BGH zur Gesellschafterliste und Vertretungsmacht der GmbH

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

Mit Urteil vom 5. Mai 2026 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zentrale Fragen des GmbH-Rechts miteinander verknüpft, die in der bisherigen Betrachtung häufig getrennt behandelt wurden. Im Mittelpunkt stehen die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste, die ordnungsgemäße Einberufung einer Gesellschafterversammlung und die Frage, wann gesellschaftsvertragliche Zustimmungsvorbehalte im Außenverhältnis Bedeutung erlangen können.

Die Entscheidung betrifft einen Prozessfinanzierungsvertrag zwischen gesellschaftsrechtlich eng verbundenen GmbHs. Der BGH hat das Berufungsurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Verfahren ist nach den veröffentlichten Angaben beim OLG Hamburg unter dem Aktenzeichen 1 U 148/18 anhängig.

Die amtlichen Leitsätze heben zwei Kernaussagen hervor: Eine GmbH wird zur Gesellschafterversammlung nicht dadurch geladen, dass ihrem Geschäftsführer die Einladung einer anderen, ebenfalls von ihm vertretenen Gesellschaft zugeht. Außerdem gilt der Grundsatz der unbeschränkbaren Vertretungsmacht nicht für den Rechtsverkehr mit einer GmbH, die von einem Gesellschafter als Alleingesellschafter und Geschäftsführer beherrscht wird.

BGH-Entscheidung vom 5. Mai 2026 im Überblick

Verfahrensgang und Veröffentlichung

Dem Urteil des Bundesgerichtshofs gingen Entscheidungen des Landgerichts Hamburg und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg voraus. Das Berufungsurteil des 11. Zivilsenats des OLG Hamburg datiert vom 6. Dezember 2024 und wurde unter anderem in ZIP 2025, 438 veröffentlicht.

Der BGH entschied nach mündlicher Verhandlung vom 10. März 2026 durch den Vorsitzenden Richter Born sowie die Richter Wöstmann, Dr. Bernau, Dr. von Selle und Richterin Dr. C. Fischer. Im Verfahrensgang sind außerdem Entscheidungen vom 10. März 2026 und 8. April 2026 ausgewiesen. Das Urteil ist nicht für BGHZ vorgesehen, jedoch für BGHR und das Nachschlagewerk.

Veröffentlicht wurde die Entscheidung unter anderem in NZG 2026, 993, ZIP 2026, 1258 und 1438, MDR 2026, 789, WM 2026, 957 sowie DB 2026, 1406. Bereits zuvor hatte der BGH in derselben Sache mit Urteil vom 30. November 2021 – II ZR 8/21 – entschieden und das damalige Berufungsurteil aufgehoben und zurückverwiesen.

Wirtschaftlicher Hintergrund des Rechtsstreits

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Unternehmenskaufvertrag aus dem Jahr 1999. Nachdem die Käuferin Zahlungen eingestellt hatte, erhoben die Klägerin, R. und eine Vermögensverwaltungsgesellschaft als Zessionarin im Jahr 2010 gemeinsam Schiedsklage.

An der Klägerin waren nach den veröffentlichten Informationen drei Gesellschafterinnen beteiligt: eine GmbH mit 50 %, eine insolvente GmbH mit 40 % und eine weitere ebenfalls insolvente GmbH mit 10 %. Streitgegenstand vor dem BGH war ein Prozessfinanzierungsvertrag vom 21./22. Februar 2011.

Nach diesem Vertrag sollte die Beklagte Schiedsverfahrenskosten bis brutto 0,7 Mio. Euro sowie Sachverständigenkosten bis brutto 59.500 Euro übernehmen. Im Gegenzug sollte sie mit 30 % am Gesamterlös der Rechtsverfolgung beteiligt werden. Ein zuvor angefragter professioneller Prozessfinanzierer hatte eine Erlösbeteiligung von 35 % verlangt; der BGH zog dies als Indiz für die Marktüblichkeit der vereinbarten 30 % heran.

