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Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig

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Frau beim Abschluss des Ehevertrags unter Druck gesetzt

 

Ein Ehevertrag kann sinnvoll sein, um Vermögen zu schützen. Die Regelungen im Ehevertag dürfen einen Partner allerdings nicht über die Maßen benachteiligen. Das kann dazu führen, dass einzelne Klauseln oder der gesamte Ehevertrag nichtig sind. Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 28. August 2023 entschieden, dass ein Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit ungültig ist, wenn vertraglich ein wechselseitiger Globalverzicht, der einen Partner stark benachteiligt, vereinbart ist und es im Gegenzug keinen Ausgleich dafür gibt (Az.: 16 UF 21/23).

 

Ein Ehevertrag kann besonders dann sinnvoll sein, wenn die Partner ein stark unterschiedliches Vermögen mit in die Ehe bringen oder ein Partner Unternehmensanteile hält. Dann gilt es das Vermögen zu schützen. Der Vertragsfreiheit sind beim Ehevertrag allerdings Grenzen gesetzt. Regelungen, die einen Partner zu stark benachteiligen, können sittenwidrig sein, so die Kanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Familienrecht berät.

 

Umfangreicher Verzicht im Ehevertrag

 

In dem Verfahren vor dem KG Berlin hatte ein deutscher Mann eine Frau aus Belarus geheiratet. Das Paar hatte einen Ehevertrag geschlossen. Die Partner vereinbarten im Ehevertrag Gütertrennung und schlossen den Versorgungsausgleich aus. Im Fall der Scheidung sollte es Unterhalt nur für die Kinderbetreuung geben. Die Frau hatte den Vertrag zwar unterschrieben, allerdings war sie in den Monaten davor stark unter Druck gesetzt worden. Ihr Ehemann hatte mit Scheidung gedroht, wenn sie nicht in den Ehevertrag einwilligt. Das hätte für die Belarussin gravierende Folgen gehabt. Denn durch eine Scheidung hätte sie ihr Aufenthaltsrecht verloren und  hätte mit ihrer Ausweisung rechnen müsse.

 

Der Mann war häufiger zu Montagearbeiten im Ausland und wurde dabei von seiner Frau begleitet. Das führte dazu, dass der Mann gut verdiente, die Frau aber kein eigenes Einkommen erzielen konnte.

 

Als die Ehe schließlich zu Bruch ging und geschieden wurde, traf dies die Frau durch den umfassenden Verzicht auf Versorgungsansprüche im Ehevertrag finanziell ungleich härter als den Mann. Das Familiengericht nahm den Ehevertrag jedoch unter die Lupe, erklärte ihn für sittenwidrig und führte den Versorgungsausgleich durch.

 

Verzicht auf Versorgungsausgleich ohne Kompensation

 

Die Klage des Mannes gegen diese Entscheidung hatte am KG Berlin keinen Erfolg. Dem im Ehevertrag vereinbarten Verzicht auf den Versorgungsausgleich stehe keine Kompensation gegenüber. Der Ehevertrag sei daher sittenwidrig und nichtig, so das Gericht.

 

Zur Begründung führte es aus, dass während der Ehe ein klares wirtschaftliches Ungleichgewicht zu Gunsten des Mannes herrschte. Während er gut verdiente und Beiträge zu den Sozialversicherungen leistete, konnte die Frau lediglich bei Nebenerwerbstätigkeiten etwas dazuverdienen. Da sie ihren Mann bei den Montageeinsätzen im Ausland regelmäßig begleitete, sei es ihr nicht möglich gewesen, eine eigene berufliche Karriere aufzubauen, so das KG Berlin. Es habe sich um eine Alleinverdienerehe gehandelt.

 

Ehemann nutzt Lage der Frau aus

 

Erschwert wurde die Situation der Frau noch dadurch, dass sie ihr Leben in Belarus aufgegeben und die Ehe eingegangen war. Ihre Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland hing damit zunächst am Bestand der Ehe. Diese Situation habe der Mann ausgenutzt und sie zum Ehevertrag gedrängt. Auch durch dieses Verhalten liege Sittenwidrigkeit vor, so das KG Berlin.

 

Eheverträge unterliegen einer Inhaltskontrolle. Dadurch soll verhindert werden, dass der vermeintlich schwächere Partner unangemessen benachteiligt wird. Daher sollte beim Abschluss eines Ehevertrags immer darauf geachtet werden, dass er nicht sittenwidrig ist.

 

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