BGH zu Beratungspflichten bei Zinssatz-Swaps

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BGH ordnet Beratung zu Zinssatz-Swaps als Anlageberatung ein

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Juni 2026 – XI ZR 231/23 – zentrale Grundsätze zu den Beratungspflichten einer Bank bei Zinssatz-Swap-Verträgen bestätigt und weiter konkretisiert. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Beratung über Zinssatz-Swaps, die der Sicherung oder Begrenzung bestehender Zinsänderungsrisiken dienen sollen, als Anlageberatung oder als Finanzierungsberatung einzuordnen ist.

Der XI. Zivilsenat hat klargestellt, dass es sich bei einer Beratung im Zusammenhang mit der Absicherung bestehender Zinsänderungsrisiken durch Zinssatz-Swap-Verträge um Anlageberatung handelt. Damit gelten die für Anlageberatung entwickelten Pflichten.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits

Die Kläger verlangten von der beklagten Bank Schadensersatz wegen aus ihrer Sicht fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit zwei Zinssatz-Swap-Verträgen. Sie hatten zuvor bei einer Sparkasse jeweils ein variabel verzinstes, endfälliges Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken aufgenommen.

Die Klägerin zu 1 hatte ein Darlehen über 2,61 Mio. CHF mit Laufzeit bis zum 30. September 2017 aufgenommen. Der Kläger zu 2 hatte ein Darlehen über 1,56 Mio. CHF mit Laufzeit bis zum 31. Oktober 2017 abgeschlossen. Nachdem der Kläger zu 2 eine Information über eine mögliche Zinssicherung wünschte, wurde er von einem Kundenberater der Sparkasse an die beklagte Bank verwiesen.

Im Anschluss kam es zu einer Beratung durch die beklagte Bank. Die Kläger schlossen jeweils einen Zinssatz-Swap-Vertrag ab. Die Swap-Verträge hatten eine Laufzeit vom 6. Januar 2011 bis zum 6. Januar 2021 und sahen vor, dass die Kläger feste Zinsen von 1,78 % p. a. zahlen sollten, während die Beklagte variable Zinsen auf Basis des 3-Monats-CHF-LIBOR-BBA ohne Spread zu leisten hatte.

Gerügte Aufklärungsmängel

Die Kläger machten geltend, sie seien nicht hinreichend über zwei Punkte informiert worden:

  • den anfänglichen negativen Marktwert der Zinssatz-Swap-Verträge,
  • die fehlende Übereinstimmung der Laufzeiten der Swap-Verträge mit den Laufzeiten der Fremdwährungsdarlehen.

Die beklagte Bank hatte in beide Swap-Verträge eine Marge einstrukturiert. Dadurch wiesen die Verträge aus Sicht der Kläger bei Vertragsschluss einen anfänglichen negativen Marktwert auf. Zudem liefen die Swap-Verträge länger als die zugrunde liegenden Fremdwährungsdarlehen.

Die Klägerin zu 1 verlangte Zahlung von insgesamt 515.319,94 Euro nebst Zinsen. Der Kläger zu 2 verlangte Zahlung von insgesamt 313.368,36 Euro nebst Zinsen. Zusätzlich begehrten beide als Gesamtgläubiger die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie Freistellung von künftigen Verpflichtungen aus den Swap-Verträgen einschließlich etwaiger Verpflichtungen aus Sicherheiten, die im Zusammenhang mit den Swap-Verträgen bestellt worden waren.

Verfahrensgang vor Landgericht, Oberlandesgericht und BGH

Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt. Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, wies die Klage auf die Berufung der Beklagten insgesamt ab. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgten die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Die Revision der Kläger hatte Erfolg. Eine eigene abschließende Entscheidung in der Sache traf der BGH nicht, weil der Rechtsstreit aus seiner Sicht noch nicht entscheidungsreif war.

Auffassung des Berufungsgerichts

Das Berufungsgericht hatte angenommen, zwischen den Parteien sei zwar zumindest konkludent ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Es ordnete diesen Vertrag jedoch nicht als Anlageberatungsvertrag, sondern als Finanzierungsberatungsvertrag ein.

Zur Begründung stellte das Berufungsgericht darauf ab, dass die Kläger keine Finanzmittel angelegt hätten. Die Zinssatz-Swap-Verträge hätten keinen Kapitaleinsatz bei Abschluss erfordert und seien nach seiner Einschätzung Teil eines Finanzierungskonzepts gewesen. Sie hätten die bestehenden variabel verzinsten Fremdwährungsdarlehen im Ergebnis in synthetische Festzinskredite umwandeln sollen.

