einer sogenannten „Vorrats-GmbH” unterliegt. Die nachfolgenden Ausführungen beleuchten die rechtlichen Grundlagen, das Urteil des BGH sowie praktische Aspekte aus der gesellschaftsrechtlichen Beratungsperspektive.

Das Konzept der Vorrats-GmbH

Die Vorrats-GmbH ist eine vorgegründete Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der Gründung zunächst keiner aktiven Geschäftstätigkeit nachgeht. Sie dient dem Zweck, bei Bedarf zeitnah als handelsfähige Gesellschaft übernommen und sodann einer individuellen wirtschaftlichen Tätigkeit zugeführt zu werden. Bei der Aktivierung der Vorrats-GmbH durch einen Erwerber stehen insbesondere Fragen der Kapitalversorgung und der Beitragspflichten im Fokus.

Gesellschaftsrechtliche Struktur und Erwerbsmodalitäten

Übernahme und Fortführung einer Vorrats-GmbH

Typischerweise übernimmt ein Erwerber sämtliche oder die Mehrheit der Anteile einer ruhenden Vorrats-GmbH und nimmt die Geschäftstätigkeit für einen neuen Geschäftszweck auf. Die vorhandene Struktur wird in diesem Zusammenhang rechtlich als „wirtschaftliche Neugründung” qualifiziert, weil die Gesellschaft von ihrem eigentlichen Zweck – der Vorratshaltung – weg hin zu einer echten unternehmerischen Tätigkeit übergeht.

Bedeutung der Einlageverpflichtung

Mit der Übernahme der Gesellschaftsanteile wird die Frage relevant, in welchem Umfang der Erwerber für noch ausstehende Einlagen einzustehen hat. Maßgeblich ist, dass das Stammkapital einer GmbH im Handelsregister vollständig als eingezahlt ausgewiesen sein muss, um den gesetzlichen Gläubigerschutz zu gewährleisten.

Die Rechtsprechung des BGH zu Einlagepflichten

Grundsatzentscheidung des BGH (Az. II ZR 72/05)

Der BGH hat klar gestellt, dass im Falle der Aktivierung einer Vorrats-GmbH sämtliche Gesellschafter sicherzustellen haben, dass das Stammkapital ungeschmälert für den Gesellschaftszweck zur Verfügung steht. Im Rahmen des sogenannten Kapitalaufbringungsgrundsatzes (§§ 5, 7 GmbHG) ist von einer erneuten Verpflichtung zur Leistung der Einlage auch für bereits bestehende Geschäftsanteile auszugehen, wenn das ursprüngliche Kapital für die Gesellschaft nicht (mehr) tatsächlich vorhanden oder verwendbar ist.

Tragweite der Entscheidung und Anforderungen an Erwerber

Die tatsächliche Verfügbarkeit des Stammkapitals ist gerade bei Vorratsgesellschaften maßgeblich für den Gläubigerschutz. Erwirbt eine Person Geschäftsanteile und führt die Gesellschaft einem aktiven wirtschaftlichen Zweck zu, trifft ihn die Verpflichtung, offene Einlagen auf die bereits bestehenden Anteile zu leisten, soweit diese zum Zeitpunkt der Übernahme nicht in voller Höhe erbracht wurden. Der Erwerber haftet mithin für die restliche Einzahlung bis zur Höhe der übernommenen Anteile, was rechtlich einer eigenen Beitragspflicht entspricht.

Risikomanagement und Praxisfolgen

Risiken bei Erwerb und Aktivierung

Die Übernahme einer Vorrats-GmbH ist mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden, wenn vor der Aktivierung des wirtschaftlichen Betriebs die tatsächliche Kapitalverfügbarkeit nicht sorgfältig geprüft wird. Der Erwerber muss darauf achten, dass keine vor der Übernahme begründeten Verpflichtungen oder Kapitalrückführungen stattgefunden haben, welche die Kapitalausstattung mindern.

Anforderungen an die Kontrolle des Stammkapitals

Im Rahmen der notariellen Gründungs- und Übertragungsakte kann häufig lediglich bestätigt werden, dass das Stammkapital verfügbar ist. In der Praxis empfiehlt sich eine umfassende Prüfung, gegebenenfalls durch Vorlage von Bankbelegen, um spätere Einrede- oder Haftungsansprüche zu vermeiden. Gelingt der Nachweis nicht, so trifft den neuen Anteilseigner die Pflicht, das Stammkapital aufzufüllen.

Internationale Aspekte und Haftungserwägungen

Gerade für international tätige Unternehmen und Investoren ist zu beachten, dass die deutschen Kapitalerhaltungsvorschriften strikte Anforderungen an die Kapitalausstattung und Einlagepflicht bei Vorratsgesellschaften stellen. Unterschiede und Wechselwirkungen zu außerdeutschen Gesellschaftsformen sollten sorgfältig adressiert werden, um Compliance-Risiken zu minimieren.

Zusammenfassende Bewertung und weitere Schritte

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verdeutlicht, dass der Erwerb einer Vorrats-GmbH nicht lediglich formale Anforderungen stellt, sondern im Kern mit substanziellen Einlage- und Haftungspflichten verknüpft ist. Eine differenzierte gesellschaftsrechtliche Prüfung des Einzelfalls ist unerlässlich, um finanzielle Risiken und spätere Streitigkeiten – insbesondere auch unter Einbeziehung der Interessen bislang unbeteiligter Dritter – zu vermeiden.

Für weitergehende Auskünfte zu den rechtlichen Besonderheiten bei der Kapitalaufbringung und der Übernahme von Vorratsgesellschaften stehen Ihnen die Rechtsanwälte von MTR Legal Rechtsanwälte als kompetente Ansprechpartner im Handels- und Gesellschaftsrecht gerne zur Verfügung.

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