Dubai-Schokolade: Nur Produkte aus Dubai gelten als Original

News  >  Intern  >  Dubai-Schokolade: Nur Produkte aus Dubai gelten als Original

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ und geografische Herkunft

Die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ kann im geschäftlichen Verkehr geeignet sein, bei angesprochenen Verkehrskreisen eine konkrete geografische Herkunftserwartung auszulösen. Wird ein Erzeugnis so angeboten, ohne tatsächlich aus Dubai zu stammen, kann dies nach der Rechtsprechung als irreführend beanstandet werden. Maßgeblich ist dabei, welche Vorstellung Verbraucherinnen und Verbraucher mit der Produktbezeichnung verbinden und ob diese Vorstellung für die Kaufentscheidung erheblich ist.

Entscheidung des OLG Köln vom 20.01.2026

Verfahrenskontext und Gegenstand der Auseinandersetzung

Nach der Veröffentlichung von urteile.news betrifft die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 20.01.2026 (Az. 6 U 52/25, 6 U 53/25, 6 U 58/25, 6 U 60/25) die Frage, ob die Verwendung der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ für Schokolade, die nicht aus Dubai stammt, zulässig ist. Im Kern ging es um die lauterkeitsrechtliche Einordnung der Bezeichnung als mögliche Herkunftsangabe und um die Erwartung, die mit einem solchen Begriff im Markt geweckt wird.

Einordnung als potenziell irreführende Angabe

Nach der dargestellten Entscheidungslage kann die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ als Hinweis auf die geografische Herkunft verstanden werden. Knüpft die Verkehrsauffassung an den Begriff „Dubai“ die Vorstellung eines Herstellungs- bzw. Herkunftsorts, ist für die lauterkeitsrechtliche Bewertung wesentlich, ob diese tatsächliche Herkunft zutrifft. Besteht eine Abweichung, kommt ein Irreführungstatbestand in Betracht.

Maßstab: Verkehrsverständnis und Relevanz für die Kaufentscheidung

Erwartungshaltung des Publikums

Für die rechtliche Beurteilung steht nicht allein die Absicht des Verwenders der Bezeichnung im Vordergrund, sondern die Sicht der angesprochenen Verkehrskreise. Entscheidend ist, ob der Begriff im konkreten Kontext als geografische Angabe verstanden wird oder lediglich als Fantasie- bzw. Stilbezeichnung ohne Herkunftsbezug.

Erhebliche Täuschungseignung

Eine Irreführung setzt nach den lauterkeitsrechtlichen Maßstäben voraus, dass die Angabe geeignet ist, eine unzutreffende Vorstellung hervorzurufen, und dass diese Vorstellung für die Marktentscheidung relevant sein kann. Bei Herkunftsangaben kann dies insbesondere dann angenommen werden, wenn die geographische Zuordnung als Qualitäts-, Prestige- oder Authentizitätsmerkmal verstanden wird.

Bedeutung für Kennzeichnung und Vermarktung

Abgrenzung zwischen Herkunftshinweis und beschreibender Anspielung

Die Entscheidung verdeutlicht nach der Quelle, dass geografische Begriffe in Produktbezeichnungen nicht automatisch als unverbindliche Anspielung eingeordnet werden. Je nach Marktauffassung können sie einen konkreten Herkunftsbezug transportieren. In solchen Fällen steht die tatsächliche Herkunft des Produkts im Zentrum der rechtlichen Bewertung.

Rolle von Aufmachung und Kontext

Für die Wahrnehmung kann neben der reinen Bezeichnung auch die konkrete Präsentation (z. B. Gesamtauftritt, Wort-/Bildgestaltung, begleitende Angaben) Bedeutung erlangen. Ob und in welchem Umfang eine Klarstellung geeignet ist, eine mögliche Fehlvorstellung auszuräumen, ist Teil der kontextbezogenen Betrachtung.

Quelle und Hinweis zum Verfahrensstand

Grundlage dieser Darstellung ist der Bericht „Dubai-Schokolade muss grundsätzlich aus Dubai stammen (20.01.2026)“ auf urteile.news (abrufbar unter dem vom Nutzer bereitgestellten Link). Soweit weitere Verfahren oder Nachprüfungen anhängig sein sollten, gilt, dass eine abschließende rechtliche Einordnung stets vom jeweils aktuellen Stand der Entscheidungen abhängt; bis zu einer rechtskräftigen Klärung sind die prozessualen Grundsätze, einschließlich der Unschuldsvermutung im weiteren Sinne bei streitigen Vorwürfen, zu beachten.

Überleitung zu weiterem Klärungsbedarf im IP-Umfeld

Fragen zur zulässigen Verwendung geografischer Bezeichnungen in Produktnamen berühren regelmäßig Schnittstellen von Lauterkeitsrecht, Kennzeichenrecht und marketingbezogener Kommunikation. Wenn in diesem Zusammenhang ein Bedarf an Einordnung und Begleitung entsteht, finden sich Informationen zur Kontaktaufnahme bei MTR Legal unter dem folgenden Link zur Rechtsberatung im IP-Recht.