Schlussanträge in der Rechtssache C-627/24 P
Der Gerichtshof der Europäischen Union befasst sich in der Rechtssache C-627/24 P mit dem Rechtsmittel von ByteDance gegen die Einstufung als Torwächter nach dem Digital Markets Act. Generalanwalt Andrea Biondi hat in seinen Schlussanträgen vom 15. Oktober 2026 vorgeschlagen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Die Schlussanträge wurden als Pressemitteilung Nr. 151/26 des Gerichtshofs veröffentlicht.
Das Verfahren betrifft die Benennung von ByteDance als Torwächter für TikTok. Die Europäische Kommission hatte den entsprechenden Beschluss am 5. September 2023 erlassen und TikTok als Online-Dienst eines sozialen Netzwerks eingeordnet. ByteDance hatte diese Benennung angegriffen, blieb vor dem Gericht der Europäischen Union jedoch erfolglos. Gegen das Urteil des Gerichts vom 17. Juli 2024 in der Rechtssache T-1077/23 legte ByteDance am 26. September 2024 Rechtsmittel ein.
Die Entscheidung des Gerichtshofs steht noch aus. Schlussanträge binden den Gerichtshof nicht, haben jedoch regelmäßig Bedeutung für die rechtliche Einordnung der aufgeworfenen Fragen.
Hintergrund der Torwächter-Benennung nach dem DMA
Beschluss der Kommission vom 5. September 2023
Die Kommission hatte ByteDance im September 2023 als Torwächter im Sinne des Digital Markets Act benannt. Nach ihrer Bewertung erfüllte das Unternehmen die maßgeblichen quantitativen Schwellenwerte. ByteDance machte demgegenüber geltend, die gesetzlichen Vermutungen seien widerlegt.
Die Kommission folgte dieser Auffassung nicht und erließ den Benennungsbeschluss ohne Durchführung einer Marktuntersuchung. Das Gericht der Europäischen Union wies die dagegen gerichtete Klage im Juli 2024 ab. Das erstinstanzliche Verfahren wurde im beschleunigten Verfahren geführt; auch das Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof wurde beschleunigt behandelt.
Die mündliche Verhandlung in der Rechtssache C-627/24 P fand am 12. Mai 2026 vor der Großen Kammer des Gerichtshofs statt.
Anträge von ByteDance im Rechtsmittelverfahren
ByteDance beantragt mit dem Rechtsmittel insbesondere:
- die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union,
- die Nichtigerklärung der Benennungsentscheidung der Kommission,
- die Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten beider Instanzen.
Das Rechtsmittel richtet sich gegen die Bestätigung der Torwächter-Benennung durch das Gericht. Nach den vorliegenden Angaben prüft Generalanwalt Biondi nicht das gesamte Rechtsmittel, sondern ausschließlich ausgewählte Teile. Gegenstand seiner Schlussanträge sind der erste und der dritte Teil des aus fünf Teilen bestehenden ersten Rechtsmittelgrunds, der zweite Rechtsmittelgrund zum Anhörungsrecht sowie ein Antrag der Kommission auf Auswechslung eines Teils der Begründung des Gerichts.
Maßstab für die Widerlegung der Torwächter-Vermutungen
Keine bloßen Zweifel ausreichend
Ein zentraler Punkt der Schlussanträge betrifft die Frage, wann die Kommission eine Marktuntersuchung einleiten muss, wenn ein Unternehmen die Benennung als Torwächter angreift. Nach Ansicht des Generalanwalts genügt es nicht, lediglich Zweifel an den gesetzlichen Vermutungen zu wecken.
Vielmehr müsse das betroffene Unternehmen hinreichend überzeugende Argumente vorbringen, die diese Vermutungen ernsthaft in Frage stellen. Es müsse jedoch nicht bereits abschließend nachweisen, dass es kein Torwächter sei.
