BGH bestimmt Zinssatz für Nachberechnung beim Prämiensparen – Sparkassen zahlen nach

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Leitentscheidung des BGH zur Zinsanpassung bei Altverträgen für Prämiensparen

Mit zwei grundlegenden Urteilen (Az.: XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23) präzisierte der Bundesgerichtshof (BGH) am 9. Juli 2024, wie die nachträgliche Zinsberechnung für langfristige Prämiensparverträge durchzuführen ist. Das Gericht setzt damit einen wichtigen Akzent für die bankenrechtliche Praxis und klärt, dass Sparkassen bei der Anpassung variabler Zinsen in Altfällen vielfach zu geringe Zinsen berechnet und damit Nachzahlungsansprüche ihrer Kundschaft hervorgerufen haben. Die daraus resultierenden Ansprüche erlangen insbesondere für Verbraucher, aber auch für Unternehmen und andere Kapitalanleger eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung.

Hintergrund: Prämiensparverträge und Streit um die Zinsanpassung

Entwicklung der Vertragsgestaltung

Prämiensparverträge erfreuten sich gerade in den 1990er-Jahren großer Beliebtheit bei privaten und institutionellen Anlegern. Kennzeichnend für diese Verträge ist eine vergleichsweise niedrige Grundverzinsung, ergänzt durch steigende Prämien, die für regelmäßige Einzahlungen gewährt werden. Zugleich bestanden häufig Klauseln, die der Sparkasse ein weitreichendes Recht zur Anpassung der variablen Zinsen einräumten.

Problematische Zinsanpassungsklauseln

Vielfach sahen die Vertragsdokumente vor, dass das Kreditinstitut „unter Berücksichtigung der jeweiligen Marktentwicklung“ die Zinshöhe ändern konnte, wobei konkrete Anpassungsmechanismen oder Referenzzinssätze regelmäßig fehlten. Dies führte dazu, dass zahlreiche Institute die Zinssätze über die Jahre hinweg sehr zurückhaltend und oft nicht transparent anpassten. In der Folge erhielten viele Sparer deutlich weniger Zinsen, als es bei marktgerechter Umsetzung zu erwarten gewesen wäre.

Die Entscheidung des BGH

Maßgeblicher Referenzzinssatz

Der BGH stellte klar, dass Sparkassen zur Neuberechnung den Zinssatz für Termineinlagen mit einer Laufzeit von drei Monaten als Referenz heranziehen müssen. Maßgeblich ist dabei der gleitende Durchschnittswert des jeweiligen Referenzzinssatzes über einen Zeitraum von drei Monaten, wie ihn die Deutsche Bundesbank veröffentlicht.

Anpassung der Zinskonditionen

In seinen Urteilen betonte der BGH, dass eine regelmäßige und sachgerechte Anpassung der variablen Zinsen zu erfolgen hat, wobei die wirtschaftliche Grundausrichtung des Vertrags (sog. Vertragszweck) zu berücksichtigen ist. Das Gericht verwies darauf, dass die Zinsentwicklung nicht einseitig zum Nachteil der Kundschaft erfolgen dürfe. Kommen Banken und Sparkassen dieser Verpflichtung zur marktkonformen Zinsanpassung nicht nach, kann dies nach der nun erfolgten höchstrichterlichen Klärung zu erheblichen Nachzahlungsverpflichtungen führen.

Rückwirkung und Verjährung

Die Entscheidungen des BGH machen zudem deutlich, dass betroffene Anleger auf eine Neuberechnung der erhaltenen Zinsen seit Vertragsbeginn bestehen können, soweit ihre Ansprüche nicht bereits verjährt sind. Der Aspekt möglicher Verjährung ist dabei stets für den Einzelfall zu prüfen und hängt unter anderem vom Zeitpunkt der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Anspruchsinhabers ab.

Auswirkungen auf betroffene Sparkassen und Sparer

Nachzahlungsverpflichtungen

Mit der Festlegung des Referenzzinssatzes konkretisiert der BGH die Vorgaben für die sog. Zinsnachberechnung – auf dieser Basis können nun Verbraucherschutzorganisationen, aber auch einzelne Anleger, gerichtliche oder außergerichtliche Nachforderungsansprüche geltend machen. Die Höhe der etwaigen Nachzahlungen hängt maßgeblich von der jeweiligen Konstellation und dem individuellen Vertragsverlauf ab.

Bedeutung über den Einzelfall hinaus

Die Urteile entfalten Bindungswirkung für vergleichbare Vertragskonstellationen im gesamten Bundesgebiet und sind somit von erheblicher praktischer Relevanz für eine Vielzahl ähnlicher Sachverhalte. Künftige Prämiensparverträge sowie vergleichbare Anlageprodukte müssen vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Vorgaben gestaltet und umgesetzt werden. Darüber hinaus werden Kreditinstitute ihre Anpassungsmechanismen und Vertragsbedingungen im Lichte der neuen Rechtsprechung überprüfen müssen.

Rechtliche Einordnung und Ausblick

Künftige Streitigkeiten und offene Fragen

Die Urteile des BGH sind richtungsweisend. Dennoch bleiben in Detailfragen – etwa zur Verjährung oder zur konkreten Umrechnung einzelner Vertragsbedingungen – gerichtliche Nachprüfungen im Einzelfall möglich. Gerade Unternehmen, institutionelle Anleger und vermögende Privatpersonen mit größeren Engagements in Prämiensparverträgen können aufgrund individueller Vertragsgestaltungen unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen unterliegen.

Relevanz für Anleger und Institute

Die Entscheidungen schaffen ein höheres Maß an Rechtssicherheit für Sparer und regulieren das Verhalten von Kreditinstituten im Umgang mit Zinssatzanpassungen. Sie unterstreichen außerdem die Bedeutung transparenter und nachvollziehbarer Vertragsgrundlagen sowohl im bestehenden Kundenportfolio als auch bei der Neuemission von Sparprodukten.


Für Fragen rund um die Umsetzung der höchstrichterlichen Vorgaben, die Prüfung individueller Ansprüche oder die Vertragsgestaltung im Banken- und Kapitalmarktrecht steht das Team von MTR Legal Rechtsanwälte gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.

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