DEGAG – Insolvenzverfahren eröffnet

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Anleger haben rund 282 Millionen Euro in DEGAG-Genussrechte investiert

Anleger haben rund 282 Millionen Euro in Genussrechte der DEGAG-Gesellschaften investiert und müssen nun mit großen finanziellen Verlusten rechnen. Die Gesellschaften sind insolvent und das Amtsgericht Hameln hat am 22. August 2025 die Insolvenzverfahren über die DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG (Az. 36 IN 7/25 -4), die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH (Az. 36 IN 8/25 -4), die DEGAG Kapital GmbH (Az. 36 IN 13/25 -4) und die DEGAG WI8 GmbH (Az. 36 IN 14/25 -4) eröffnet.

Die Bedeutung der formgerechten Anträge und die Rolle des Insolvenzgerichts sowie des Amtsgerichts bei der Prüfung dieser Anträge sind für das gesamte Verfahren von zentraler Bedeutung. Schuldnern und Gläubigers treffen im Rahmen des Verfahrens rechtliche Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Anmeldung und Nachweiserbringung ihrer Forderungen, die auf den gesetzlichen Grundlagen des Insolvenzrechts beruhen. Die Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche ergibt sich insbesondere aus § 280 BGB und § 280 Abs. 1 BGB bei Pflichtverletzung eines Schuldverhältnisses, was im Insolvenzverfahren eine wichtige Rolle spielt. Für alle Seiten – Anleger, Gläubiger und Schuldner – ist die Anmeldung der Forderungen von großer Bedeutung, da sie die Aussicht auf eine Sanierung durch einen Insolvenzplan und die Erfüllung der Verpflichtungen beeinflusst. Banken, Lieferanten und andere Firmen sind bei der Suche nach Kapital und der Finanzierung des Geschäftsbetriebs der DEGAG-Gruppe wichtige Akteure. Immobilien stellen als Vermögenswerte einen wesentlichen Beitrag zur Insolvenzmasse dar und beeinflussen den Betrieb sowie die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern maßgeblich. Die Ermittlungen des Insolvenzverwalters und die Mitwirkung verschiedener Personen und Personengruppen sind für die Klärung der wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen des Verfahrens entscheidend. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Gründe für die Insolvenz und die Bedeutung der Forderungsanmeldung betreffen alle betroffenen Gesellschaften und Firmen.

Nachdem die Insolvenzverfahren eröffnet sind, können die Anleger und andere Gläubiger nun bis zum 7. Oktober 2025 ihre Forderungen schriftlich und unter Beifügung der notwendigen Unterlagen beim Insolvenzverwalter anmelden.

Ablauf des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzverfahren ist ein vielschichtiger Prozess, der von den zuständigen Insolvenzgerichten in Deutschland überwacht und gesteuert wird. Für Unternehmen wie die DEGAG und ihre Tochtergesellschaften, aber auch für Gläubiger, Schuldner und Anleger, ist es entscheidend, die einzelnen Schritte und die damit verbundenen Rechte und Pflichten zu kennen.

Am Anfang steht der Insolvenzantrag, der entweder vom Schuldner selbst, von Gläubigern oder in bestimmten Fällen auch von Behörden gestellt werden kann. Nach Eingang des Antrags prüft das Insolvenzgericht, ob tatsächlich eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens vorliegt. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet. Mit der Eröffnung des Verfahrens übernimmt der vom Insolvenzgericht bestellte Insolvenzverwalter die Kontrolle über das Vermögen des Schuldners. Der Insolvenzverwalter ist nun dafür verantwortlich, das vorhandene Vermögen zu sichern, zu verwalten und im Sinne der Gläubiger bestmöglich zu verwerten.

Im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens sind die Gläubiger gefordert: Sie müssen ihre Forderungen innerhalb der vom Insolvenzgericht gesetzten Frist beim Insolvenzverwalter anmelden. Dazu zählen auch Ansprüche aus Genussrechten oder Mezzanine-Kapital, die in der Vergangenheit zur Finanzierung des Unternehmens eingesetzt wurden. Der Insolvenzverwalter prüft anschließend jede einzelne Forderung auf ihre Berechtigung und Höhe. Gerade bei nachrangigen Genussrechten ist es wichtig, die genaue Rangfolge der Forderungen zu kennen, da die Insolvenzordnung eine klare Hierarchie vorgibt.

Nach Abschluss der Prüfung erfolgt die Verteilung des vorhandenen Vermögens an die Gläubiger – je nach Rang und Höhe der anerkannten Forderungen. Für viele Anleger, insbesondere bei nachrangigen Genussrechten, besteht das Risiko, dass sie nur einen Teil ihres investierten Kapitals oder im schlimmsten Fall gar nichts zurückerhalten. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens können zudem Schadensersatzansprüche entstehen, etwa wenn Geschäftsführer oder andere Verantwortliche ihre Pflichten verletzt haben.

Das Insolvenzverfahren betrifft nicht nur die Geschäftsleitung, sondern auch die Mitarbeiter, die sich über ihre Rechte und Pflichten informieren sollten. Für Unternehmen, die auf Genussrechte oder Mezzanine-Kapital als Finanzierungsform gesetzt haben, zeigt sich in der Krise, wie wichtig eine sorgfältige Abwägung der Risiken und Chancen ist.

Wer als Gläubiger, Schuldner oder betroffener Mitarbeiter Fragen zum Ablauf des Insolvenzverfahrens, zur Anmeldung von Forderungen oder zu möglichen Schadensersatzansprüchen hat, sollte sich frühzeitig an einen erfahrenen Insolvenzverwalter oder Rechtsanwalt wenden. So lassen sich die eigenen Rechte im Rahmen des Insolvenzverfahrens bestmöglich wahren und die Weichen für eine erfolgreiche Abwicklung stellen.

Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden

Die Eröffnung der regulären Insolvenzverfahren hat auf sich warten lassen, ist aber ein wichtiger Schritt für die Anleger, um finanzielle Schäden abzuwenden oder zumindest zu reduzieren. Die wirtschaftlichen und rechtlichen Gründe für die Insolvenz der DEGAG-Gesellschaften liegen insbesondere in der Überschuldung, dem Verlust von Liquidität und der Nichterfüllung von Verpflichtungen gegenüber Gläubigern, Banken und Lieferanten, was für alle Seiten – Anleger, Gläubiger und Schuldnern – erhebliche Bedeutung hat. Die Insolvenz wirkt sich direkt auf den Geschäftsbetrieb, die Immobilien und die Verpflichtungen der betroffenen Gesellschaften und Firmen aus, da sowohl die Fortführung als auch die Sanierung des Betriebs und die Erfüllung der Verpflichtungen gefährdet sind. Banken, Lieferanten und andere Firmen spielen eine zentrale Rolle bei der Finanzierung und Sanierung der DEGAG-Gruppe, wobei die Suche nach neuem Kapital und alternativen Finanzierungswegen entscheidend für die Aussicht auf eine erfolgreiche Sanierung ist. Die Aussicht auf eine Sanierung durch einen Insolvenzplan hängt maßgeblich von den Ermittlungen des Insolvenzverwalters und den Entscheidungen des Insolvenzgerichts ab, die für Gläubiger und Schuldnern von großer Bedeutung sind. Schadensersatzansprüche können sich für Anleger insbesondere aus Pflichtverletzungen der Gesellschaften ergeben, wobei die Anspruchsgrundlage gemäß § 280 BGB und § 280 Abs. 1 BGB im Rahmen des Schuldverhältnisses eine zentrale Rolle spielt. Für die verschiedenen Personen und Personengruppen ist die Anmeldung von Forderungen im Verfahren von großer Bedeutung, wobei das Amtsgericht und das Insolvenzgericht die Anträge prüfen und das weitere Verfahren steuern.

Es sollte aber nicht der einzige Schritt bleiben. Unabhängig von den Insolvenzverfahren können die Anleger auch ihre Ansprüche auf Schadenersatz prüfen lassen, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte, die über große Erfahrung im Kapitalmarktrecht verfügt. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen kann umso wichtiger sein, da die Genussrechte mit einem Nachrang versehen sind. Das bedeutet für die Anleger, dass ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren nachrangig, nach den Ansprüchen der anderen Gläubiger behandelt werden. Praktisch kann das den Totalverlust ihres investierten Gelds für die Anleger bedeuten. Allerdings ist ein solcher Nachrang nicht immer wirksam vereinbart worden. Sind die entsprechenden Klauseln für den Anleger nicht klar und verständlich genug formuliert, können sie unwirksam sein. Das hätte zur Folge, dass die Anleger nicht hinter den anderen Gläubigern zurückstehen müssen und ihre Forderungen gleichrangig behandelt werden.

Doch auch wenn das der Fall sein sollte, müssen die Anleger weiter mit hohen finanziellen Verlusten rechnen, da die zur Verfügung stehende Insolvenzmasse kaum ausreichen wird, um die Forderungen vollauf zu bedienen.

Probleme zeichneten sich Ende 2024 ab

Die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH hat die Genussrechte „Degag Wohnkonzep1“ und „Degag Wohnkonzept 2“ aufgelegt, an denen sich rund 2.900 Anleger mit ca. 164 Millionen Euro beteiligt haben. Die DEGAG Kapital GmbH emittierte die Genussrechte der Serie L und Degag Wohninvest 7. Rund 1.400 Anleger haben sich mit etwa 46 Millionen Euro beteiligt. 72 Millionen Euro steckten ca. 2.000 Anleger in das Genussrecht Degag Wohninvest 8, das die DEGAG WI8 GmbH aufgelegt hat. Insgesamt haben die Anleger rund 282 Millionen Euro in die Genussrechte investiert, die nun im Feuer stehen.

Die wirtschaftlichen Probleme der DEGAG-Gesellschaften haben sich bereits Ende 2024 abgezeichnet als bekannt wurde, dass sie die fälligen Zins- und Rückzahlungen an die Anleger nicht leisten können. Nur wenige Wochen später folgten die Insolvenzanträge der Gesellschaften und spätestens mit der Eröffnung der Insolvenzverfahren ist klar geworden, dass den Anlegern massive finanzielle Verluste drohen. Sie sollten ihre Forderungen zur Insolvenztabelle natürlich anmelden, doch das allein wird nicht reichen, um dem drohenden Kapitalverlust zu begegnen. Um den Schaden weiter zu begrenzen, können unabhängig vom Insolvenzverfahren ggf. aber auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

Schadenersatzansprüche geltend machen

Forderungen können gegen die Anlageberater und Anlagevermittler entstanden sein, wenn diese die Anleger nicht über die bestehenden Risiken der Geldanlage ordnungsgemäß aufgeklärt haben. Die Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch ergibt sich insbesondere aus § 280 BGB und § 280 Abs. 1 BGB, wenn im Rahmen eines Schuldverhältnisses eine Pflichtverletzung vorliegt. Im Insolvenzverfahren kommt dem Schuldverhältnis und der Pflichtverletzung eine besondere Bedeutung zu, da das Recht auf Ersatz von Schadens durch die gesetzlichen Regelungen des Insolvenzrechts bestimmt wird. Die DEGAG-Anleger müssen derzeit schmerzlich erfahren, dass Genussrechte äußerst riskante Kapitalanlagen sind und aufgrund des vereinbarten Nachrangs gerade im Insolvenzfall der Totalverlust des investierten Geldes drohen kann. Für sicherheitsorientierte Anleger sind Genussrechte daher keine geeignete Anlageform. Haben die Anlageberater die Risiken nicht erläutert oder haben sie verharmlost, können sie sich gegenüber den Anlegern schadenersatzpflichtig gemacht haben. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch setzen eine Pflichtverletzung im Rahmen eines Schuldverhältnisses voraus, wobei die Anspruchsgrundlage nach § 280 BGB und § 280 Abs. 1 BGB maßgeblich ist. Für betroffene Personen und Anleger ist das Recht auf Schadensersatz und die Anspruchsgrundlage im Insolvenzverfahren von zentraler Bedeutung, um Ersatz für entstandene Verluste geltend zu machen.

Zudem hätten die Anleger über die komplexen Strukturen innerhalb der DEGAG-Gruppe aufgeklärt werden müssen.

MTR Legal Rechtsanwälte verfügt über langjährige Erfahrung im Kapitalmarktrecht und berät betroffene DEGAG-Anleger zu ihren rechtlichen Möglichkeiten.

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