Supermarkt-Apps und appgebundene Rabatte im Lebensmittelhandel
Der Verbraucherzentrale Bundesverband führt nach eigenen Angaben mehrere Verfahren zu Rabatt-Apps im Lebensmittel-Einzelhandel. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Preisnachlässe, die ausschließlich über eine App verfügbar sind, allen Kundinnen und Kunden in fairer Weise offenstehen, ob die Nutzung personenbezogener Daten hinreichend transparent dargestellt wird und ob die werbliche Darstellung von Preisen und Rabatten rechtmäßig erfolgt.
Die Verfahren betreffen nicht Rabatt- oder Bonus-Apps als solche. Nach der Darstellung der Verbraucherzentrale richtet sich die Kritik vielmehr gegen bestimmte Ausgestaltungen, insbesondere gegen app-exklusive Nachlässe, nicht hinreichend transparente Datenverarbeitungen und beanstandete Werbeformen. Die rechtliche Bewertung ist, soweit Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, nicht abschließend geklärt.
Beanstandete Ausgestaltung von Rabatt-Apps
App-Rabatte als Zugangsvoraussetzung für Preisnachlässe
Nach Darstellung der Verbraucherzentrale bieten einzelne Lebensmittelhändler Waren zu reduzierten Preisen an, wenn Kundinnen und Kunden eine bestimmte App einsetzen. Wer die App nicht nutzt, erhält den jeweiligen Nachlass nicht. Aus Sicht der Verbraucherzentrale kann dies insbesondere Haushalte treffen, die besonders auf niedrige Preise angewiesen sind.
Die Verbraucherzentrale sieht hierin nach ihrer eigenen Rechtsauffassung nicht zwingend ein Problem des Geschäftsmodells an sich. Beanstandet wird vielmehr, wenn Rabattvorteile faktisch an technische oder personenbezogene Voraussetzungen geknüpft werden, die nicht alle Kundinnen und Kunden gleichermaßen erfüllen können.
Mögliche Auswirkungen auf das Einkaufsverhalten
Der Verbraucherzentrale Bundesverband verweist zudem darauf, dass Supermarkt-Apps nach seiner Einschätzung dazu beitragen können, mehr Geld auszugeben. Eine vom Verband angeführte Beispielsammlung beschreibt unter anderem Elemente wie Rabattstufen oder Gewinnspiele, die aus dem Online-Handel bekannt sind und teilweise auch in Supermarkt-Apps eingesetzt werden.
Darüber hinaus verweist der Verband auf eine repräsentative Online-Befragung in seinem Auftrag. Danach haben 67 Prozent der befragten Nutzerinnen und Nutzer von Supermarkt-Apps in den vergangenen zwei Jahren zusätzliche Käufe getätigt, um Angebote oder Vergünstigungen in der App zu erhalten.
Klagen wegen möglicher Diskriminierung durch app-exklusive Rabatte
Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale zu § 19 AGG
Die Verbraucherzentrale stützt ihre Kritik an app-exklusiven Rabatten unter anderem auf § 19 AGG. Nach dieser Vorschrift sind Benachteiligungen unter anderem wegen des Alters oder einer Behinderung bei bestimmten Massengeschäften und Alltagsgeschäften grundsätzlich unzulässig.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale können insbesondere ältere Menschen, Menschen mit Behinderung sowie Jugendliche betroffen sein. Als Beispiel wird genannt, dass die Nutzung einer bestimmten Discounter-App nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst ab einem Alter von 14 Jahren zulässig sein soll.
Der Verband verweist außerdem auf Angaben des Statistischen Bundesamtes. Danach war im Jahr 2025 in der Altersgruppe der 65- bis 74-Jährigen rund jede zehnte Person offline. Wer keinen Internetzugang nutzt, hat regelmäßig auch keinen Zugang zu appgebundenen Preisnachlässen.
Verfahren gegen drei Discounter
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat wegen einer aus seiner Sicht diskriminierenden Ausgestaltung von Rabatt-Apps Verfahren gegen drei große Discounter geführt beziehungsweise führt diese weiter. Die Verfahren richten sich gegen drei große Lebensmitteldiscounter.
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Im Verfahren gegen Lidl Vertriebs-GmbH & Co. KG vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht wurde am 29.09.2026 entschieden. Die Klage wurde nicht in der Sache zugunsten von Lidl beschieden, sondern aus formalen Gründen abgewiesen, weil der Senat seine sachliche Zuständigkeit verneinte.
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Im Verfahren gegen Netto Marken-Discount Stiftung & Co. KG vor dem Oberlandesgericht Bamberg erging am 18.03.2026 ein Urteil zugunsten von Netto. Das Urteil ist nach der zugrunde liegenden Darstellung nicht rechtskräftig.