Das finanzierte Schiedsverfahren führte im November 2013 zu einem Teilschiedsspruch über insgesamt 16.336.303,43 Euro, davon 9.093.875,63 Euro zugunsten der Klägerin. Im Anschluss kam es zu einem Vergleich mit Zahlungsverpflichtungen von insgesamt rund 48 Mio. Euro an die Klägerin.

Gesellschaftsvertragliche Zustimmungsvorbehalte und Vertretungsmacht

Grundsatz des § 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG

§ 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG schützt grundsätzlich den Rechtsverkehr. Danach wirken Beschränkungen der Vertretungsmacht des Geschäftsführers im Regelfall nicht gegenüber Dritten. Die Vorschrift trennt damit die interne Geschäftsführungsbefugnis von der organschaftlichen Vertretungsmacht im Außenverhältnis.

Bereits der Wortlaut stellt jedoch auf das Handeln gegenüber „Dritten“ ab. Nicht als Dritte gelten Gesellschafter, soweit ihnen gegenüber innergesellschaftliche Maßnahmen vorgenommen werden. Dazu gehören etwa Handlungen, die unmittelbar das Mitgliedschaftsverhältnis betreffen.

Bei gewöhnlichen Austauschgeschäften zwischen Gesellschaft und Gesellschafter war und ist die Einordnung umstritten. Nach der Rechtsprechung des BGH und einem Teil der Literatur sind Gesellschafter auch bei solchen Geschäften nicht als Dritte im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG zu behandeln. Begründet wird dies damit, dass sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft der internen Kompetenzordnung der Gesellschaft zugeordnet sind.

Eine andere Auffassung behandelt den Gesellschafter bei Verkehrsgeschäften grundsätzlich als Dritten. Nach dieser Sichtweise soll nicht jede interne Beschränkung automatisch Außenwirkung entfalten. Vielmehr sollen Fälle fehlender Schutzwürdigkeit über die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht erfasst werden, insbesondere wenn der Gesellschafter die Kompetenzüberschreitung kannte oder sie sich ihm aufdrängen musste.

Rechtsverkehr mit einer beherrschten GmbH

Besonders streitig war bislang, wie mittelbare Gesellschafter und verbundene Unternehmen zu behandeln sind. Nach verbreiteter Auffassung sind sie im Verhältnis zur GmbH grundsätzlich Dritte im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG. Die rechtliche Selbstständigkeit der einzelnen Gesellschaften sollte danach nicht allein wegen konzerninterner Verflechtungen zurücktreten.

Der BGH hat nun ausdrücklich entschieden, dass der Grundsatz der unbeschränkbaren Vertretungsmacht nicht für den Rechtsverkehr mit einer GmbH gilt, die von einem Gesellschafter als Alleingesellschafter und Geschäftsführer beherrscht wird. In dieser engen Beherrschungskonstellation behandelt der Senat die rechtlich selbstständige Vertragsgegnerin nicht als schutzwürdige außenstehende Dritte.

Die Entscheidung geht damit über die bisherige Behandlung unmittelbarer Gesellschafter hinaus. Die formale Verschiedenheit der Rechtsträger genügt nach Auffassung des BGH in dieser Konstellation nicht, um den Schutz des § 37 Abs. 2 GmbHG zu eröffnen. Die zwischengeschaltete juristische Person vermittelt dann keinen eigenständigen Vertrauensschutz.

Keine allgemeine Aussage für sämtliche verbundenen Unternehmen

Die Reichweite dieser Ausnahme lässt sich der Entscheidung nicht abschließend entnehmen. Der amtliche Leitsatz bezieht sich ausdrücklich auf eine GmbH, die von einem Gesellschafter als Alleingesellschafter und Geschäftsführer beherrscht wird. Eine Übertragung auf alle verbundenen Unternehmen folgt daraus nicht ohne Weiteres.

