Unterhaltsvorschusskasse kann Unterhalt auch gegenüber Bürgergeldempfängern geltend machen
Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 7. Juli 2023 (Az.: 21 WF 43/23) klargestellt, dass der Bezug von Bürgergeld durch eine unterhaltspflichtige Person einer gerichtlichen Geltendmachung des Kindesunterhalts durch die Unterhaltsvorschusskasse nicht entgegensteht. Damit konkretisierte das Gericht die Handhabung der Geltendmachung von Kindesunterhalt im Zusammenhang mit sozialleistungsrechtlichen Bezügen.
Hintergrund des Verfahrens
Dem Verfahren lag zugrunde, dass ein unterhaltspflichtiger Elternteil Bürgergeld bezog und die Unterhaltsvorschusskasse wegen ausstehender Unterhaltszahlungen Klage einreichte. Der Unterhaltspflichtige wandte ein, dass aufgrund seines Leistungsbezugs keine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung bestehe, sodass die Klage der Unterhaltsvorschusskasse aussichtslos sei.
Wesentliche Erwägungen des Gerichts
Das OLG Celle stellte in seiner Entscheidung fest, dass allein der Bezug von Bürgergeld den Unterhaltspflichtigen nicht generell von der Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt befreie. Die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch die Unterhaltsvorschusskasse – gegebenenfalls auch im gerichtlichen Verfahren – bleibe somit zulässig, selbst wenn die wirtschaftlichen Umstände derzeit keine Leistungsfähigkeit erkennen lassen.
Prüfungsumfang im Verfahrensstadium
Zu betonen ist, dass das Gericht die Erfolgsaussichten einer Klage im Einzelfall nicht notwendigerweise im Rahmen der Prozesskostenhilfe abschließend prüfen muss. Die bloße Bezugnahme auf eine fehlende Leistungsfähigkeit aufgrund des Bürgergeldbezugs begründet nach Auffassung des Gerichts kein generelles Verfahrenshindernis. Vielmehr sind die konkreten Umstände der einzelnen Konstellation ausschlaggebend; insbesondere ist auch auf mögliche künftige Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen.
Unterhaltsvorschussgesetz und Anspruchsübergang
Nach den gesetzlichen Regelungen (§ 7 UVG) geht der Unterhaltsanspruch für das Kind in Höhe des geleisteten Vorschusses auf die Unterhaltsvorschusskasse über. Es liegt daher im originären Interesse der Kasse, durchsetzbare Forderungen gerichtlich geltend zu machen. Die Gerichte sehen dabei in der Einleitung gerichtlicher Schritte ein legitimes Mittel, um den Regress auch im Falle eines derzeit eingeschränkten Leistungsvermögens des Verpflichteten prüfen und durchsetzen zu können.
Relevanz der Entscheidung
Das OLG Celle hebt hervor, dass Sozialleistungsbezug kein generelles Prozesshindernis für die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch die Unterhaltsvorschusskasse darstellt. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und verweist auf die Funktion der Prozesskostenhilfe, Zugang zum Recht zu gewährleisten.
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