Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Russische Bank bleibt ohne Kostenzuschuss im Prozess
Das Bundesverfassungsgericht hat am 18. August 2025 eine Verfassungsbeschwerde einer russischen Bank zurückgewiesen, die eine Ausnahme von der Kostenvorschusspflicht für Gerichtskosten im Zivilverfahren beantragt hatte. Im Verfahren ging es um die Frage, ob besonders gelagerte Ausnahmen im Kontext finanzpolitischer Sanktionen die gängige Praxis der Kostenvorschussregelungen durchbrechen könnten.
Ausgangspunkt: Sanktionsrechtliche Beschränkungen und die Kostenvorschusspflicht
Im gegenständlichen Fall war die Bank aufgrund der gegen sie verhängten EU-Sanktionen eingeschränkt handlungsfähig. Vor deutschen Gerichten führte dies dazu, dass sie die regulär geforderten Kostenvorschüsse nicht entrichten konnte. Die Bank machte geltend, aufgrund der blockierten Vermögenswerte sei ihr faktisch der Zugang zum Gericht verwehrt. Ihrer Einschätzung nach verletzte dies das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit dem Willkürverbot.
Vorinstanzen: Fehlende Abweichungsmöglichkeiten
Die ordentlichen Gerichte hatten die Anträge der Bank, die Kostenvorschüsse zu stunden oder zu erlassen, abgelehnt. Insoweit wurde argumentiert, dass die bestehenden Vorschriften eine Ausnahme an dieser Stelle nicht vorsehen. Die vermögensrechtlichen Einschränkungen infolge der Sanktionen, auch wenn sie die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen erschweren, würden den verfassungsrechtlichen Schutzbereich nicht unzulässig beschneiden.
Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht befasste sich in seiner Entscheidung damit, ob die Versagung der Ausnahme im konkreten Fall eine Verletzung des Grundrechts der Bank aus Art. 19 Abs. 4 GG begründet. Im Mittelpunkt stand dabei, ob die hinderlichen Auswirkungen von Sanktionsmaßnahmen eine Sonderregelung für betroffene Parteien in Zivilprozessen erfordern.
Keine Verfassungswidrigkeit der Vorschriften
Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts stellten fest, dass die bestehenden verfahrensrechtlichen Regelungen verfassungsgemäß sind. Die geltende Rechtsordnung räume zwar Bedürftigen die Möglichkeit einer Prozesskostenhilfe ein, sehe aber keine zusätzliche Ausnahmeregelung für sanktionierte Unternehmen vor. Die Bindung an Kostenvorschüsse sei hinzunehmen, solche Hürden ergäben sich für sämtliche Akteure, die den Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nicht genügen.
Zugang zu Justiz bleibt grundsätzlich gewahrt
Weiterhin wurde ausgeführt, dass die gesetzlichen Vorgaben, denen sanktionierte Institutionen wie die antragstellende Bank unterliegen, rechtlich keinen unverhältnismäßigen Eingriff darstellen. Auch bleibe, so das Gericht, der allgemeine Zugang zum Rechtsschutz gewahrt, da sowohl die Prozesskostenhilfe als auch die bestehenden Regelungen zur Stundung unter bestimmten Umständen zur Verfügung stehen.
Folgerungen für betroffene Unternehmen
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verdeutlicht, dass die verfahrensrechtlichen Schranken bei der Finanzierung von Gerichtsverfahren auch für sanktionierte Unternehmen grundsätzlich Bestand haben. Eine Öffnung der Kostenvorschussregelungen im Anwendungsbereich von Sanktionsmaßnahmen wurde aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht anerkannt.
Unternehmen im Bankensektor, die sich künftig mit ähnlichen Einschränkungen konfrontiert sehen, müssen sich an den gesetzlich normierten Voraussetzungen orientieren.
Aktuelle Urteile und gerichtliche Entscheidungen stellen regelmäßig komplexe Anforderungen an Unternehmen und deren Vorgehen im wirtschaftlichen Rechtsverkehr. Bei rechtlichen Fragestellungen rund um Zugänge zum gerichtlichen Rechtsschutz und die rechtssichere Einhaltung bankaufsichtsrechtlicher Vorschriften steht MTR Legal gerne zur Verfügung. Die entsprechende Rechtsberatung im Bankrecht finden Sie unter Rechtsberatung im Bankrecht.