BFH konkretisiert Betriebsstätte bei Selbständigen

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Update vom 8.10.2026: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23.06.2026, VIII R 13/24, seine bisherige Rechtsprechung zur reisekostenrechtlichen Betriebsstätte eines selbständigen Seelotsen geändert. Nach der am 24.09.2026 veröffentlichten Pressemitteilung Nr. 051/26 ist ein Lotsrevier oder Lotsbezirk unter Geltung des geänderten Reisekostenrechts keine großräumige Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG.

BFH konkretisiert Betriebsstätte bei selbständiger Tätigkeit

Der Bundesfinanzhof hat zur reisekostenrechtlichen Betriebsstätte eines Selbständigen entschieden und dabei seine bisherige Rechtsprechung zur Tätigkeit von Seelotsen geändert. Nach der Entscheidung des VIII. Senats setzt eine Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 Einkommensteuergesetz auch nach der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern fortdauernd und wiederholt zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht.

Maßgeblich ist danach, ob ein ortsgebundener Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit festgestellt werden kann. Ein Lotsrevier eines Seelotsen erfüllt diese Voraussetzungen nach der Entscheidung nicht als großräumige Betriebsstätte. Der BFH hat dies in seinem Urteil VIII R 13/24 vom 23.06.2026 entschieden. Bekanntgegeben wurde die Entscheidung durch die Pressemitteilung Nr. 051/26 vom 24.09.2026; sie gehört zu den am selben Tag veröffentlichten Entscheidungen des BFH.

Streit um Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand

Selbständiger Seelotse als Kläger

Der Kläger erzielte als Seelotse Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. In den Streitjahren 2014 bis 2016 wurde er mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Gegenstand des Verfahrens war die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und einzelnen Lotseinsätzen sowie von Verpflegungsmehraufwendungen als Betriebsausgaben.

Die Lotsen des betroffenen Reviers waren in einer im Urteil anonymisierten Lotsenbrüderschaft zusammengeschlossen, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert war. Ihr oblag der Lotsdienst auf den betroffenen Fahrstrecken. Das Lotsrevier war in zwei Lotsbezirke gegliedert. Der Lotsbezirk 1 umfasste alle Fahrtstrecken zwischen A und K, der Lotsbezirk 2 unter anderem die Strecken zwischen K und der Außenposition der Lotsenschiffe.

Der Kläger war weit überwiegend im Lotsbezirk 1 eingesetzt und nur an etwa acht bis zehn Tagen im Lotsbezirk 2 tätig. Seine Lotsungen begannen in den weit überwiegenden Fällen an der Anlegestelle D. Die Lotsenbrüderschaft hatte ihren Sitz in A; von dort aus wurden in den Streitjahren die Einsätze der Lotsen organisiert.

Abruf der Lotsen und Organisation der Einsätze

Anfragen von Reedereien oder lotsenpflichtigen Schiffen gingen bei der Lotsenstation A ein. Anschließend wurde festgelegt, welcher Lotse das jeweilige Schiff übernehmen sollte. Der betroffene Lotse wurde telefonisch abgerufen und erhielt Angaben zu Art, Größe, Liegeplatz und Bestimmungsort des Schiffs.

Nach der Anforderung musste der Lotse regelmäßig innerhalb einer Stunde für das Schiff bereitstehen. Die Organisation von Zeit und Ort der Schiffsübernahme lag beim Lotsen. Nach dem Abruf nahm der Kläger regelmäßig von seinem Wohnort aus Kontakt mit dem zu lotsenden Schiff auf, um Einzelheiten des Einsatzes abzustimmen.

Dauerparkplatz, Lotsenstationen und Radardienste

Der Kläger hatte in der Nähe der Anlegestelle E, die der Anlegestelle D gegenüberliegt, einen Dauerparkplatz angemietet. Diesen erreichte er mit seinem eigenen Pkw. Von dort setzte er mit einem Boot auf das zu lotsende Schiff über, das er regelmäßig in der Lotsenstation K wieder verließ.

