Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, in welchem Umfang ein D&O-Versicherer Kosten für Public Relations-Maßnahmen erstatten muss, die der Abwehr eines Reputationsschadens infolge von Medienveröffentlichungen dienen. Gegenstand des Verfahrens ist insbesondere, ob und bis zu welchem Zeitpunkt Versicherungsschutz für gerichtliche Maßnahmen gegen Medienberichte in Betracht kommt.
BGH verhandelt zur Erstattung von PR-Kosten aus D&O-Versicherung
Nach der Mitteilung des Bundesgerichtshofs betrifft das Verfahren eine D&O-Versicherung für Organmitglieder und leitende Angestellte. Der Kläger war Prokurist und Leiter der Buchhaltung der Versicherungsnehmerin. Ergänzend wurde berichtet, dass es sich bei dem Kläger um den früheren Chefbuchhalter eines inzwischen insolventen Zahlungsdienstleisters handelt; als Versicherer wird die Versicherungsgesellschaft Chubb genannt, mit der die Police abgeschlossen worden war.
Die Versicherung umfasste nach der Darstellung des Bundesgerichtshofs zum einen Haftpflichtschutz für den Fall, dass eine versicherte Person auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Zum anderen war Verfahrensrechtsschutz vorgesehen, wenn wegen einer Pflichtverletzung gegen eine versicherte Person ein Verfahren wegen einer Straftat eingeleitet wurde. Zusätzlich war eine Erstattung von PR-Kosten vereinbart, soweit diese der Abwehr karrierebeeinträchtigender Reputationsschäden durch kritische Medienberichterstattung über einen versicherten Haftpflicht-Versicherungsfall dienen sollten.
Sachverhalt nach der Mitteilung des Bundesgerichtshofs
Mitteilungen und Entwicklungen in den Jahren 2019 und 2020
Im April 2019 informierte die Versicherungsnehmerin den Versicherer darüber, dass Bedenken zu verdächtigen Transaktionen und angeblichen Handlungen eines Mitglieds des Finanzteams geäußert worden seien. Als Hintergrund der vom Kläger später geltend gemachten Frühmeldung im Jahr 2019 wurden in weiteren Berichten kritische Veröffentlichungen einer Wirtschaftszeitung, Untersuchungen von Finanzbehörden in Singapur sowie eine Sammelklage in den USA genannt.
Im Juni 2020 veröffentlichte die Versicherungsnehmerin eine Ad-hoc-Mitteilung. Danach bestehe das zuvor zugunsten des Unternehmens ausgewiesene Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von 1,9 Milliarden Euro mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht. Im selben Monat wurde der Kläger als Prokurist abberufen und freigestellt.
Medienberichte und presserechtliche Vertretung
Im Jahr 2021 erschienen in Online-Ausgaben verschiedener überregionaler Medien Beiträge, die sich unter Namensnennung mit dem Kläger befassten. Die Berichte betrafen nach der Darstellung des Bundesgerichtshofs seine Tätigkeit bei der Versicherungsnehmerin, das gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren sowie von ihm zur Insolvenztabelle angemeldete Forderungen.
Der Kläger beauftragte eine auf Medienrecht ausgerichtete Kanzlei mit seiner Vertretung in presserechtlichen Angelegenheiten. Der Versicherer lehnte die Deckung für die dadurch entstehenden Kosten ab. Nachdem der Kläger eine einstweilige Verfügung gegen den Versicherer erwirkt hatte, erstattete dieser einen Teil der hierfür angefallenen Kosten.
Strafverfahren und Unschuldsvermutung
Gegen den Kläger und weitere Personen wird ein Strafverfahren geführt. Nach Berichten steht der Kläger seit Dezember 2022 im Wirecard-Strafprozess vor dem Landgericht München I; die Staatsanwaltschaft München soll ihn für mitverantwortlich für den Betrug halten, während er die Vorwürfe zurückweist. Für den Kläger gilt die Unschuldsvermutung.
In dem Strafverfahren vor dem Landgericht München I mit dem Aktenzeichen 4 KLs 402 Js 108194/22 sollten nach einem im Juli 2026 vorgestellten Fahrplan die Schlussplädoyers in der Woche ab dem 19. Oktober 2026 gehalten werden. Über eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Klägers ist dem hier zugrunde gelegten Verfahrensstand nicht zu entnehmen.
Streit über Versicherungssumme und Eintritt des Versicherungsfalls
Position des Klägers
Der Kläger begehrte mit seiner Klage unter anderem die Zahlung weiterer PR-Kosten. Außerdem verlangte er die Feststellung, dass der Versicherer verpflichtet sei, Versicherungsschutz in Form der Freistellung und Erstattung von Kosten gerichtlicher Maßnahmen zu gewähren, die auf Unterlassung oder Widerruf kritischer Medienberichterstattung gerichtet sind.
Nach ergänzenden Berichten machte der Kläger geltend, der Versicherungsfall sei bereits im Jahr 2019 eingetreten. Für dieses Jahr habe eine noch nicht aufgebrauchte Versicherungssumme von 25 Millionen Euro zur Verfügung gestanden. Zudem rügte er, der Versicherer habe ihn durch aus seiner Sicht voreilige Zahlungen auf Ansprüche anderer Vorstandsmitglieder benachteiligt.
Position des Versicherers
Der Versicherer berief sich seit Juni 2023 auf die Erschöpfung der Gesamtversicherungssumme. Nach den Berichten zum Berufungsurteil war für das Oberlandesgericht entscheidend, dass der Versicherungsfall erst im Jahr 2020 eingetreten sei. Die vom Kläger angeführten Umstände aus dem Jahr 2019 seien dem Versicherer nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht ordnungsgemäß gemeldet worden.
