Einführung in die Mitbestimmung
Die Mitbestimmung ist eine zentrale Säule des deutschen Arbeitsrechts und sichert die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Unternehmensführung. Das Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat – kurz Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) – regelt, in welchen Unternehmen Arbeitnehmer ein Mitspracherecht im Aufsichtsrat erhalten. Dieses Bundesgesetz gilt für Unternehmen bestimmter Rechtsformen, wie Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sofern sie in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen.
Zusammensetzung und Ziel der Drittelbeteiligung
Das Drittelbeteiligungsgesetz schreibt vor, dass der Aufsichtsrat solcher Unternehmen zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern besetzt sein muss. Diese Drittelbeteiligung stellt sicher, dass die Interessen der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat vertreten werden, ohne dass die Arbeitnehmervertreter die Mehrheit stellen. Die Mitbestimmung nach dem DrittelBG ist damit unterparitätisch ausgestaltet, was bedeutet, dass die Anteilseigner weiterhin die Mehrheit im Aufsichtsrat behalten, während die Arbeitnehmervertreter ein Drittel der Sitze einnehmen.
Wahl und Rechte der Arbeitnehmervertreter
Die Wahl der Arbeitnehmervertreter erfolgt durch die gesamte Belegschaft des Unternehmens in geheimer Urwahl. Die gewählten Arbeitnehmervertreter nehmen für eine Amtszeit von vier Jahren an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, bringen die Interessen der Beschäftigten ein und haben das Recht, Anträge zu stellen sowie die Geschäftsführung des Unternehmens zu überwachen. Zu ihren wesentlichen Rechten und Pflichten gehört es, Auskünfte über die Unternehmensführung zu verlangen und die Einhaltung der gesetzlichen und unternehmensinternen Regelungen zu kontrollieren.
Das Drittelbeteiligungsgesetz ist ein wichtiger Bestandteil der deutschen Unternehmensmitbestimmung und ergänzt andere arbeitsrechtliche Regelungen wie das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG). Während das DrittelBG für Unternehmen ab 500 Beschäftigten gilt, greifen bei größeren Unternehmen mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern weitergehende Mitbestimmungsrechte nach dem Mitbestimmungsgesetz.
Bedeutung und Anwendungsbereich des Drittelbeteiligungsgesetzes
Die Anwendung des Drittelbeteiligungsgesetzes hängt von der Unternehmensgröße und der jeweiligen Rechtsform ab. Unternehmen, die unter das Gesetz fallen, sind verpflichtet, einen Aufsichtsrat zu bilden, der aus mindestens drei und höchstens 21 Mitgliedern besteht. Ein Drittel dieser Aufsichtsratsmitglieder müssen Arbeitnehmervertreter sein, die von den Beschäftigten gewählt werden.
Die Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz stärkt die Sozialpartnerschaft in Deutschland und fördert die enge Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Sie trägt dazu bei, die Interessen der Beschäftigten in die Unternehmensführung einzubringen und sorgt für mehr Transparenz und Kontrolle im Unternehmen. Das DrittelbG ist damit ein zentrales Instrument für die Beteiligung der Arbeitnehmer an wichtigen unternehmerischen Entscheidungen und ein Beispiel für die bewährte deutsche Mitbestimmungskultur.
Zahl der Mitarbeiter der Muttergesellschaft entscheidend nach Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) – KG Berlin – Az. 14 W 2/25
Ab mindestens 500 Mitarbeitern muss eine GmbH nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) einen Aufsichtsrat einrichten, an dem die Arbeitnehmer zu einem Drittel beteiligt sind. Nach Überschreiten des Schwellenwerts besteht die Pflicht zur Einrichtung eines Aufsichtsrats gemäß den Vorgaben des Gesetzes. Bei mehr als 2.000 Mitarbeitern greift das strengere Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) mit paritätischer Besetzung des Aufsichtsrats. Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 17. Juni 2025 klargestellt, dass für die Berechnung des Schwellenwerts bei Konzernen nur die Anzahl der Mitarbeiter der Muttergesellschaft entscheidend ist und nicht die Belegschaft des gesamten Konzerns (Az. 14 W 2/25).