Auf dieser Grundlage verneinte das Berufungsgericht eine Pflicht zur Aufklärung über einen anfänglichen negativen Marktwert. Zudem ging es davon aus, etwaige Ansprüche seien jedenfalls verjährt. Hilfsweise nahm es an, dass die Beklagte durch Hinweise auf Zuwendungen hinreichend über einen relevanten Interessenkonflikt informiert habe oder sich jedenfalls in einem haftungsausschließenden Rechtsirrtum befunden habe.

Bewertung durch den Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof hielt diese Begründung in entscheidenden Punkten für rechtsfehlerhaft. Er stellte klar, dass die Beratung über Zinssatz-Swap-Verträge zur Sicherung oder Begrenzung bestehender Zinsänderungsrisiken nach ständiger Rechtsprechung des XI. Zivilsenats als Anlageberatung einzuordnen ist.

Nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist eine Finanzierungsberatung gegeben, wenn es um die Beschaffung von Finanzmitteln geht und das empfohlene Finanzprodukt ausschließlich Teil eines Finanzierungskonzepts ist. Bei Zinssatz-Swap-Verträgen der hier vorliegenden Art fehlt es nach Auffassung des BGH jedoch an einer Kapitalüberlassung auf Zeit. Gegenstand ist vielmehr der Tausch von Zinszahlungen zu vereinbarten Abrechnungstagen.

Zinssatz-Swap-Verträge als Finanztermingeschäfte

Der BGH stellte heraus, dass Zinssatz-Swap-Verträge Finanztermingeschäfte und damit Finanzanlagen sind. Mit einem solchen Vertrag verteilen die Parteien Geldwertrisiken untereinander. Bei einem Festzins-Zahlerswap trägt der Kunde als Zahler fester Zinsen das Risiko, dass die von ihm geschuldeten Festzinszahlungen höher ausfallen als die von der Bank geschuldeten variablen Zinszahlungen.

Dass bei Vertragsschluss noch nicht feststeht, ob und in welcher Höhe Zahlungspflichten entstehen, ist nach der Rechtsprechung gerade typisch für ein Finanztermingeschäft. Der BGH widersprach deshalb der Annahme, es fehle an einem Kapitaleinsatz. Ein solcher kann sich während der Vertragslaufzeit ergeben, wenn die vertraglichen Abrechnungsergebnisse zulasten des Kunden ausfallen.

Keine Einordnung als Kapitalbeschaffung

Auch eine mögliche Zahlung der Bank an den Kunden bei günstiger Zinsentwicklung macht den Swap-Vertrag nach der Entscheidung nicht zu einem Finanzierungsinstrument. Eine solche Zahlung ist nach der Wertung des BGH keine vertraglich vereinbarte Kapitalbeschaffung, sondern das Ergebnis einer für den Kunden günstigen Entwicklung der eingegangenen Zinsposition.

Für eine Fremdfinanzierung ist kennzeichnend, dass Kapital für eine bestimmte Zeit überlassen und später zurückgeführt wird. Daran fehlt es bei den Zahlungen aus einem Swap-Vertrag. Diese sind nicht als zeitweise Kapitalüberlassung ausgestaltet, sondern beruhen auf dem vertraglich vereinbarten Austausch von Zinszahlungen.

Absicherungszweck ändert die Einordnung nicht

Nach Auffassung des BGH wird eine Beratung über einen Zinssatz-Swap-Vertrag nicht dadurch zur Finanzierungsberatung, dass der Swap zur Absicherung eines mit einem Darlehen verbundenen Zinsänderungsrisikos abgeschlossen wird. Auch ein Sicherungs-Swap betrifft keine Kapitalbeschaffung, sondern verändert eine bestehende Risikoposition.

Im entschiedenen Fall ging es nicht darum, den Klägern neue Finanzmittel zu verschaffen. Vielmehr sollten die aus den Fremdwährungsdarlehen resultierenden variablen Zinsrisiken beeinflusst werden. Dies reichte nach dem BGH nicht aus, um den Swap-Vertrag als ausschließliches Element eines Finanzierungskonzepts einzuordnen.

Aufklärung über anfänglichen negativen Marktwert

Ein Schwerpunkt der Entscheidung betrifft die Pflicht der beratenden Bank, über einen anfänglichen negativen Marktwert eines Swap-Vertrags aufzuklären. Der BGH bestätigte seine bisherige Rechtsprechung: Ist die beratende Bank zugleich Vertragspartnerin des empfohlenen Swap-Vertrags, muss sie im Rahmen eines bestehenden Beratungsvertrags grundsätzlich über einen in den Vertrag einstrukturierten anfänglichen negativen Marktwert informieren.