Offen bleibt insbesondere, ob die Grundsätze auch bei Mehrheitsbeteiligungen, Beherrschungsverträgen, Schwesterunternehmen oder lediglich faktisch kontrollierten Gesellschaften gelten können. Für eine Erweiterung könnte sprechen, dass auch dort Informations- und Einflussmöglichkeiten bestehen können. Gegen eine weite Ausdehnung sprechen jedoch Rechtssicherheit und das Rechtsträgerprinzip.

Eine tragfähige Fortentwicklung dürfte daher nur in Fällen in Betracht kommen, in denen gesellschaftsrechtliche Beherrschung und personelle Verflechtung eine vergleichbare Zuordnung zum Gesellschafterlager rechtfertigen. Ob und unter welchen Voraussetzungen geringere Beteiligungs- oder Näheverhältnisse genügen, hat der BGH offengelassen; eine unbesehene Übertragung auf sämtliche verbundenen Unternehmen ist nach dem Leitsatz jedenfalls nicht gerechtfertigt.

Von der fehlerhaften Ladung zur schwebenden Unwirksamkeit

Gesellschafterliste als maßgebliche Grundlage

Die Entscheidung verbindet die formelle Gesellschafterlegitimation mit der Wirksamkeit des späteren Vertrags. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Gesellschafter, wer in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Materielle Rechtsinhaberschaft und formelle Legitimation können daher auseinanderfallen.

Der materiell Berechtigte kann gegenüber der Gesellschaft regelmäßig keine Mitgliedschaftsrechte ausüben, solange er nicht in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Umgekehrt gilt der eingetragene Listengesellschafter gegenüber der Gesellschaft auch dann als Gesellschafter, wenn ihm der Geschäftsanteil materiell nicht oder nicht mehr zusteht.

Diese Legitimationswirkung dient der Klarheit innerhalb der Gesellschaft. Die Gesellschaft soll nicht fortlaufend klären müssen, ob eine Anteilsübertragung materiell wirksam war, ob Bedingungen eingetreten sind oder ob Zustimmungen vorlagen. Bei Änderungen kann den Geschäftsführer nach § 40 Abs. 1 GmbHG eine Pflicht zur Einreichung einer neuen Liste treffen; bei Anteilsabtretungen ist nach § 40 Abs. 2 GmbHG der Notar in die Listenführung eingebunden.

Zeitpunkt der Einladung entscheidet

Für die Einladung zur Gesellschafterversammlung kommt es auf die im Zeitpunkt der Einladung im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste an. Nicht maßgeblich ist, wer am Tag der Gesellschafterversammlung eingetragen ist. Die Geschäftsführung muss bei Einberufung erkennen können, wem gegenüber Ladungspflichten zu erfüllen sind.

Im entschiedenen Sachverhalt war die nicht geladene S. GmbH nur im Zeitraum vom 2. September 2010 bis zum 5. Januar 2011 anstelle der HI. GmbH in der Gesellschafterliste der Klägerin eingetragen. Die Ladung zur Gesellschafterversammlung am 5. Januar 2011 datierte vom 8. Dezember 2010. Der S. GmbH wurde lediglich mit Einschreiben vom 22. Dezember 2010 die erweiterte Tagesordnung übermittelt.

Dass die tatsächlich geladene Gesellschafterin im Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Gesellschafterliste eingetragen war, beseitigte den Ladungsmangel nach der Entscheidung nicht. Eine spätere Listenänderung kann eine fehlerhafte Einberufung grundsätzlich nicht rückwirkend heilen.

Keine Ladung über den Geschäftsführer einer anderen Gesellschaft

Der BGH stellt klar, dass die Ladung einer Gesellschaft nicht dadurch bewirkt wird, dass ihrem Geschäftsführer die Einladung einer anderen Gesellschaft zugeht, die er ebenfalls vertritt. Adressat der Einladung ist der jeweilige Gesellschafter als Rechtsträger. Die natürliche Person des Geschäftsführers ersetzt diese Zuordnung nicht.