Die Überschreitung des Schwellenwerts hat erhebliche Auswirkungen auf die Unternehmensstruktur und verdeutlicht die Abhängigkeit von gesetzlichen Regelungen. Unternehmen können durch Änderung ihrer Struktur oder Zusammensetzung versuchen, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Die Grundlage für diese Regelungen findet sich im Arbeitsrecht, wobei die Anwendung des Drittelbeteiligungsgesetzes insbesondere für bestimmte Gesellschaftsformen wie GmbHs und Aktiengesellschaften relevant ist.
Gerechnet wird dabei nur die Anzahl der regelmäßig Beschäftigten. Teilzeitkräfte und Auszubildende werden mitgezählt; leitende Angestellte im Sinne des BetrVG hingegen nicht. Auch kurzfristige Schwankungen bei der Mitarbeiterzahl werden nicht berücksichtigt.
Typische Fragen betreffen die genaue Schwellenwertberechnung, die Anwendung des Gesetzes und die daraus resultierenden Pflichten für Unternehmen.
Zurechnung der Arbeitnehmer der Tochtergesellschaften
Gesetzliche Grundlage der Zurechnung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz
In Konzernstrukturen stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Arbeitnehmer der Tochtergesellschaften bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl der Muttergesellschaft mitzuzählen sind. Im Zusammenhang mit den gesetzlichen Regelungen des Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG) ist zu beachten, dass die Zurechnung der Arbeitnehmer im engen Zusammenhang mit den rechtlichen Vorgaben des Gesetzes steht. Der Anwendungsbereich und Geltungsbereich des Gesetzes erstrecken sich insbesondere auf Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften und GmbHs, wobei bei Konzernstrukturen die Zurechnung nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt. Die Abhängigkeit der Zurechnung von einem Beherrschungsvertrag oder einer Eingliederung der Tochtergesellschaft in die Muttergesellschaft ist dabei entscheidend. Das Drittelbeteiligungsgesetz enthält hierzu in § 2 eine besondere Regelung. Demnach erfolgt eine Zurechnung ausschließlich dann, wenn zwischen der Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften ein Beherrschungsvertrag besteht oder die Tochtergesellschaft in die Muttergesellschaft eingegliedert ist. Nur dann gelten die Arbeitnehmer der Tochtergesellschaften auch als Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte, die u.a. im Gesellschaftsrecht berät.
Die Auswirkungen der Zurechnung betreffen die Unternehmensstruktur und die Mitbestimmung im Aufsichtsrat maßgeblich. Typische Fragen und Unsicherheiten ergeben sich häufig hinsichtlich der Auslegung der gesetzlichen Voraussetzungen und der praktischen Umsetzung der Zurechnung. Die Grundlage für diese Regelungen findet sich im Arbeitsrecht, wobei die verschiedenen Gesellschaftsformen für die Anwendung des Drittelbeteiligungsgesetzes von zentraler Bedeutung sind. Die Information der Arbeitnehmer über die Zurechnung und deren Auswirkungen ist für die Transparenz und Mitbestimmung im Unternehmen wesentlich.
Entscheidung des Kammergerichts Berlin zur Zurechnung von Arbeitnehmern
Dem Fall, den das Kammergericht Berlin entscheiden musste, lag folgende Konstellation zugrunde: Eine Holdinggesellschaft in der Rechtsform einer GmbH beschäftigte selbst nur rund 290 Arbeitnehmer. Ihre Tochter- und Enkelgesellschaften hatten zusammen jedoch über 900 Beschäftigte. Vertreter der Arbeitnehmer machten daher geltend, die Holding unterliege dem Drittelbeteiligungsgesetz, da der Konzern insgesamt weit über 500 Arbeitnehmer beschäftige. Die Beschäftigten der Tochtergesellschaften seien der Holding zuzurechnen, weil diese den Konzern tatsächlich leite und über wesentliche strategische und personelle Entscheidungen bestimme. Sie beantragten daher, die Bildung eines Aufsichtsrats mit Arbeitnehmervertretern anzuordnen.