Der Grund liegt in einem schwerwiegenden, für den Kunden nicht ohne Weiteres erkennbaren Interessenkonflikt. Bei einem Swap-Geschäft steht die Bank dem Kunden nicht nur beratend gegenüber, sondern ist zugleich seine Vertragspartnerin. Gewinne der einen Seite können spiegelbildlich Verluste der anderen Seite bedeuten.

Struktureller Interessenkonflikt der Bank

Die Bank nimmt bei einem von ihr empfohlenen und zugleich selbst abgeschlossenen Swap-Vertrag eine doppelte Rolle ein. Als Beraterin ist sie zur Wahrung der Interessen des Kunden verpflichtet. Als Vertragspartnerin verfolgt sie eigene wirtschaftliche Interessen aus dem Geschäft.

Der anfängliche negative Marktwert beruht darauf, dass die Bank ihre Marge und weitere Kosten in die Vertragsstruktur einpreist. Dadurch muss der Kunde zunächst diesen negativen Ausgangswert überwinden, bevor der Vertrag für ihn wirtschaftlich vorteilhaft werden kann. Bei einer sofortigen Glattstellung hätte der Kunde einen Verlust in Höhe dieses negativen Marktwerts zu tragen.

Nach der Rechtsprechung ist gerade diese bewusst zulasten des Kunden gestaltete Risikostruktur aufklärungspflichtig. Der Kunde soll erkennen können, welchen Betrag er bei Vertragsschluss aufwenden müsste, um die durch den Swap übernommene Risikoposition glattzustellen.

Ausnahme bei konnexen Grundgeschäften

Der BGH bestätigte zugleich eine Einschränkung dieser Aufklärungspflicht. Eine Pflicht zur Information über den anfänglichen negativen Marktwert besteht nicht, wenn die beratende Bank zu Swap-Geschäften rät, die der Absicherung gegenläufiger Zins- oder Währungsrisiken aus konnexen Grundgeschäften dienen.

Eine solche Konnexität liegt nach der Rechtsprechung nur unter bestimmten Voraussetzungen vor. Wirtschaftlich betrachtet muss zumindest teilweise ein bei der beratenden Bank bestehendes variabel verzinstes Darlehen in ein synthetisches Festzinsdarlehen oder ein bei der beratenden Bank bestehendes Festzinsdarlehen in ein synthetisch variabel verzinstes Darlehen umgewandelt werden.

Im entschiedenen Fall verneinte der BGH diese Konnexität aus zwei Gründen. Zum einen war die beklagte Bank nicht Vertragspartei der Fremdwährungsdarlehen; diese waren bei einer Sparkasse aufgenommen worden. Dass beide Institute der Sparkassen-Finanzgruppe angehörten, war nach der Entscheidung unerheblich. Zum anderen liefen die Swap-Verträge länger als die Fremdwährungsdarlehen, sodass nach deren Ende eine offene Zinsänderungs- und Währungsrisikoposition verblieb.

Zuwendungen ersetzen keine Aufklärung über den Marktwert

Der BGH beanstandete außerdem die Annahme des Berufungsgerichts, die Offenlegung von Zuwendungen habe eine ausreichende Information über den anfänglichen negativen Marktwert dargestellt. Nach der Entscheidung ist zwischen Zuwendungen und negativem Marktwert zu unterscheiden.

Die Vertragsunterlagen enthielten Hinweise darauf, dass die Beklagte Zuwendungen von Dritten erhalte und an Dritte gewähre. Insbesondere war eine einmalige Zuwendung an die Sparkasse in Höhe von 0,47 % des Referenzbetrags genannt. Dies genügte nach Auffassung des BGH nicht als Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert.

Berechnung des anfänglichen negativen Marktwerts

Der anfängliche negative Marktwert beschreibt den Wert des Swap-Vertrags bei Abschluss, der zu diesem Zeitpunkt durch eine Glattstellung am Markt realisierbar wäre. Er wird finanzmathematisch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen festen und variablen Zinszahlungen ermittelt. Diese Zahlungsströme werden auf den Bewertungszeitpunkt abgezinst.

Dieser Marktwert wird negativ, wenn die Bank Kosten und Gewinnmarge durch die Ausgestaltung der Vertragsparameter einstrukturiert. Daraus folgt, dass der Kunde zu Beginn wirtschaftlich eine Position übernimmt, die aus Marktsicht bereits nachteilig bewertet ist.