Das gilt auch dann, wenn mehrere Gesellschaften durch dieselbe Person vertreten werden. Die rechtliche Selbstständigkeit der Gesellschaften bleibt bestehen. Eine an eine Gesellschaft gerichtete Einladung ist daher nicht zugleich als Einladung einer weiteren Gesellschaft zu verstehen.

Die Ladung hat nicht nur Informationsfunktion. Sie ordnet die Kenntnis einem bestimmten Mitgliedschaftsrecht zu und ermöglicht dem jeweiligen Gesellschafter, über Teilnahme, Vertretung und Ausübung seiner Rechte zu entscheiden. Gerade bei Mehrfachfunktionen können Interessen, Weisungen, Verschwiegenheitspflichten oder Zustimmungserfordernisse voneinander abweichen.

Nichtigkeit des Zustimmungsbeschlusses

Die vollständige Nichtladung eines einzuladenden Gesellschafters führt nach gefestigter Rechtsprechung des BGH entsprechend § 241 Nr. 1 AktG zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse. Dies hängt nicht davon ab, ob die Stimme des nicht geladenen Gesellschafters rechnerisch ausschlaggebend gewesen wäre. Ebenso ist nicht entscheidend, ob der Gesellschafter bei ordnungsgemäßer Ladung tatsächlich erschienen wäre.

Die strenge Rechtsfolge beruht darauf, dass die Nichtladung das Teilnahmerecht am Willensbildungsprozess vollständig ausschließt. Die Gesellschafterversammlung dient nicht nur der Stimmabgabe. Sie umfasst auch Information, Aussprache, Antragstellung und die Möglichkeit, auf andere Gesellschafter einzuwirken.

Nach den bisherigen Feststellungen führte der Ladungsmangel zur Nichtigkeit des Beschlusses vom 5. Januar 2011. Dieser Beschluss sollte die Geschäftsführung zum Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags ermächtigen. Da der Vertragsschluss nach der Satzung einen wirksamen Zustimmungsbeschluss voraussetzte und die Beklagte in der entschiedenen Konstellation nicht durch § 37 Abs. 2 GmbHG geschützt war, ergab sich daraus die schwebende Unwirksamkeit des Prozessfinanzierungsvertrags nach den Grundsätzen der §§ 177 ff. BGB.

Weitere Streitpunkte des Berufungsurteils

Klageerweiterung und Zahlungsfragen

Die Klägerin hatte ihre Klage im Berufungsrechtszug um einen Feststellungsantrag und um einen Antrag auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von 4.458.599,87 Euro erweitert. Das OLG hatte der Beklagten über bereits erfüllte Ansprüche in Höhe von 5.873.896,55 Euro hinaus keine weiteren Zahlungsansprüche zugesprochen.

Der BGH hob das Berufungsurteil sowohl auf die Revision der Beklagten als auch auf die Anschlussrevision der Klägerin auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Hamburg zurückverwiesen. Damit ist die abschließende Beurteilung einzelner offener Punkte dem weiteren Verfahren vorbehalten.

Treuepflicht und nachträgliche Vertragsanpassung

Der BGH beanstandete außerdem den zweiten Begründungsstrang des Berufungsurteils. Das OLG hatte eine nachträgliche Vertragsanpassung auf die gesellschafterliche Treuepflicht gestützt, wonach die Erlösbeteiligung nach dem ersten Teilerfolg entfallen sollte.

Diese Begründung hielt der BGH nicht für gerechtfertigt. Die beklagte Gesellschaftergläubigerin steht als Drittgläubigerin einem Dritten gleich. Zudem war die Erlösbeteiligung tatrichterlich als marktüblich festgestellt worden; auch der zuvor angefragte Prozessfinanzierer hatte eine höhere Beteiligung von 35 % verlangt.

Praktische Bedeutung für Gesellschaften und Transaktionen

Einberufung und Gesellschafterliste

Die Entscheidung zeigt, dass Einberufungsmängel erhebliche Folgewirkungen entfalten können. Ein zunächst intern erscheinender Fehler bei der Ladung kann über die Nichtigkeit eines Zustimmungsbeschlusses die Wirksamkeit eines späteren Vertrags berühren.

