Gerichtliche Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs durch die Unterhaltsvorschusskasse trotz Leistungsbezug
Die Frage der gerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bei Bezug von Bürgergeld durch die unterhaltspflichtige Person ist jüngst im Rahmen einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle aufgegriffen worden (Beschluss vom 7. Juli 2023, Az.: 21 WF 43/23). Im Zentrum der Entscheidung stand, ob und inwieweit die Unterhaltsvorschusskasse berechtigt ist, Kindesunterhalt gerichtlich einzufordern, wenn der Unterhaltspflichtige Leistungen nach dem SGB II empfängt.
Ausgangslage
Das Verfahren betraf einen unterhaltspflichtigen Elternteil, welcher Bürgergeld erhielt. Die Unterhaltsvorschusskasse hatte bereits einen Unterhaltsvorschuss an das Kind ausgereicht und wollte den Anspruch auf Kindesunterhalt im Wege der gerichtlichen Geltendmachung gegen den Verpflichteten durchsetzen. Der unterhaltspflichtige Elternteil machte geltend, dass ihm die finanziellen Mittel zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht fehlen, da er Bürgergeld beziehe.
Entscheidungsgründe des OLG Celle
Anspruchsdurchsetzung durch die Unterhaltsvorschusskasse
Das Oberlandesgericht Celle führte aus, dass der Bürgergeldbezug durch den Unterhaltspflichtigen die gerichtliche Geltendmachung des rückständigen Unterhalts durch die Unterhaltsvorschusskasse nicht hindert. Die Kasse ist daher berechtigt, die Ansprüche im eigenen Namen gegenüber dem Verpflichteten geltend zu machen.
Keine Verwirkung der Geltendmachung durch Leistungsbezug
Im Mittelpunkt der Erwägungen stand, dass allein der Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) kein rechtshindernder Grund ist, der es ausschlösse, Unterhaltsansprüche gemäß den maßgeblichen Vorschriften des UVG geltend zu machen. Zugleich wurde klargestellt, dass eine Verwirkung des Anspruchs ebenso wenig eintritt wie eine andere rechtliche Sperrwirkung durch den Bezug der Sozialleistung.
Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit
Das Gericht stellte weiter klar, dass die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Unterhaltsprüfung zu würdigen bleibt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf Erwerbsobliegenheiten, wobei bei Leistungsbezug unterstellt werden kann, dass keine hinreichenden eigenen Mittel zur Verfügung stehen. Dennoch wird durch das zivilprozessuale Verfahren festgestellt, ob und ggf. in welcher Höhe Unterhaltsansprüche bestehen.
Bedeutung für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Die Entscheidung unterstreicht, dass die Unterhaltsvorschusskasse, ungeachtet des Leistungsbezugs auf Seiten des Unterhaltspflichtigen, nicht gehindert ist, ihre Erstattungs- und Übergangsansprüche gerichtlich zu verfolgen. Die Prüfung, ob tatsächlich eine Leistungsfähigkeit im Einzelfall vorliegt, bleibt dem gerichtlichen Verfahren vorbehalten und ist gesondert durchzuführen.
Hinweis zu laufenden Verfahren
Die hier dargestellten Erwägungen beruhen auf einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung. Für andere Verfahren können je nach individueller Sach- und Rechtslage abweichende Bewertungen angebracht sein.
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