Maßgeblich sei deshalb die Versicherungssumme für das Jahr 2020 in Höhe von 15 Millionen Euro gewesen. Das Oberlandesgericht billigte zudem die Auszahlung nach dem Prioritätsprinzip, wonach die nicht für alle Mitversicherten ausreichende Versicherungssumme nach dem zeitlichen Eingang beziehungsweise der Befriedigung von Ansprüchen verteilt werden kann. Die vertragliche Klausel, die eine solche Vorgehensweise ermöglicht, hielt das Oberlandesgericht für zulässig.
Bisheriger Prozessverlauf vor Landgericht und Oberlandesgericht
Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main
Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage in dem hier maßgeblichen Umfang statt. Es stellte damit zugunsten des Klägers eine Verpflichtung des Versicherers zur Gewährung von Versicherungsschutz in Form der Freistellung und Erstattung von Kosten gerichtlicher Maßnahmen fest, soweit diese auf Unterlassung oder Widerruf kritischer Medienberichterstattung gerichtet sind.
Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main erging am 3. Juni 2022 unter dem Aktenzeichen 2-08 O 127/21. Gegen dieses Urteil legte der Versicherer Berufung ein.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main änderte das Urteil des Landgerichts mit Urteil vom 29. November 2024 unter dem Aktenzeichen 7 U 82/22 ab. Es stellte fest, dass der Versicherer verpflichtet sei, dem Kläger bedingungsgemäßen Versicherungsschutz bis zum Eintritt der Erschöpfung der Gesamtversicherungssumme im Juni 2023 zu gewähren. Dies betraf die Freistellung und Erstattung von Kosten gerichtlicher Maßnahmen, die auf Unterlassung oder Widerruf kritischer Medienberichterstattung gerichtet sind.
Im Übrigen wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Die Entscheidung wurde ausdrücklich als nicht rechtskräftig bezeichnet. Das Oberlandesgericht ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Revision vor dem Bundesgerichtshof
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger das Ziel, das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen. Der Bundesgerichtshof hat nun darüber zu entscheiden, inwieweit der Versicherer einer D&O-Versicherung PR-Kosten zur Abwehr eines Reputationsschadens durch Medienveröffentlichungen erstatten muss.
Die beim Bundesgerichtshof anhängige Sache wird unter dem Aktenzeichen IV ZR 183/24 geführt. Der Verhandlungstermin ist nach der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs auf den 2. Dezember 2026 um 9:00 Uhr bestimmt.
Einordnung des versicherungsrechtlichen Streitgegenstands
Der Fall betrifft die Schnittstelle zwischen D&O-Versicherung, vertraglich vereinbartem Verfahrensrechtsschutz und der gesonderten Absicherung von PR-Kosten. Aus den Vorentscheidungen ergibt sich, dass nicht allein die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit solcher Kosten von Bedeutung ist, sondern auch die vertragliche Zuordnung zu einer bestimmten Versicherungsperiode und die Erschöpfung der Gesamtversicherungssumme.
Für die Entscheidung können insbesondere folgende Punkte erheblich sein:
- der Umfang der vereinbarten Deckung für PR-Kosten bei kritischer Medienberichterstattung,
- der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls,
- die ordnungsgemäße Meldung versicherungsrelevanter Umstände,
- die Reichweite der Gesamtversicherungssumme und deren Erschöpfung,
- die Wirksamkeit und Anwendung eines Prioritätsprinzips bei mehreren versicherten Personen.
In einem vorangegangenen Eilverfahren hatte das Oberlandesgericht Frankfurt bereits einen vertraglichen Anspruch auf PR-Kosten bejaht. Parallel wurde für einen früheren Vorstandsvorsitzenden des betroffenen Zahlungsdienstleisters ein Anspruch auf PR-Kosten bis zu einem Sublimit von 100.000 Euro je versicherter Person und Versicherungsperiode anerkannt.
Häufige Fragen
BGH IV ZR 183/24: Worum geht es bei PR-Kosten aus einer D&O-Versicherung?
Der Bundesgerichtshof befasst sich mit der Frage, in welchem Umfang ein D&O-Versicherer Kosten für Maßnahmen gegen kritische Medienberichterstattung erstatten muss. Streitgegenstand sind insbesondere gerichtliche Maßnahmen auf Unterlassung oder Widerruf solcher Berichte.
OLG Frankfurt 7 U 82/22: Warum war die Versicherungssumme 2020 entscheidend?
Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts trat der Versicherungsfall erst im Jahr 2020 ein, weil die vom Kläger angeführten Umstände aus dem Jahr 2019 nicht ordnungsgemäß gemeldet worden seien. Deshalb stellte das Gericht auf die Versicherungssumme 2020 von 15 Millionen Euro ab.
D&O-Versicherung und PR-Kosten: Welche praktischen Folgen kann der Fall für Unternehmen und versicherte Personen haben?
Der Fall zeigt, dass Deckungsumfang, Meldung versicherungsrelevanter Umstände, Versicherungsperiode und Erschöpfung der Versicherungssumme bei D&O-Policen erhebliches Gewicht haben können. Für Unternehmen und versicherte Personen kann die vertragliche Ausgestaltung solcher Klauseln daher wirtschaftlich bedeutsam sein.
Vertragsgestaltung und Deckungsfragen sorgfältig prüfen
Die anstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann für die Auslegung von D&O-Versicherungsverträgen mit Regelungen zu PR-Kosten und Reputationsschäden von Bedeutung sein. Gerade bei komplexen Versicherungsprogrammen, mehreren versicherten Personen und begrenzten Deckungssummen kommt es auf den konkreten Vertragsinhalt und die zeitliche Zuordnung des Versicherungsfalls an. MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei Fragen zur Vertragsgestaltung und zu streitigen Deckungsthemen; nähere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Vertragsrecht.