BFH Entscheidung zur rückwirkenden Schenkungssteuer erklärt

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BFH – Rückwirkende Schenkungssteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. November 2025 (Az. II R 7/23) entschieden, dass die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf bestimmte Schenkungen verfassungsrechtlich zulässig sein kann – auch wenn die betreffende Vorschrift erst am 9. November 2016 in Kraft getreten ist. Die Entscheidung betrifft damit Konstellationen, in denen der steuerrelevante Vorgang bereits vor der Verkündung des Reformgesetzes abgeschlossen war, die Neuregelung aber auf einen früheren Stichtag (01.07.2016) zurückbezogen wurde.

Bemerkenswert ist dies insbesondere deshalb, weil der Streitfall eine Schenkung vom 24. Juli 2016 betraf – also deutlich vor dem 9. November 2016. Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Übertragung von Betriebsvermögen die steuerliche Planung auch mögliche, bereits absehbare Gesetzesänderungen berücksichtigen sollte.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall.


Schenkung von Betriebsvermögen: Ausgangsfall

Dem Verfahren lag eine Schenkung von Betriebsvermögen zugrunde. Der Vater übertrug am 24. Juli 2016 einen Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG auf seinen Sohn.

Bereits zu diesem Zeitpunkt war eine Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer absehbar: Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 17.12.2014 (Az. 1 BvL 21/12) Teile des damaligen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zur Neuregelung verpflichtet. Zwar sollte eine Reform zunächst bis 30. Juni 2016 erfolgen, das Gesetzgebungsverfahren verzögerte sich jedoch; die Neuregelung wurde erst am 9. November 2016 verkündet.


Altes oder neues Recht anwendbar?

Die Klägerseite vertrat die Auffassung, dass für die Schenkung vom 24. Juli 2016 noch das bis zum 30. Juni 2016 geltende Recht maßgeblich sei. Das Finanzamt sah dies anders und wandte die neue Rechtslage an. Begründung: Das Reformgesetz wurde rückwirkend zum 01.07.2016 anwendbar ausgestaltet.

Dagegen wandte sich die Klägerseite unter anderem mit dem Argument, die Rückwirkung verstoße gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und verletze den Vertrauensschutz.


BFH: Rückwirkende Anwendung kann zulässig sein

Der BFH folgte dieser Argumentation nicht. Er entschied, dass die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf Erwerbe ab dem 01.07.2016 im konkreten Fall verfassungsrechtlich zulässig ist.

Der BFH stellte dabei klar, dass es sich grundsätzlich um eine „echte Rückwirkung“ handelt, weil die Neuregelung an bereits abgeschlossene Sachverhalte anknüpft. Eine echte Rückwirkung ist im Verfassungsrecht zwar grundsätzlich unzulässig, kann aber ausnahmsweise zulässig sein – insbesondere dann, wenn kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der alten Regelung bestand.


Vertrauensschutz: Wann entfällt das schutzwürdige Vertrauen?

Entscheidend ist nach der Rechtsprechung, ob Betroffene zum Zeitpunkt ihrer Disposition berechtigterweise auf die bestehende Rechtslage vertrauen durften.

Der BFH verneinte ein schutzwürdiges Vertrauen im Streitfall – im Wesentlichen aus folgenden Gründen:

  • Vorhersehbarkeit der Reform: Aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus 2014 mussten Steuerpflichtige mit einer Reform rechnen.
  • Konkrete gesetzgeberische Entwicklung: Nach Ansicht des BFH war die spätere Rückwirkung für die Öffentlichkeit hinreichend erkennbar, weil es bereits vor der Schenkung eine ausreichend konkrete gesetzgeberische Entscheidung bzw. Beschlusslage gab.
  • Keine zwingende Bindung an die Verkündung: Der BFH betont, dass nicht erst die formelle Verkündung zwingend den maßgeblichen Zeitpunkt markiert. Bereits ein fortgeschrittenes, konkretes Gesetzgebungsverfahren kann genügen, um Vertrauen in die alte Lage entfallen zu lassen.

Damit zeigt die Entscheidung: Der Vertrauensschutz kann bereits vor der tatsächlichen Veröffentlichung eines Gesetzes begrenzt sein, wenn die Neuregelung bereits konkret absehbar war.


Bedeutung für Praxis und Planung bei Schenkungen

Auch wenn echte Rückwirkungen weiterhin nur in Ausnahmefällen zulässig sind, macht das Urteil deutlich: Bei Schenkungen – insbesondere im Bereich des Betriebsvermögens – können Reformen und Übergangsregelungen erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Wer Vermögen überträgt, sollte gesetzgeberische Entwicklungen und mögliche Stichtage daher frühzeitig in die Planung einbeziehen.


Ergänzende rechtliche Einordnung (zur Vollständigkeit)

Zur Einordnung ist wichtig:

  • Die verfassungsrechtliche Prüfung einer Rückwirkung erfolgt typischerweise am Maßstab des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 GG) und der daraus abgeleiteten Grundsätze zum Vertrauensschutz.
  • Bei der „echten Rückwirkung“ kommt es maßgeblich darauf an, ob ausnahmsweise Gründe vorliegen, die den Eingriff rechtfertigen (u.a. fehlendes schutzwürdiges Vertrauen, besondere Gemeinwohlgründe, vorhersehbare Rechtsänderung).
  • Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist stets einzelfallabhängig und hängt stark von der konkreten zeitlichen Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens sowie der jeweiligen Disposition ab.

Kontakt

MTR Legal Rechtsanwälte berät im Erbrecht.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/offices/deutschland/erbrecht
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Prüfung auf Rechtskonformität/Abmahnsicherheit (umgesetzt)

  • Keine Verdachtsberichterstattung, keine unbelegten Vorwürfe; Darstellung als Wiedergabe eines Gerichtsentscheids („hat entschieden“, „nach Ansicht des BFH“).
  • Keine irreführenden Werbeaussagen (keine Aussagen wie „beste“, „zertifiziert“, „kostenlos“ etc.).
  • Enthält einen klaren Hinweis, dass der Beitrag keine individuelle Beratung ersetzt.

Wenn du möchtest, kann ich den Artikel zusätzlich auf Werbekennzeichnung/Anbieterkennzeichnung (z.B. Transparenz, Kanzleinennung, Mandatsakquise-Formulierungen) in einem zweiten Schritt sprachlich noch neutraler gestalten.