Bundespatentgericht zur Löschung einer Farbmarke

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Mangelnde Unterscheidungskraft: Farbmarke muss gelöscht werden

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 11. März 2025 die Löschung der konturlosen Farbmarke „Lila“ (Pantone 2587C) für pharmazeutische Produkte und Pulver-Inhalatoren bestätigt. Der Farbmarke fehle es an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Zudem weise sie auch keine ausreichende Verkehrsdurchsetzung auf, so das Gericht, Az. 25 W (pat) 29/22.

Grundsätzlich können auch Farben als Marke angemeldet werden. Voraussetzung für eine Markeneintragung ist aber, dass das Zeichen die notwendige Unterscheidungskraft aufweist. Das erweist sich in der Praxis bei Farben meist als schwierig, da sie vom Verbraucher häufig nicht als Hinweis auf einen bestimmten Anbieter oder Hersteller wahrgenommen werden, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Markenrecht berät.

BPatG gibt Antrag auf Löschung der Marke statt

Dass auch eine eingetragene Farbmarke ihren Markenschutz nicht behalten muss, zeigt die Entscheidung des Bundespatentgerichts. In dem Fall hatte ein Unternehmen die Farbe Lila (Pantone 2587C) als abstrakte Farbmarke für pharmazeutische Produkte und Inhalatoren eintragen lassen. Vier Jahre nach der Eintragung wurde ein Löschungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gestellt, da die Schutzfähigkeit der Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft in Frage gestellt wurde. Das DPMA hatte den entsprechenden Nichtigkeitsantrag für die Farbmarke noch zurückgewiesen, das BPatG gab dem Antrag jedoch statt. Es entschied, dass die eingetragene Farbmarke wegen fehlender Unterscheidungskraft gelöscht werden müsse.

Zur Begründung führte das Bundespatentgericht aus, dass nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG einer Marke die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, wenn sie vom Verkehr nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden wird. Abstrakte Farbmarken, die keine spezifische Form oder Gestaltung aufweisen, gelten in der Regel als nicht unterscheidungskräftig, da Verbraucher Farben meist nicht als Herkunftshinweis wahrnehmen.

Farbe weist keine originäre Unterscheidungskraft auf

Eine originäre Unterscheidungskraft sei bei der Farbe Lila (Pantone 2587C) nicht gegeben, stellte das BPatG fest. Farben werden im Allgemeinen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen, sondern dienen meist dekorativen Zwecken. Besondere Umstände, die eine Unterscheidungskraft begründen könnten, wie etwa ein sehr spezifischer Markt oder eine begrenzte Anzahl von Waren, lägen hier nicht vor, so das Gericht.

Eine Ausnahme sei möglich, wenn die Marke durch Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG Schutz erlangt hat. Dies erfordert den Nachweis, dass ein erheblicher Teil der relevanten Verkehrskreise die Farbe als Hinweis auf die betriebliche Herkunft versteht. Der Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung sei aber nicht gelungen, so das BPatG . Die vorgelegten Umfragen beschränkten sich auf tatsächliche Kunden des Unternehmens und berücksichtigten nicht die potenziellen Käufer.

Verkehrsdurchsetzung nicht nachgewiesen

Das Gericht betonte, dass es keine festen Schwellenwerte gibt, ab wann eine Marke als durchgesetzt gilt. Vielmehr sei eine umfassende Betrachtung aller relevanten Umstände erforderlich. Im vorliegenden Fall konnte nicht festgestellt werden, dass ein erheblicher Teil der relevanten Verkehrskreise die Farbe Lila als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Produkte versteht.

Die Anmeldung einer Marke bietet dem Inhaber viele Vorteile. Er erhält ein Ausschließlichkeitsrecht, d.h. andere dürfen die Marke nicht mehr nutzen. Gegen Markenrechtsverletzungen durch Dritte kann er rechtlich vorgehen. Die Entscheidung des BPatG verdeutlicht aber, dass an die Eintragung abstrakter Farbmarken hohe Anforderungen gestellt werden. Soll eine Farbe als Marke geschützt werden, muss entweder die originäre Unterscheidungskraft der Farbe nachgewiesen oder eine umfassende Verkehrsdurchsetzung belegt werden. Dies erfordert eine sorgfältigen Vorbereitung und fundierte Nachweisführung bei der Anmeldung abstrakter Farbmarken.

Anmeldung einer Farbmarke schwierig, aber möglich

Die Anmeldung einer Farbe als Marke erweist sich zwar als schwierig, sie ist aber nicht unmöglich. Beispiele für erfolgreiche Farbmarken gibt es etwa im Bereich der Telekommunikation, der Banken, Hautcremes oder Süßwaren. Hier haben die Marken durch ihren hohen Bekanntheitsgrad die Verkehrsdurchsetzung erreicht.

MTR Legal Rechtsanwälte verfügt über große Erfahrung im Markenrecht und berät beim Aufbau eines effektiven Markenschutzes.

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