Anleger eines sogenannten Cum-Ex-Fonds sind mit einer auf mehrere Millionen Euro gerichteten Schadensersatzklage gegen eine Bank gescheitert. Das zuständige Gericht wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts lagen die Voraussetzungen für die geltend gemachten Ansprüche nicht vor.
Klage auf Schadensersatz wegen Cum-Ex-Geschäften
Hintergrund der Beteiligung
Die Kläger hatten sich als Investoren an einem Fonds beteiligt, der im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Ex-Transaktionen stand. Diese Geschäfte, bei denen rund um den Dividendenstichtag Aktien mit („cum“) und ohne („ex“) Dividendenanspruch gehandelt wurden, sind seit Jahren Gegenstand umfangreicher strafrechtlicher und steuerrechtlicher Ermittlungen. Dabei steht insbesondere der Vorwurf im Raum, dass Kapitalertragsteuern mehrfach erstattet worden sein sollen, obwohl sie tatsächlich nur einmal abgeführt wurden.
Im vorliegenden Verfahren machten die Anleger gegenüber der beklagten Bank Schadensersatzansprüche in Millionenhöhe geltend. Sie vertraten die Auffassung, die Bank habe im Zusammenhang mit der Konzeption, Finanzierung oder Abwicklung des Fonds ihre Pflichten verletzt.
Vorwürfe der Kläger
Die Kläger argumentierten, die Bank habe ihre Aufklärungs- und Informationspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. Insbesondere sei nicht hinreichend auf Risiken im Zusammenhang mit den Cum-Ex-Transaktionen hingewiesen worden. Zudem sei die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Geschäftsmodells unzutreffend dargestellt worden.
Auf dieser Grundlage verlangten die Anleger Ersatz der ihnen entstandenen finanziellen Verluste.
Gericht verneint Anspruchsvoraussetzungen
Keine festgestellte Pflichtverletzung
Das Gericht folgte der Argumentation der Kläger nicht. Es stellte fest, dass die geltend gemachten Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht hinreichend dargelegt beziehungsweise nicht bewiesen worden seien. Eine Pflichtverletzung der beklagten Bank konnte nach Auffassung des Gerichts nicht festgestellt werden.
Dabei würdigte das Gericht sowohl die vertraglichen Grundlagen als auch die konkreten Umstände der Fondsbeteiligung. Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass die Bank ihre rechtlichen Verpflichtungen im maßgeblichen Umfang erfüllt habe.
Risikoaufklärung und Eigenverantwortung
Nach den Entscheidungsgründen seien die mit der Beteiligung verbundenen Risiken im Grundsatz erkennbar gewesen. Soweit wirtschaftliche oder steuerliche Risiken bestanden, seien diese dem unternehmerischen Bereich der Investition zuzuordnen. Eine darüberhinausgehende Haftung der Bank sei nicht begründet.
Entsprechend wies das Gericht die Klage insgesamt ab.
Einordnung der Entscheidung
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit Cum-Ex-Fonds einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall unterliegen. Maßgeblich sind insbesondere die konkrete Vertragsgestaltung, der Umfang etwaiger Aufklärungspflichten sowie die Frage, ob eine Pflichtverletzung substantiiert nachgewiesen werden kann.
Unabhängig von strafrechtlichen oder steuerrechtlichen Bewertungen der zugrunde liegenden Transaktionen ist zivilrechtlich entscheidend, ob die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Darlegungs- und Beweislast liegt dabei grundsätzlich bei den Anspruchstellern.
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