Offenlegung von Provisionen genügt nicht

Nach der Entscheidung des BGH ist die Mitteilung von Zuwendungen kein Ersatz für die Information über den anfänglichen negativen Marktwert. Zuwendungen an Dritte oder von Dritten erklären nicht, welchen Betrag der Kunde zur Glattstellung der durch den Swap übernommenen Risikoposition bei Vertragsschluss aufwenden müsste.

Der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt folgt nicht allein aus der allgemeinen Gewinnerzielungsabsicht der Bank. Er folgt auch nicht nur aus der konkreten Höhe einzelner Kosten- oder Margenbestandteile. Entscheidend ist vielmehr die besondere Risikostruktur des Swap-Vertrags, die nach der Rechtsprechung bewusst zulasten des Kunden ausgestaltet sein kann.

Kein tragfähiger Rechtsirrtum der Bank

Das Berufungsgericht hatte hilfsweise angenommen, die Beklagte habe sich hinsichtlich ihrer Pflichten in einem Rechtsirrtum befunden, der eine Pflichtverletzung beziehungsweise ein Verschulden ausschließe. Auch dies hielt der BGH für rechtsfehlerhaft.

Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB trägt die aufklärungspflichtige Bank die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Sie muss also darlegen und beweisen, dass sie weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat.

Darlegungslast liegt bei der Bank

Der BGH stellte fest, dass die Beklagte sich nicht darauf berufen hatte, einem verschuldensausschließenden Rechtsirrtum unterlegen zu sein. Sie hatte vielmehr geltend gemacht, die Kläger ausreichend informiert zu haben. Das Berufungsgericht durfte daher nicht ohne entsprechenden Vortrag einen solchen Rechtsirrtum zugunsten der Beklagten annehmen.

Darüber hinaus kommt ein unvermeidbarer Rechtsirrtum hinsichtlich der Pflicht zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert in Fallgestaltungen dieser Art nach gefestigter Rechtsprechung des XI. Zivilsenats nicht in Betracht.

Verjährung der geltend gemachten Ansprüche

Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung beanstandete der BGH. Zwar unterliegen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit Zinssatz-Swap-Verträgen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Für den Beginn der Verjährung kommt es jedoch nach § 199 Abs. 1 BGB darauf an, wann der Anspruch entstanden ist und wann der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Ein Anspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht aus einem Anlageberatungsvertrag entsteht grundsätzlich mit Abschluss des Vertrags, auf den sich die Beratung bezieht. Die Frage, ob Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt, erfordert eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls.

Kenntnis vom negativen Marktwert nicht aus Zuwendungen ableitbar

Das Berufungsgericht hatte aus der Offenlegung von Zuwendungen und den Verhandlungen über deren Höhe geschlossen, die Kläger hätten Kenntnis vom anfänglichen negativen Marktwert gehabt. Dies hielt der BGH für widersprüchlich.

Da die Angaben zu Zuwendungen gerade keine ordnungsgemäße Information über den anfänglichen negativen Marktwert darstellen, kann aus ihrer Kenntnis nicht ohne Weiteres auf Kenntnis vom negativen Marktwert geschlossen werden. Die vom Berufungsgericht angenommene Verjährung konnte daher mit dieser Begründung nicht Bestand haben.

Grobe Fahrlässigkeit wegen Laufzeitinkongruenz nicht ausreichend festgestellt

Das Berufungsgericht hatte ferner angenommen, die Kläger hätten seit dem Jahr 2011 grob fahrlässig keine Kenntnis von der längeren Laufzeit der Swap-Verträge gehabt. Es stützte sich dabei unter anderem darauf, dass die Kläger die Einzelabschlussbestätigungen unterzeichnet hatten.

Der BGH stellte klar, dass eine ungelesene Unterzeichnung eines Dokuments nicht ohne Weiteres grob fahrlässige Unkenntnis begründet. Maßgeblich ist eine umfassende Würdigung des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind unter anderem die Verständlichkeit und Auffälligkeit der Hinweise, Ablauf und Inhalt des Beratungsgesprächs, der Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Bildungs- und Erfahrungsstand des Kunden sowie ein mögliches Vertrauensverhältnis zum Berater.

Nach Auffassung des BGH hatte das Berufungsgericht wesentliche Umstände nicht ausreichend berücksichtigt. Die fehlende Laufzeitkongruenz ergab sich nicht allein aus den Einzelabschlussbestätigungen. Diese enthielten Angaben zur Laufzeit der Swap-Verträge, nicht aber zu den Laufzeiten der Fremdwährungsdarlehen. Eine Abweichung konnte daher erst durch eine Zusammenschau beider Vertragsverhältnisse erkannt werden.