Damit grenzt der Generalanwalt zwischen zwei Konstellationen ab: Sind die vorgebrachten Argumente nicht ausreichend tragfähig, kann die Kommission sie ohne weitere Marktuntersuchung zurückweisen. Stellen sie die Vermutungen dagegen offenkundig in Frage, hat die Kommission nach seiner Auffassung kein Ermessen, sondern muss eine Marktuntersuchung einleiten. Dies gilt nach der Darstellung des Generalanwalts, sofern nicht klar ist, dass das Unternehmen die qualitativen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Bedeutung von Art. 3 DMA
ByteDance rügt im Rechtsmittel unter anderem einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und Art. 3 Abs. 5 DMA. Nach der Argumentation des Unternehmens habe das Gericht die quantitativen Vermutungen faktisch unwiderlegbar gemacht. Zudem sei der notwendige Zusammenhang zwischen Marktkapitalisierung und monetarisierbarem Potenzial der Nutzer in der Europäischen Union nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Der Generalanwalt folgt dieser Argumentation nach den veröffentlichten Schlussanträgen nicht in einer Weise, die zur Aufhebung des Urteils führen würde. Er empfiehlt dem Gerichtshof vielmehr, das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen, soweit die von ihm geprüften Punkte betroffen sind.
TikTok als wichtiges Zugangstor
Einordnung als sozialer Netzwerkdienst
Die Kommission hatte TikTok als Online-Dienst eines sozialen Netzwerks eingestuft. Auf dieser Grundlage wurde ByteDance als Torwächter für TikTok benannt. Diese Einstufung ist für die Anwendung des Digital Markets Act von erheblicher Bedeutung, weil Torwächter weitreichenden Verhaltens- und Transparenzpflichten unterliegen.
Zu den Pflichten des DMA gehören unter anderem Vorgaben zur Nutzung und Zusammenführung von Daten, zur Behandlung eigener Dienste in Rankings, zur Deinstallierbarkeit vorinstallierter Anwendungen und zum Datenzugang für gewerbliche Nutzer. Bei Verstößen können erhebliche Geldbußen drohen, die sich am weltweiten Jahresumsatz orientieren.
Multi-Homing entkräftet die Zugangstor-Eigenschaft nach Ansicht des Generalanwalts nicht
ByteDance hatte geltend gemacht, TikTok fungiere nicht als wichtiges Zugangstor für gewerbliche Nutzer. Zur Begründung wurde unter anderem darauf verwiesen, dass Nutzer auch konkurrierende soziale Netzwerke verwendeten. Außerdem sei TikTok kleiner als andere Plattformen und verfüge nicht über ein umfassendes Ökosystem.
Nach Ansicht des Generalanwalts ist der Umstand, dass Nutzer parallel andere Dienste wie Instagram oder Facebook verwenden, nicht geeignet, die Einstufung von TikTok als wichtiges Zugangstor zu entkräften. Das sogenannte Multi-Homing schließe eine solche Funktion nicht aus.
In den Schlussanträgen wird zudem auf Feststellungen der Kommission Bezug genommen. Danach stellte die Kommission im Benennungsbeschluss unter anderem fest, dass ByteDance ein eigenes Ökosystem betreibe, das Videobearbeitungsdienste, Unternehmenssoftware, Werbung, Nachrichten- und Gesundheitsanwendungen umfasse.
Anhörungsrecht und Begründung des Gerichts
Keine Pflicht zu einer zweiten Anhörung vor dem Beschluss
Ein weiterer Schwerpunkt betrifft das Anhörungsrecht von ByteDance. Das Gericht der Europäischen Union hatte insoweit eine Verletzung angenommen. Generalanwalt Biondi hält diese Bewertung für rechtsfehlerhaft.
Nach seiner Auffassung hatte ByteDance zwar das Recht, Einwände gegen die Benennung vorzubringen. Die Kommission musste diese Einwände auch sorgfältig prüfen. Sie war nach Ansicht des Generalanwalts jedoch nicht verpflichtet, ByteDance vor Erlass des Benennungsbeschlusses zusätzlich Gelegenheit zu geben, zu ihrer vorläufigen Beurteilung Stellung zu nehmen.