Das Landgericht Berlin hatte den Antrag zurückgewiesen. Das KG Berlin bestätigte die Entscheidung und wies die Beschwerde der Arbeitnehmervertreter zurück. Die Holdinggesellschaft unterliege nicht dem Drittelbeteiligungsgesetz, da die für eine Zurechnung der Arbeitnehmer der Tochtergesellschaften erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen, so das KG.
Beherrschungsvertrag oder Eingliederung erforderlich
Voraussetzungen der Arbeitnehmerzurechnung nach § 2 Abs. 2 DrittelbG
Zur Begründung stellte das Gericht klar, dass § 2 Abs. 2 DrittelbG eine eindeutige Regelung enthalte. Die Kraft und der Inhalt des Gesetzes bestimmen, dass die Zurechnung von Arbeitnehmern anderer Konzernunternehmen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Danach werden Arbeitnehmer anderer Konzernunternehmen dem herrschenden Unternehmen nur dann zugerechnet, wenn ein Beherrschungsvertrag besteht oder das abhängige Unternehmen in die herrschende Gesellschaft eingegliedert ist. Die Grundlage für diese Zurechnung liegt in der gesetzlichen Regelung und zeigt die Abhängigkeit von klar definierten rechtlichen Voraussetzungen. Beide Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall unstreitig nicht erfüllt gewesen. Es existierte weder ein Beherrschungsvertrag noch eine gesellschaftsrechtliche Eingliederung der Tochtergesellschaften in die Holding.
Die Auswirkungen einer fehlenden Zurechnung betreffen insbesondere die Rechte der Arbeitnehmer und die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, da dadurch die Mitbestimmung eingeschränkt wird. Eine Zurechnung allein aufgrund faktischer Leitungsmacht oder einer einheitlichen Geschäftsführung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Der Gesetzeswortlaut sei insoweit eindeutig und lasse keine erweiternde Auslegung zu. Der Schutz der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat vor Benachteiligung und Benachteiligungen ist ein zentrales Anliegen des Gesetzes, um ihre Rechte zu sichern. Die Information der Arbeitnehmer über den Geltungsbereich und Anwendungsbereich des Gesetzes sowie die häufig auftretenden Fragen zur praktischen Umsetzung sind für die Rechtssicherheit von großer Bedeutung. Im Zusammenhang mit der Anwendung des Gesetzes ist zu beachten, dass die gesetzlichen Regelungen und deren praktische Umsetzung eng miteinander verknüpft sind. Die Grundlage im Arbeitsrecht und die Rolle verschiedener Gesellschaftsformen, wie Aktiengesellschaften und GmbHs, bestimmen maßgeblich den Anwendungsbereich und Geltungsbereich des Drittelbeteiligungsgesetzes. Besonders hervorzuheben ist die Stellung der Aufsichtsratsmitgliedern, deren Schutz und Rechte im Rahmen des Gesetzes gestärkt werden.
Entscheidung des KG Berlin: Keine Ausweitung über den Gesetzeswortlaut hinaus
Das KG Berlin betonte zudem, dass es nicht Aufgabe der Gerichte sei, über den klaren Wortlaut hinaus eine neue Zurechnungskategorie zu schaffen. Eine solche richterliche Erweiterung würde den gesetzgeberischen Willen umgehen und die klaren Schwellenwerte des Mitbestimmungsrechts verwischen. Auch der Hinweis der Antragsteller auf den Schutzgedanken der Arbeitnehmermitbestimmung konnte daran nichts ändern. Der Gesetzgeber habe bewusst entschieden, dass nur in eng vertraglich verknüpften Konzernstrukturen – also bei Beherrschungsvertrag oder Eingliederung – eine Zusammenrechnung der Arbeitnehmer erfolgt.
