Rechtskräftige Verurteilung des ehemaligen Vorstandssprechers der IKB AG wegen Marktmanipulation
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 3. August 2011 entschieden, dass die Verurteilung des ehemaligen Vorstandssprechers der IKB Deutsche Industriebank AG wegen Marktmanipulation Bestand hat (Az.: 3 StR 506/10). Damit wurde die Schuldsprechung durch das Landgericht bestätigt und das Verfahren mit der Zurückweisung sämtlicher Revisionen abgeschlossen.
Hintergrund des Falls
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob der frühere Vorstandssprecher der IKB im Rahmen der Finanzkrise des Jahres 2007 durch unvollständige und irreführende Kapitalmarktmitteilungen eine Marktmanipulation gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG in der damaligen Fassung begangen hatte. Ihm wurde vorgeworfen, in Ad-hoc-Mitteilungen die tatsächlichen Risiken für das Unternehmen im Zusammenhang mit Investitionen und Engagements am US-Subprime-Markt nicht vollständig offengelegt zu haben.
Feststellungen der Vorinstanz
Das Landgericht hatte erkannt, dass die herausgegebenen Kapitalmarktinformationen wesentliche negative Umstände nicht offenbarten. Insbesondere wurden Anleger und der Markt laut Feststellung des Gerichts über die wirtschaftliche Betroffenheit der IKB zu einem wesentlichen Teil im Unklaren gelassen. Diese unvollständigen Mitteilungen führten nach Überzeugung der Vorinstanz dazu, dass eine wesentliche Marktbeeinflussung im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) eingetreten ist. Ferner ließ das Gericht offen, ob die vollständige Aufdeckung der Risiken zu einer anderen Entwicklung des Aktienkurses geführt hätte.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Die Revision des Angeklagten sowie der weiteren Beteiligten blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass die verfahrensrechtlichen und sachlichen Voraussetzungen der Vorinstanz eingehalten wurden. Insbesondere wurde klargestellt, dass das im WpHG normierte Verbot der Marktmanipulation bereits dann verletzt ist, wenn wesentliche kursrelevante Tatsachen unrichtig oder unvollständig kommuniziert werden. Die Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Information des Kapitalmarkts sei von zentraler Bedeutung für das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des Wertpapierhandels.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil stellt klar, dass die Anforderungen an Transparenz und vollständige Information am Kapitalmarkt sehr hoch sind. Die Veröffentlichung unvollständiger oder irreführender Mitteilungen kann erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Auch Führungskräfte von Unternehmen müssen sich ihren Pflichten bei der Offenlegung kapitalmarktrelevanter Informationen bewusst sein. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs unterstreicht die Bedeutung einer präzisen und vollständigen Kapitalmarktkommunikation, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.
Für Unternehmen, Investoren und Vermögensinhaber ist die Einhaltung kapitalmarktrechtlicher Vorgaben und die ordnungsgemäße Informationspolitik unerlässlich. Bei Fragen rund um aktienrechtliche Pflichten und mögliche Risiken empfiehlt sich eine Rücksprache mit entsprechend qualifizierten Rechtsberatern. Weitere Informationen zu rechtlicher Unterstützung in aktienrechtlichen Angelegenheiten durch MTR Legal Rechtsanwälte finden Sie auf der Seite Rechtsberatung im Aktienrecht.