Für die gesellschaftsrechtliche Behandlung der Gesellschafterversammlung sind insbesondere folgende Punkte hervorzuheben:

  • Maßgeblich ist die im Zeitpunkt der Einladung im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste.
  • Jeder rechtlich selbstständige Gesellschafter ist in seiner eigenen Rechtsposition zu laden.
  • Die Kenntnis eines Geschäftsführers ersetzt die an den konkreten Rechtsträger gerichtete Einladung nicht.
  • Spätere Änderungen der Gesellschafterliste beseitigen einen bereits entstandenen Ladungsmangel grundsätzlich nicht.

Reichweite interner Zustimmungsvorbehalte

Neu akzentuiert ist die Begrenzung des § 37 Abs. 2 GmbHG in besonders engen Beherrschungskonstellationen. Interne Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis können dann unmittelbar Bedeutung für die Vertretungsmacht im Außenverhältnis erhalten. Es bedarf in dieser Konstellation nach der BGH-Entscheidung nicht einer zusätzlichen Prüfung, ob der Vertragspartner die Kompetenzüberschreitung kannte oder ob sie evident war.

Entscheidend ist vielmehr, ob der Vertragspartner überhaupt dem von § 37 Abs. 2 GmbHG geschützten Rechtsverkehr zuzurechnen ist. Der BGH verneint dies jedenfalls bei einer GmbH, die von einem Gesellschafter zugleich als Alleingesellschafter und Geschäftsführer beherrscht wird. Die rechtliche Selbstständigkeit des Vertragspartners reicht hierfür allein nicht aus.

Damit erhält die Entscheidung besondere Bedeutung für Rechtsgeschäfte innerhalb enger Beteiligungsstrukturen. Sie beantwortet jedoch nicht abschließend, wie mittelbare Gesellschafter, Schwesterunternehmen, Mehrheitsbeteiligungen oder faktische Kontrollverhältnisse allgemein zu behandeln sind.

Häufige Fragen

BGH II ZR 2/25: Wann ist die Ladung einer GmbH zur Gesellschafterversammlung wirksam?

Nach dem BGH muss der jeweilige Gesellschafter als Rechtsträger geladen werden. Die Ladung einer anderen Gesellschaft, die denselben Geschäftsführer hat, genügt nicht.

§ 37 Abs. 2 GmbHG: Gilt die unbeschränkbare Vertretungsmacht auch bei einer vom Gesellschafter beherrschten GmbH?

Der BGH verneint dies jedenfalls für den Fall, dass der Vertragspartner eine GmbH ist, die von einem Gesellschafter als Alleingesellschafter und Geschäftsführer beherrscht wird. Für andere Formen verbundener Unternehmen enthält die Entscheidung keine abschließende allgemeine Aussage.

Welche praktischen Folgen hat BGH II ZR 2/25 für Unternehmen bei Verträgen mit verbundenen GmbHs?

Die Entscheidung kann dazu führen, dass interne Zustimmungsvorbehalte in engen Beherrschungskonstellationen für die Wirksamkeit eines Vertrags bedeutsam werden. Außerdem kann ein Ladungsmangel bei der Gesellschafterversammlung über einen nichtigen Zustimmungsbeschluss zur schwebenden Unwirksamkeit eines späteren Vertrags führen.

Gesellschaftsrechtliche Einordnung durch MTR Legal

Das Urteil des BGH verdeutlicht, wie eng formelle Gesellschafterlegitimation, Beschlussverfahren und Vertretungsmacht im GmbH-Recht miteinander verbunden sein können. Gerade bei Verträgen innerhalb verflochtener Unternehmensgruppen kann die Abgrenzung zwischen interner Kompetenzordnung und Außenwirkung erhebliche wirtschaftliche Bedeutung erlangen. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei Fragen zu Gesellschafterbeschlüssen, Vertretungsmacht und Beteiligungsstrukturen; weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht.