Amtsgericht Frankfurt am Main eröffnet Insolvenzverfahren regulär
Das Insolvenzverfahren über die DR Deutsche Rücklagen GmbH wurde am 22. August 2025 regulär eröffnet (Az. 810 IN 212/25 D-10-8). Damit können Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Im Insolvenzverfahren sind sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen beteiligt, wobei insbesondere die Rechte und Pflichten dieser Personen, wie Schuldnern und Gläubigern, eine zentrale Rolle spielen. Wohnungseigentümergemeinschaften, deren Rücklagen in riskante Anleihen der DR Deutsche Rücklagen GmbH gesteckt wurden, sollten aber nicht nur auf eine Insolvenzquote hoffen, sondern auch weitere rechtliche Schritte prüfen, um Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Für viele Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) war es ein Schock, als sie erfahren haben, dass ihre Rücklagen für Sanierungs- und Reparaturarbeiten von verschiedenen Hausverwaltungen in Anleihen der DR Deutsche Rücklagen GmbH investiert wurden. Das Risiko zahlte sich nicht aus, denn die DR Deutsche Rücklagen GmbH musste Insolvenz anmelden. Damit müssen auch die WEGs um ihr Geld bangen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein Insolvenzverfahren für die betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaften der richtige Weg ist, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist für die WEGs und sonstigen Anleger insofern ein Hoffnungsschimmer, da sie nun bis zum 14. Oktober 2025 ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden können. Gläubigerversammlungen für die Anleihen 2026, 2029 und 2031 der DR Deutsche Rücklagen GmbH sind für den 16. Oktober 2025 angesetzt.
Ablauf des Insolvenzverfahrens
Das Insolvenzverfahren ist ein vielschichtiger Prozess, der insbesondere für Wohnungseigentümergemeinschaften, Gläubiger und Schuldner von großer Bedeutung ist. Zuständig für die Durchführung und Überwachung des Verfahrens ist das Insolvenzgericht, im Fall der DR Deutsche Rücklagen GmbH das Amtsgericht Frankfurt am Main in der Gerichtsstraße. Hier werden alle wesentlichen Entscheidungen rund um das Insolvenzverfahren getroffen.
Der Ablauf beginnt mit der Stellung eines Insolvenzantrags. Diesen Antrag kann entweder der Schuldner selbst oder ein Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Voraussetzung für die Eröffnung des Verfahrens ist, dass Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners vorliegt. Das Insolvenzgericht prüft diese Voraussetzungen sorgfältig, bevor es das Verfahren offiziell eröffnet.
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter. Dieser übernimmt die Verwaltung und Sicherung des Vermögens des Schuldners. Zu seinen Aufgaben gehört es, die Interessen der Gläubiger zu wahren, das Vermögen zu erfassen und zu bewerten sowie die Verteilung der Insolvenzmasse vorzubereiten. Der Insolvenzverwalter ist dabei an die Vorschriften der Insolvenzordnung gebunden und steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts.
Ein zentraler Schritt im Insolvenzverfahren ist die Anmeldung der Forderungen durch die Gläubiger. Wohnungseigentümergemeinschaften, Eigentümergemeinschaften und andere Gläubiger müssen ihre Forderungen innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist beim Insolvenzverwalter anmelden. Der Insolvenzverwalter prüft anschließend, ob die Forderungen berechtigt sind und nimmt sie gegebenenfalls in die Insolvenztabelle auf.
Nach Abschluss der Prüfung erstellt der Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan. Dieser regelt, wie das vorhandene Vermögen des Schuldners auf die Gläubiger verteilt wird. Der Insolvenzplan muss von den Gläubigern angenommen und vom Insolvenzgericht bestätigt werden, bevor die Verteilung erfolgen kann. Die Verteilung des Vermögens erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben und richtet sich nach der Höhe der anerkannten Forderungen.
Für Wohnungseigentümergemeinschaften und Wohnungseigentümer ist es besonders wichtig, die spezifischen Regelungen der Insolvenzordnung zu beachten. Die Rechte und Pflichten der Beteiligten, etwa im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum oder die Verwaltung der Rücklagen, sind im Rahmen des Insolvenzverfahrens klar geregelt.
Weitere Informationen zum Ablauf des Insolvenzverfahrens, zu den Aufgaben des Insolvenzgerichts und zu den Rechten der Gläubiger und Schuldner finden sich auf der Website des Amtsgerichts Frankfurt am Main oder direkt vor Ort in der Gerichtsstraße. Es empfiehlt sich zudem, bei Unsicherheiten einen erfahrenen Rechtsanwalt oder Insolvenzverwalter zu Rate zu ziehen, um die eigenen Rechte im Verfahren bestmöglich zu wahren.
Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden
Die Forderungen sollten im Insolvenzverfahren unbedingt angemeldet werden, da nur angemeldete Forderungen vom Insolvenzverwalter berücksichtigt werden können. Die Befriedigung der Gläubiger ist das zentrale Ziel des Insolvenzverfahrens, wobei die Gläubiger als Gesamtheit gleichmäßig aus der Insolvenzmasse befriedigt werden sollen. Die Regelung der Forderungsanmeldung und die rechtlichen Voraussetzungen sind im Insolvenzrecht klar definiert, sodass Gläubiger ihre Forderungen nach bestimmten Vorgaben anmelden und nachweisen müssen. Die Rolle des Gläubigers ist dabei entscheidend, da nur ordnungsgemäß angemeldete Forderungen im Verfahren berücksichtigt werden und die Gesamtheit der Gläubiger im Mittelpunkt der Verteilung steht. Das Gericht trifft wichtige Entscheidungen über den Weg der Forderungsanmeldung und prüft die Zulässigkeit der Ansprüche. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens können verschiedene Anträge gestellt werden, etwa auf Eigenverwaltung, Restschuldbefreiung oder im Verbraucherinsolvenzverfahren. Auch für Schuldnern bestehen Rechte und Pflichten, die im Zusammenhang mit Insolvenzen für alle Beteiligten von großer Bedeutung sind. Allerdings müssen die WEGs und sonstigen Anleger weiterhin mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen, da nicht davon auszugehen ist, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um die Forderungen vollauf zu befriedigen. Um die drohenden finanziellen Verluste abzuwehren, können aber weitere rechtliche Möglichkeiten wie die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen geprüft werden, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Immobilienrecht und Kapitalmarktrecht berät.
Die DR Deutsche Rücklagen GmbH hat die Schuldverschreibungen DR Rücklagen Anleihe 2026, DR Rücklagen Anleihe 2029 und DR Rücklagen Anleihe 2031 aufgelegt. Sie richtete ihr Angebot insbesondere an Verwalter von Wohnungseigentümergesellschaften und warb auf ihrer Webseite damit, dass es sich bei den Anleihen um renditestarke und sichere Kapitalanlagen handele.
Rücklagen von Wohnungseigentümergemeinschaften stehen im Feuer
Obwohl Hausverwaltungen dazu verpflichtet sind, Rücklagen der WEGs mündelsicher, d.h. ohne nennenswertes Risiko anzulegen, haben verschiedene Verwalter das Geld der Wohnungseigentümergemeinschaften in Anleihen der DR Deutsche Rücklagen gesteckt – und das zum Teil ohne Wissen der WEGs. Wohnungseigentümergemeinschaften sind in einer Wohnanlage organisiert und verwalten gemeinschaftliche Bereiche wie das Treppenhaus und die Fassade gemeinsam. Die Organisation und der Zweck der Eigentümergemeinschaft werden maßgeblich durch die Teilungserklärung und das Wohnungseigentumsgesetz geregelt, die die rechtlichen Grundlagen für die Verwaltung der Immobilie und die Rechte und Pflichten der Eigentümer festlegen. Mitglieder und Eigentümer der Gemeinschaft haben Stimmrechte, die sich nach ihren Anteilen an der Immobilie richten, und tragen gemeinsam die Kosten, insbesondere durch die Zahlung des Hausgelds. Das Wohneigentum und die Eigentumswohnung sind zentrale Bestandteile der Immobilie und bestimmen die Zugehörigkeit zur Gemeinschaft. Die Anteile und der jeweilige Anteil an der Immobilie beeinflussen sowohl die Stimmrechte der Eigentümer als auch die Verteilung der Kosten innerhalb der Eigentümergemeinschaft. Die Rechnung ging bekanntlich nicht auf. Ende 2024 wurde bekannt, dass die Gesellschaft die fälligen Zinszahlungen die Anleger nicht leisten konnte und wenige Wochen später folgte der Insolvenzantrag. Damit stand das Geld der WEGs endgültig im Feuer.
Neben der Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren können auch Schadenersatzansprüche geprüft werden, um sich gegen die drohenden finanziellen Verluste zu wehren. Die Anleihen wurden zwar als sicher beworben, sind aber tatsächlich riskante Geldanlagen mit einem hohen Risiko für die Anleger bis zum möglichen Totalverlust des investierten Geldes. Über diese Risiken hätten die Anleger aufgeklärt werden müssen. Haben die Anlageberater oder Anlagevermittler bestehende Risiken verschwiegen oder verharmlost, können sie sich schadenersatzpflichtig gemacht haben.
Ärger mit der BaFin
Hinzu kommt, dass die DR Deutsche Rücklagen GmbH kein unbeschriebenes Blatt war und bereits Ärger mit der BaFin hatte. So veröffentlichte die Finanzaufsicht im Februar 2024 eine Warnmeldung, weil die DR Deutsche Rücklagen für ihre Anleihe 2026 offenbar nicht den erforderlichen Emissionsprospekt vorgelegt hatte. Einige Zeit später gab die BaFin der DR Deutsche Rücklagen GmbH die Einstellung und Abwicklung ihres offenbar ohne die notwendige Erlaubnis betriebenen Kreditgeschäfts auf. Die Gesellschaft hatte partiarische Darlehen an Projektgesellschaften aus der Baubranche vergeben. Dabei gelten auch partiarische Darlehen als äußerst riskant.
Diese Vorgänge sprechen nicht dafür, dass die Rücklagen der WEGs bei der DR Deutsche Rücklagen mündelsicher angelegt waren. Daher können die WEGs auch Forderungen gegen die Hausverwaltungen haben, die zum Teil ohne Wissen der Wohnungseigentümer die Rücklagen in Anleihen der DR Deutsche Rücklagen investiert haben. Hinweise, dass es sich dabei nicht um eine sichere Geldanlage handelt, lagen jedenfalls vor. Somit könnten die Hausverwaltungen gegen ihre Pflicht, Rücklagen der WEGs nur risikoarm anzulegen, verstoßen haben.
MTR Legal Rechtsanwälte berät im Kapitalmarktrecht und Immobilienrecht und steht betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaften gerne als Ansprechpartner und bei der Durchsetzung ihrer Rechte zur Verfügung.
Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!