Gesellschaftsstrukturen überprüfen: Drittelbeteiligungsgesetz und Konzernpflichten
Keine Drittelbeteiligungspflicht ohne vertragliche Konzernverbindung
Daher sei eine GmbH-Holding mit weniger als 500 eigenen Arbeitnehmern nicht verpflichtet, einen Aufsichtsrat mit Drittelbeteiligung einzurichten, wenn keine vertragliche Konzernverbindung mit ihren Tochtergesellschaften besteht. Die Arbeitnehmer der Tochtergesellschaften werden der Holding in diesem Fall nicht zugerechnet, entschied das KG Berlin. Eine Änderung der Gesellschaftsstruktur kann jedoch erforderlich werden, um die gesetzliche Pflicht zur Einhaltung der Schwellenwerte des Drittelbeteiligungsgesetzes zu erfüllen.
In der Praxis zeigt sich, dass die Umsetzung des Drittelbeteiligungsgesetzes erhebliche Auswirkungen auf die Unternehmensstruktur und die interne Organisation haben kann. Das Arbeitsrecht, die verschiedenen Gesellschaftsformen und die rechtliche Grundlage des Gesetzes spielen dabei eine zentrale Rolle für die Anwendung und Auslegung der Vorschriften. Unternehmen und Arbeitnehmer benötigen umfassende Information über die gesetzlichen Vorgaben und Orientierung durch rechtliche Beratung, um Unsicherheiten zu vermeiden.
Viele Unternehmensgruppen sind heute als Holdingstrukturen organisiert, in denen die operative Tätigkeit in Tochtergesellschaften ausgelagert ist, während die Holding selbst nur eine begrenzte Zahl an Mitarbeitern beschäftigt. Das Kammergericht hat nun für Klarheit gesorgt und deutlich gemacht, dass diese Holdinggesellschaften allein anhand ihrer eigenen Beschäftigtenzahl zu beurteilen sind, solange kein Beherrschungsvertrag oder keine Eingliederung besteht.
Rechtliche Konsequenzen und Pflichten für Unternehmen
Das Wahlverfahren zur Bestimmung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, die ordnungsgemäße Durchführung und die Rolle des Wahlvorstands sind für die praktische Umsetzung des Gesetzes von entscheidender Bedeutung. Die Aufsicht über die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, der Schutz der Arbeitnehmervertreter vor Benachteiligung und Benachteiligungen sowie die Sicherstellung ihrer Rechte stehen im Mittelpunkt der gesetzlichen Regelungen. Im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung ergeben sich häufig Fragen zu den Rechten der Arbeitnehmervertreter und dem Verhältnis zwischen Anteilseignern und Arbeitnehmern.
Bestehen aber solche Beherrschungs- oder Eingliederungsverträge, kann dies den Anspruch der Arbeitnehmervertreter auf eine Beteiligung am Aufsichtsrat auf Konzernebene auslösen. Konzerne sollten ihre gesellschaftsrechtlichen Strukturen daher sorgfältig prüfen. Die Zugehörigkeit zu den gesetzlichen Grundlagen und der Grund der Mitbestimmung im Unternehmen sind dabei zu beachten. Der Anwendungsbereich und Geltungsbereich des Drittelbeteiligungsgesetzes sowie die Kraft der gesetzlichen Bestimmungen sind für die Unternehmensführung von großer Bedeutung.
Unterschiede zwischen Drittelbeteiligungsgesetz und Mitbestimmungsgesetz
Die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unterliegt besonderen rechtlichen Rahmenbedingungen, um deren Stellung und Sicherheit im Arbeitsverhältnis zu schützen und Benachteiligungen zu vermeiden. Arbeitgeber müssen die Unterschiede zwischen dem Drittelbeteiligungsgesetz und dem Mitbestimmungsgesetz beachten, da beide Gesetze unterschiedliche Anforderungen und Schutzmechanismen für Arbeitnehmer und Aufsichtsratsmitglieder vorsehen.
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