Der DMA sieht vor, dass die Kommission ein Unternehmen nach Eingang der Meldung spätestens innerhalb von 45 Arbeitstagen benennt. Innerhalb dieser Frist schuldete die Kommission ByteDance nach der Bewertung des Generalanwalts keine zweite Anhörung.
Auswechslung der Begründung bei unverändertem Ergebnis
Der Generalanwalt schlägt dem Gerichtshof daher vor, die Begründung des Gerichts in diesem Punkt auszutauschen. Das Ergebnis der Klageabweisung soll nach seinem Vorschlag jedoch bestehen bleiben.
Damit würde der Gerichtshof, sofern er den Schlussanträgen folgt, nicht wegen des vom Gericht angenommenen Anhörungsfehlers zugunsten von ByteDance entscheiden. Vielmehr bliebe die Abweisung der Klage im Ergebnis aufrechterhalten, allerdings mit einer geänderten Begründung hinsichtlich des Anhörungsrechts.
Bedeutung für Unternehmen im digitalen Binnenmarkt
Erste Befassung des Gerichtshofs mit dem DMA
Die Rechtssache C-627/24 P hat besondere Bedeutung, weil der Gerichtshof erstmals über Fragen des Digital Markets Act verhandelt. Die Schlussanträge können daher über den konkreten Fall hinaus Orientierung für die Auslegung des DMA geben.
Im Mittelpunkt steht insbesondere die Frage, welche Anforderungen an Unternehmen zu stellen sind, die die gesetzlichen Torwächter-Vermutungen entkräften wollen. Nach der Linie des Generalanwalts müssen Unternehmen mehr vortragen als allgemeine Zweifel. Zugleich verlangt er keinen vollständigen Gegenbeweis bereits auf dieser Stufe.
Verhältnis zu weiteren Torwächter-Benennungen
Neben ByteDance wurden unter anderem Alphabet, Meta Platforms, Apple, Amazon, Microsoft und Booking.com als Torwächter benannt. Die Anwendung des DMA betrifft damit eine Reihe zentraler digitaler Dienste und Plattformen.
Auch weitere Verfahren können durch die Auslegung der Voraussetzungen für Benennung, Widerlegung und Marktuntersuchung beeinflusst werden. Nach den vorliegenden Informationen hat das Gericht im Juni 2026 die Benennung von Meta teilweise für nichtig erklärt und sich dabei auf das ByteDance-Urteil gestützt. Diese Entwicklung zeigt, dass die rechtliche Klärung der DMA-Vorgaben für Plattformunternehmen und deren gewerbliche Nutzer erhebliche praktische Relevanz besitzt.
Zugleich ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Verfahren noch kein Urteil des Gerichtshofs ergangen ist. Die Schlussanträge geben die Auffassung des Generalanwalts wieder; die endgültige Entscheidung bleibt dem Gerichtshof vorbehalten.
Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte
Die Schlussanträge in der Rechtssache C-627/24 P verdeutlichen, dass die Einstufung als Torwächter nach dem DMA nicht allein anhand formaler Schwellenwerte betrachtet werden kann. Maßgeblich ist zugleich, welche Anforderungen an die Entkräftung der gesetzlichen Vermutungen zu stellen sind und wann eine Marktuntersuchung zwingend einzuleiten ist.
Für Unternehmen mit digitalen Geschäftsmodellen, Plattformstrukturen oder datenbasierten Diensten kann die weitere Entwicklung des Verfahrens von erheblicher Bedeutung sein. Rechtliche Fragen zur Einordnung digitaler Dienste, zu Pflichten nach dem DMA oder zu angrenzenden Themen des IT-Rechts können eine sorgfältige Prüfung des jeweiligen Geschäftsmodells erfordern. MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt Mandanten bei entsprechenden Fragestellungen im Rahmen der Rechtsberatung im IT-Recht.