Häufig wurde der Kläger nach einer Lotsung auch für eine Rücklotsung eines einlaufenden Schiffes eingeteilt. Die Wartezeiten zwischen den einzelnen Einsätzen waren unterschiedlich lang und wurden regelmäßig in der Lotsenstation K verbracht. Daneben leistete der Kläger in den Streitjahren an zwei Tagen im Monat jeweils vierstündige Radardienste in der Radarstation K.

Die Lotsenstation A am Sitz der Lotsenbrüderschaft suchte der Kläger in den Streitjahren nicht regelmäßig für seine Tätigkeit als Fahrlotse auf. Er fuhr sie nur an, wenn dort eine Lotsung begann oder sie als Startpunkt sogenannter Ausgleichsfahrten betroffen war.

Verfahrensgang vor Finanzgericht und BFH

Änderung der Steuerfestsetzungen nach Außenprüfung

Das Finanzamt hatte die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß festgesetzt. Nach einer Außenprüfung ging es davon aus, dass sämtliche Fahrten zwischen der Wohnung des Klägers und den zum Lotsbezirk 1 gehörenden Lotsenstationen oder Anlegestellen nur in Höhe der Entfernungspauschale berücksichtigt werden könnten.

Der Kläger wandte sich gegen diese beschränkte Berücksichtigung seiner Aufwendungen. Er vertrat die Auffassung, dass die Entfernungspauschale allenfalls für Fahrten zum nächstgelegenen Zugangspunkt anzuwenden sei. Vor dem Niedersächsischen Finanzgericht hatte er Erfolg. Die Vorinstanz entschied mit Urteil vom 22.05.2024, Aktenzeichen 8 K 74/22, dass die geltend gemachten Fahrtaufwendungen und Verpflegungsmehraufwendungen in dem dort streitigen Umfang als Betriebsausgaben zu berücksichtigen waren.

Revision des Finanzamts blieb ohne Erfolg

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Die Revision des Finanzamts, das im Revisionsverfahren Beklagter und Revisionskläger war, wurde als unbegründet zurückgewiesen. Zudem wurden dem Finanzamt die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt.

Am Veröffentlichungstag der Entscheidung, dem 24.09.2026, gab der Bundesfinanzhof mehrere Entscheidungen bekannt. Für den hier behandelten Streit war entscheidend, ob beim Kläger eine Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG vorlag und deshalb der Betriebsausgabenabzug für die Fahrten auf die Entfernungspauschale zu begrenzen war.

Keine Betriebsstätte ohne ortsgebundenen Tätigkeitsmittelpunkt

Normspezifischer Betriebsstättenbegriff

Nach Auffassung des BFH ist der Begriff der Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG normspezifisch auszulegen. Erforderlich ist eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, die der Steuerpflichtige mit einer gewissen Nachhaltigkeit zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht. Es genügt daher nicht, dass ein Ort lediglich wiederholt angefahren oder als Zwischenstation genutzt wird.

Entscheidend ist vielmehr, ob dort der ortsgebundene Mittelpunkt der auf Dauer angelegten Tätigkeit liegt. Bloße Hilfs- und Nebentätigkeiten reichen hierfür nicht aus. Ob eine solche Betriebsstätte im Einzelfall besteht, ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts zu beurteilen.

Dauerparkplatz und Lotsenstationen genügten nicht

Auf Grundlage der bindenden Feststellungen des Finanzgerichts hatte der Kläger weder an seinem Dauerparkplatz in der Nähe der Anlegestelle E noch in den Lotsenstationen K und A eine Betriebsstätte. Der Dauerparkplatz wurde zwar fortdauernd genutzt, diente jedoch nur als Zwischenstation auf dem Weg zum jeweiligen beruflichen Einsatz. Dort wurde keine Tätigkeit ausgeübt, die über eine Hilfs- oder Nebentätigkeit hinausging.

Auch die Lotsenstationen K und A begründeten nach den Feststellungen keine Betriebsstätte des Klägers. Maßgeblich war, dass dort kein ortsgebundener Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bestand. Die Wartezeiten in der Lotsenstation K und die organisatorische Einbindung in die Lotsenbrüderschaft änderten daran nach der Entscheidung nichts.

Radarstation und gelotste Schiffe keine Betriebsstätten

Auch die Radarstation K war nach der Entscheidung keine Betriebsstätte des Klägers im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG. Zwar erbrachte der Kläger dort Radardienste. Nach den Feststellungen suchte er diese Station aber nicht fortdauernd und immer wieder in einer Weise auf, die den ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Tätigkeit begründet hätte.

Die gelotsten Schiffe waren ebenfalls keine Betriebsstätten im Sinne der einschlägigen Regelung. Der BFH stellte im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lotsen zwar auf die Schiffe als Schwerpunkt der eigentlichen Lotstätigkeit ab. Für die Annahme einer Betriebsstätte im Sinne der Betriebsausgabenabzugsbeschränkung fehlte es jedoch an einer ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung des Klägers.

Lotsrevier ist keine großräumige Betriebsstätte

Aufgabe früherer Rechtsprechung zu Seelotsen

Der BFH hält an seiner früheren Rechtsprechung zur großräumigen Betriebsstätte eines Seelotsen im jeweiligen Lotsrevier oder Lotsbezirk nicht mehr fest. Der zweite amtliche Leitsatz stellt ausdrücklich klar, dass es sich um eine Änderung der Rechtsprechung handelt. Danach wird die frühere Annahme einer großräumigen Betriebsstätte im Lotsrevier oder Lotsbezirk unter Geltung des geänderten Reisekostenrechts nicht fortgeführt.

Ausdrücklich aufgegeben wurde damit die frühere Linie aus dem BFH-Urteil vom 29.04.2014, VIII R 33/10. Nach der nunmehrigen Entscheidung kommt die Annahme einer großräumigen Betriebsstätte eines See- und Hafenlotsen nach der Änderung des Reisekostenrechts der Arbeitnehmer nicht mehr in Betracht.

Der Senat stellte dabei auf den gesetzlichen Zusammenhang ab. Die vom Gesetzgeber gewollte grundsätzliche Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Gewinnermittlern im steuerlichen Reisekostenrecht findet ihre Grenze in den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Sie rechtfertigt nach der Entscheidung keine Auslegung, die bei Selbständigen ohne Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG eine entsprechende Abzugsbeschränkung annimmt.

Keine Anwendung der Arbeitnehmerregelungen auf Selbständige

Ein tragender Gesichtspunkt der Entscheidung ist, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG keinen Verweis auf die Arbeitnehmerregelungen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG enthält. Gleiches gilt für die Regelungen zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Sätze 3 und 4 EStG. Diese Vorschriften sind daher bei Gewinneinkünften nicht unmittelbar anzuwenden.

Die Änderung des Reisekostenrechts für Arbeitnehmer durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 führt nach der Entscheidung nicht dazu, dass der Betriebsstättenbegriff für Selbständige entsprechend erweitert wird. Die Abgrenzung bleibt vielmehr an den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG ausgerichtet.

Steuerliche Einordnung der Aufwendungen

Keine Begrenzung auf Entfernungspauschale

Da der Kläger nach der Entscheidung keine Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG hatte, war der Betriebsausgabenabzug für die Fahrtaufwendungen nicht auf die Entfernungspauschale zu begrenzen. Die Fahrten zu den einzelnen Lotseinsätzen waren damit nicht wie Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zu behandeln. Vielmehr konnten die Fahrtkosten nach den Grundsätzen für Reisekosten berücksichtigt werden.

Fehlt eine Betriebsstätte, können betrieblich veranlasste Fahrten grundsätzlich mit den tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben angesetzt werden. Diese Aussage steht jedoch unter dem Vorbehalt der jeweils maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen und der gesetzlichen Voraussetzungen des konkreten Einzelfalls.

Verpflegungsmehraufwendungen nach denselben Maßstäben

Auch die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen waren im Rahmen der Entscheidung zu berücksichtigen. Der BFH bestätigte insoweit das Urteil der Vorinstanz, ohne die steuerliche Wirkung über den konkreten Streitgegenstand hinaus zu verallgemeinern.

Für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 und 2 EStG gelten nach der Entscheidung keine anderen Maßstäbe als für den Fahrtkostenabzug. Auch insoweit war daher maßgeblich, dass beim Kläger keine Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG festgestellt wurde.

Praktische Bedeutung für vergleichbare Tätigkeiten

Die Entscheidung ist insbesondere für Sachverhalte von Bedeutung, in denen selbständig Tätige wiederkehrend bestimmte Einsatzorte, Anlaufstellen oder Gebiete aufsuchen, ohne dort den Mittelpunkt ihrer dauerhaft angelegten Tätigkeit zu haben. Für den Bereich der See- und Hafenlotsen begrenzt die Entscheidung die Annahme großräumiger Betriebsstätten. Ob dies in anderen Konstellationen entsprechend gilt, hängt von den konkreten tatsächlichen Umständen und der einschlägigen gesetzlichen Einordnung ab.

Für die Abgrenzung können insbesondere folgende Punkte eine Rolle spielen:

  • Besteht eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung?
  • Wird diese Einrichtung fortdauernd und wiederholt zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgesucht?
  • Liegt dort der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit?
  • Werden dort nur Hilfs- oder Nebentätigkeiten erbracht?
  • Handelt es sich lediglich um ein Einsatzgebiet oder um wechselnde Einsatzorte?

Praktische Bedeutung kann die Entscheidung damit auch für mobile Selbständige in großen oder wechselnden Einsatzgebieten haben. Eine Übertragung auf andere Tätigkeiten setzt jedoch stets voraus, dass die tatsächlichen Umstände mit dem entschiedenen Sachverhalt vergleichbar sind und keine Betriebsstätte im Sinne der einschlägigen Vorschrift besteht.

Häufige Fragen

Was hat der BFH zur Betriebsstätte eines selbständigen Seelotsen entschieden?

Der BFH entschied, dass das Lotsrevier eines Seelotsen keine großräumige Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG ist. Erforderlich bleibt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung mit einem ortsgebundenen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit.

Warum gilt § 9 EStG zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet nicht unmittelbar für Selbständige?

Nach der Entscheidung enthält § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG keinen Verweis auf die Arbeitnehmerregelungen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG sowie § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Sätze 3 und 4 EStG. Deshalb werden diese Regelungen bei Gewinneinkünften nicht unmittelbar angewandt.

Welche praktischen Folgen hat das BFH-Urteil VIII R 13/24 für Fahrtkosten und Verpflegung?

Im entschiedenen Fall waren die Fahrtkosten nicht auf die Entfernungspauschale zu begrenzen, weil keine Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG vorlag. Für Verpflegungsmehraufwendungen gelten nach der Entscheidung keine anderen Maßstäbe als für den Fahrtkostenabzug.

Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die steuerliche Behandlung von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen bei selbständiger Tätigkeit maßgeblich von der konkreten Einordnung der Einsatzorte abhängt. Gerade bei Tätigkeiten mit wechselnden Einsatzstellen, Revierbezug oder wiederkehrenden Anlaufpunkten kann die Abgrenzung zwischen Betriebsstätte und reisekostenrechtlichem Einsatz erhebliche steuerliche Bedeutung haben. MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen zu Fragen des Steuerrechts und zu angrenzenden wirtschaftsrechtlichen Themen. Weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Steuerrecht.