Geschäftserfahrung ersetzt keine Swap-Kenntnisse

Auch die Geschäftserfahrung des Klägers zu 2 und die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts rechtfertigten nach der Entscheidung nicht ohne Weiteres die Annahme grober Fahrlässigkeit. Nach der Rechtsprechung kann aus beruflicher Qualifikation allein nicht auf Kenntnisse und Erfahrungen mit Finanztermingeschäften geschlossen werden.

Das Berufungsgericht hatte keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Kläger zu 2 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit tatsächlich Kenntnisse und Erfahrungen mit Swap-Geschäften der vorliegenden Art erworben hatte. Auch daraus ergab sich ein Rechtsfehler bei der Beurteilung der Verjährung.

Zurückverweisung an das Berufungsgericht

Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück. Dieses muss nun weitere Feststellungen treffen und die Sache erneut prüfen.

Nach den Vorgaben des BGH wird sich das Berufungsgericht insbesondere mit folgenden Fragen befassen müssen:

  • ob die Beklagte die Kläger hinreichend über den anfänglichen negativen Marktwert der Swap-Verträge informiert hat,
  • ob eine ausreichende Aufklärung über die fehlende Laufzeitkongruenz zwischen Swap-Verträgen und Fremdwährungsdarlehen erfolgt ist,
  • ob im Fall einer Pflichtverletzung die Kausalitätsvermutung zugunsten der Kläger widerlegt werden kann,
  • ob etwaige Schadensersatzansprüche unter Berücksichtigung der BGH-Ausführungen verjährt sind.

Soweit die Beklagte geltend gemacht hatte, die Kläger seien bereits mit einer gefestigten Meinung in das Beratungsgespräch gegangen und es habe sich nur noch um Detailklärung und Formalitäten gehandelt, liegt die Darlegungs- und Beweislast nach den Ausführungen des BGH bei ihr.

Einordnung der Entscheidung für Zinssatz-Swap-Verträge

Die Entscheidung bestätigt die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zu Aufklärungspflichten bei Zinssatz-Swap-Verträgen. Besonders bedeutsam ist die Klarstellung, dass die Offenlegung von Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss keine Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert ersetzt.

Der BGH hält daran fest, dass Zinssatz-Swaps als Finanztermingeschäfte einzuordnen sind und die Beratung hierüber grundsätzlich den Regeln der Anlageberatung unterfällt. Dies gilt auch dann, wenn der Swap der Absicherung eines bestehenden Zinsänderungsrisikos dienen soll. Entscheidend bleibt die wirtschaftliche Betrachtung des konkreten Beratungsgegenstands.

Für Banken und Kunden ist zudem die Abgrenzung zwischen bloßen Kosten- oder Provisionshinweisen und der Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert maßgeblich. Die Information über Zuwendungen zeigt nicht notwendigerweise die bei Vertragsschluss bestehende, durch die Struktur des Swaps geprägte Risikoposition des Kunden.

Häufige Fragen

BGH XI ZR 231/23: Ist Beratung zu Zinssatz-Swap-Verträgen Anlageberatung?

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2026 ist die Beratung über Zinssatz-Swap-Verträge zur Sicherung oder Begrenzung bestehender Zinsänderungsrisiken als Anlageberatung einzuordnen. Es gelten daher die für Anlageberatung entwickelten Pflichten.

BGH Zinssatz-Swap: Reicht die Offenlegung von Zuwendungen für den anfänglichen negativen Marktwert aus?

Nein. Der BGH hat klargestellt, dass Angaben zu von der Bank erhaltenen oder gezahlten Zuwendungen keine Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert eines Swap-Vertrags darstellen.

Welche Folgen hat BGH XI ZR 231/23 für Unternehmen mit Zinssatz-Swap-Verträgen?

Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei Zinssatz-Swap-Verträgen die Einordnung als Anlageberatung und die Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert eine zentrale Rolle spielen können. Für Unternehmen und andere Marktteilnehmer kann dies insbesondere bei der Prüfung früherer Beratungssituationen und bestehender Vertragsstrukturen bedeutsam sein.

Bankrechtliche Beratung bei Zinssatz-Swap-Verträgen

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt, dass Beratungspflichten bei Zinssatz-Swap-Verträgen eine genaue Betrachtung des jeweiligen Vertrags, der Beratungssituation und der Risikostruktur erfordern. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei bankrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Derivaten, Kapitalmarktprodukten und Finanzierungsstrukturen. Weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Bankrecht.