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Im Verfahren gegen Penny Markt GmbH vor dem Oberlandesgericht Hamm erging am 16.04.2026 ein Urteil zugunsten von Penny. Auch dieses Urteil ist nach der zugrunde liegenden Darstellung nicht rechtskräftig; die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
Bei nicht rechtskräftigen Entscheidungen ist der Verfahrensstand ausdrücklich zu berücksichtigen. Die in den Verfahren erhobenen Vorwürfe sind bis zu einer rechtskräftigen Klärung nicht als abschließend festgestellt zu behandeln.
Besonderheiten des Lidl-Verfahrens vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht
Im Verfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht fand die mündliche Verhandlung am 15.09.2026 statt; die Urteilsverkündung erfolgte zwei Wochen später. Streitgegenstand war nach den ergänzend recherchierten Angaben unter anderem ein Nachlass von 53 Prozent auf „Volvic Touch & Tee“, der nur über die Lidl-Plus-App freigeschaltet werden konnte.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte von Lidl verlangt, die Rabattierung über die App zu unterbinden, weil diese ältere, behinderte oder jüngere Menschen diskriminiere. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Klage jedoch nicht inhaltlich anhand dieser Frage entschieden. Nach Auffassung des Senats ist das herangezogene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nicht auf Verbraucherschutz im Sinne der Zuständigkeit der Oberlandesgerichte ausgerichtet; erstinstanzlich zuständig sei ein Landgericht.
Diese Entscheidung wird deshalb als Etappensieg für Lidl eingeordnet, nicht als abschließende inhaltliche Klärung der Frage, ob app-exklusive Rabatte ältere oder behinderte Kundschaft benachteiligen. Nach dem Brandenburger Prozessurteil ist diese Frage höchstrichterlich weiterhin ungeklärt. Inhaltlich befasst haben sich nach den vorliegenden Angaben nur zwei der drei Oberlandesgerichte.
Einordnung der Verfahren in Bamberg und Hamm
In den Parallelverfahren vor den Oberlandesgerichten Bamberg und Hamm verneinten die Senate nach den ergänzend recherchierten Angaben eine mittelbare Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Maßgeblich war dabei, dass die vorgelegten Zahlen zur Internetnutzung nach Auffassung der Senate nicht ausreichten, um eine solche Benachteiligung zu belegen.
Die Verfahren zeigen zugleich die prozessuale Besonderheit von Unterlassungsklagen nach dem Unterlassungsklagengesetz. Seit Oktober 2023 gelangen solche Klagen unmittelbar zum Oberlandesgericht am Sitz des beklagten Unternehmens; eine Revision zum Bundesgerichtshof ist möglich.
Zielrichtung der Verbraucherzentrale
Die Verbraucherzentrale verfolgt nach eigener Darstellung zwei Ziele. Zum einen sollen Anbieter gleichwertige Alternativen bereitstellen, damit Rabatte auch ohne App zugänglich sind, etwa über Kundenkarte, Kassencoupon, Papiergutschein oder digitale Nutzung ohne Konto. Zum anderen möchte der Verband grundsätzlich klären lassen, ob das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ausreicht, um eine Benachteiligung durch App-Angebote zu verhindern und Preisnachlässe allgemein zugänglich zu machen.
Nutzung personenbezogener Daten bei Supermarkt-Apps
Rabatte im Austausch gegen Daten
Nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands sind App-Rabatte wirtschaftlich nicht ohne Gegenleistung. Verbraucherinnen und Verbraucher geben personenbezogene Daten preis und ermöglichen Einblicke in ihr Einkaufsverhalten. Je nach App können Pflichtangaben wie E-Mail-Adresse, Passwort, Vorname, Mobilfunknummer und Geburtsdatum verlangt werden; hinzu kommen häufig Nutzungs- und Einkaufsdaten.
Aus Sicht der Verbraucherzentrale müssen Unternehmen eindeutig erläutern, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher für die Nutzung der App mit Daten leisten. Die rechtliche Bewertung entsprechender Hinweise ist Gegenstand weiterer Verfahren.
Verfahren zum Bezahlen mit Daten
Zum Thema „Bezahlen mit Daten“ ist nach den vorliegenden Angaben eine Klage gegen Lidl beim Bundesgerichtshof anhängig. Zuvor hatte das Oberlandesgericht Stuttgart die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands abgewiesen.
Ein ähnliches Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Penny wurde vor dem Oberlandesgericht Köln geführt. Das Gericht entschied am 15.05.2026 zugunsten von Penny; die Entscheidung ist nach der zugrunde liegenden Darstellung nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
Auch insoweit gilt: Nicht rechtskräftige Entscheidungen begründen keine abschließende Klärung der erhobenen Beanstandungen. Die betroffenen Unternehmen sind nicht so zu behandeln, als seien behauptete Rechtsverstöße rechtskräftig festgestellt.
Werbung mit Preisen und Rabatten in Supermarkt-Apps
Anforderungen an Verständlichkeit und Transparenz
Nach Auffassung der Verbraucherzentralen müssen Unternehmen auch bei App-Angeboten Preise und Rabatte zutreffend und nachvollziehbar darstellen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen erkennen können, welchen Endpreis ein Produkt hat und worauf sich ein Preisnachlass bezieht.
Als problematisch werden insbesondere unklare Bezugspreise, irreführende Prozentangaben und Preisgegenüberstellungen angesehen, wenn diese den tatsächlichen Vorteil nicht hinreichend deutlich machen. Preisvorteile könnten sonst größer erscheinen, als sie tatsächlich sind.
Verfahren zu beanstandeter Rabattwerbung
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg war nach den vorliegenden Angaben in einem Verfahren gegen Penny erfolgreich, weil Rabatte und Preisbezüge aus ihrer Sicht unlauter beworben wurden. Das Urteil ist nach der zugrunde liegenden Darstellung noch nicht rechtskräftig.
Auch hier ist zwischen der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale, der Entscheidung des Gerichts und dem Stand der Rechtskraft zu unterscheiden. Eine abschließende Feststellung setzt voraus, dass die Entscheidung rechtskräftig ist oder die Rechtsmittelinstanzen entschieden haben.
Einordnung für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen
Die Verbraucherzentrale beschreibt ihr Anliegen als Einsatz für einen fairen, transparenten und manipulationsfreien Markt. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen nach ihrer Darstellung selbst entscheiden können, ob und in welcher Weise sie Rabatt-Apps nutzen.
Wer sich benachteiligt fühlt oder Informationen zu App-Rabatten als intransparent empfindet, kann den Sachverhalt nach Darstellung der Verbraucherzentrale an diese schildern. Der Verband nutzt solche Rückmeldungen, um mögliche Marktprobleme zu erkennen.
Für Unternehmen im Lebensmittelhandel und darüber hinaus verdeutlichen die Verfahren, dass appbasierte Rabattmodelle an mehreren rechtlichen Schnittstellen geprüft werden können. Betroffen sein können insbesondere die Ausgestaltung des Zugangs zu Rabatten, die Information über Datenverarbeitungen und die werbliche Darstellung von Preisvorteilen.
Weitere Verfahren und Veröffentlichungen der Verbraucherzentrale
Der Verbraucherzentrale Bundesverband veröffentlicht neben den Verfahren zu Supermarkt-Apps weitere Informationen zur Rechtsdurchsetzung. Dazu zählen etwa Meldungen zu Sammelklagen, Entscheidungen zu Vertragsklauseln, Werbeaussagen oder Erstattungsregelungen.
Im Zusammenhang mit Supermarkt-Apps verweist der Verband insbesondere auf Veröffentlichungen zu Rabattangeboten im Austausch gegen Daten sowie auf seine Klage gegen die Lidl-Plus-App. Nach seiner Rechtsauffassung sei vor Abschluss des Nutzungsvertrages und in den Nutzungsbedingungen nicht ausreichend darauf hingewiesen worden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher App-Rabatte mit personenbezogenen Daten leisten.
Häufige Fragen
Hat das Brandenburgische Oberlandesgericht die Lidl-Plus-App-Rabatte inhaltlich erlaubt?
Nach den vorliegenden Angaben hat das Brandenburgische Oberlandesgericht die Klage nicht in der Sache zugunsten von Lidl entschieden. Die Abweisung erfolgte vielmehr mit der Begründung, dass der Senat sachlich nicht zuständig sei.
Welche Rolle spielt § 19 AGG bei Supermarkt-App-Rabatten?
Der Verbraucherzentrale Bundesverband beruft sich auf § 19 AGG, weil Benachteiligungen wegen Alters oder Behinderung bei bestimmten Alltagsgeschäften grundsätzlich unzulässig sein können. Ob app-exklusive Rabatte hiernach unzulässig sind, ist nach den genannten Verfahren höchstrichterlich weiterhin nicht abschließend geklärt.
Welche praktischen Folgen haben die Supermarkt-App-Verfahren für Unternehmen?
Die Verfahren zeigen, dass Rabatt-Apps unter den Gesichtspunkten Zugang zu Preisnachlässen, Datentransparenz und Werbedarstellung rechtlich überprüft werden können. Für Unternehmen bleibt bedeutsam, nicht rechtskräftige Entscheidungen und offene Rechtsfragen sorgfältig vom endgültig festgestellten Rechtszustand zu unterscheiden.
Rechtliche Beratung zu Rabattmodellen und Wettbewerbsrecht
Appbasierte Rabattmodelle verbinden Fragen des Wettbewerbsrechts, des Datenschutzes, der Vertragsgestaltung und der Verbraucherinformation. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei der rechtlichen Einordnung entsprechender Geschäftsmodelle und Auseinandersetzungen im Marktumfeld. Bei Fragen zu Preiswerbung, Rabattaktionen oder appgestützten Vertriebsmodellen finden Sie weitere Informationen unter Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht.