Bewirtungskosten als Werbungskosten bei variablem Gehalt möglich

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Bewirtungsaufwendungen und Werbungskosten bei erfolgsabhängiger Vergütung: Aktuelle Rechtslage und steuerliche Einordnung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer wegweisenden Entscheidung (Urteil vom 26.1.2007, Az. VI R 25/03; abrufbar unter https://urteile.news/BFH_VI-R-2503-_Bewirtungsaufwendungen-koennen-bei-variablem-Gehalt-Werbungskosten-sein~N3984) die steuerliche Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen bei Arbeitnehmern mit variablem Gehaltsbestandteil präzisiert. Erörtert wurde insbesondere, unter welchen Voraussetzungen die Kosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern oder Kollegen, die ein Arbeitnehmer in eigener Initiative übernimmt, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit anerkannt werden können.

Im Folgenden werden die Grundzüge der Entscheidung, ihre steuerliche Tragweite und die bestehenden Abgrenzungsfragen dargestellt.


Rechtliche Grundlagen: Werbungskosten im Einkommensteuergesetz

Begriff und Abgrenzung der Werbungskosten

Werbungskosten werden nach § 9 Abs. 1 EStG definiert als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei Arbeitnehmern zählen hierzu üblicherweise Fahrtkosten, Arbeitsmittel, aber auch Aufwendungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

Nicht ohne weiteres abzugsfähig sind hingegen Kosten, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sein können, insbesondere Bewirtungsaufwendungen. Entscheidend ist hier die Veranlassung durch die berufliche Sphäre.

Variable Vergütung und persönliche Zweckverfolgung

In der aktuellen Entscheidung lag der Schwerpunkt auf einer Gehaltskonstellation, in der der Arbeitnehmer – etwa ein leitender Angestellter – neben einem festen Grundgehalt einen erheblichen erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteil erhielt. Die beklagten Finanzbehörden hatten argumentiert, dass Bewirtungsaufwendungen von Arbeitnehmern grundsätzlich typischerweise auch im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers lägen und damit der Werbungskostenabzug ausgeschlossen sei.

Der BFH differenzierte jedoch: Wenn ein Arbeitnehmer nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat, dass die Bewirtung aus eigenem Antrieb und im eigenen Interesse zur Steigerung seines variablen Einkommens vorgenommen wurde, kann ein Werbungskostenabzug in Betracht kommen.


Abgrenzung von Eigeninteresse und Arbeitgeberinteresse

Entscheidungserhebliche Faktoren

Zu prüfen ist stets, ob die Aufwendungen für die Bewirtung „durch den Beruf veranlasst” sind, also objektiv im beruflichen Zusammenhang stehen und subjektiv im Interesse des Steuerpflichtigen erfolgen.

Insbesondere im Falle eines hohen variablen Vergütungsanteils kann das Eigeninteresse an einem erfolgreichen Geschäftsabschluss oder an der Gewinnung von Neukunden dominant sein. Der BFH hat hierzu betont, dass eine maßgebliche Mitursächlichkeit des eigenen wirtschaftlichen Vorteils für die Aufwendungen gegeben sein muss.

Keine allgemeine Anerkennung bei Gehaltsabhängigkeit

Die steuerliche Anerkennung als Werbungskosten setzt jedoch einen unmittelbaren Zusammenhang voraus. Es genügt nicht, dass variable Gehaltsbestandteile grundsätzlich die eigene wirtschaftliche Situation beeinflussen; vielmehr ist darzulegen, dass die Bewirtung maßgeblich auf die Verbesserung des eigenen Einkommens zielte und nicht vorrangig im fremden, also überwiegenden Unternehmensinteresse stattfand.

Beispielhaft wäre dies etwa bei bestimmten Vertriebsmitarbeitern oder Geschäftsführern mit erfolgsabhängiger Vergütung der Fall, die durch den Abschluss von Geschäften unmittelbar ihre eigene Vergütungshöhe beeinflussen können und aus diesem Grund gezielt Konkurrenten, Kunden oder Mandanten bewirten.


Erfordernisse der steuerlichen Geltendmachung

Nachweispflichten und Dokumentation

Eine steuerliche Anerkennung der Bewirtungskosten als Werbungskosten setzt eine sorgfältige Dokumentation voraus. Hierzu zählen die detaillierte Angabe von Anlass und Teilnehmerkreis sowie der Nachweis einer mittelbaren Beziehung zur Erfolgskomponente der eigenen Vergütung. Die Finanzverwaltung fordert regelmäßig eine substantielle und nachvollziehbare Darstellung des Zusammenhangs zwischen den Bewirtungsaufwendungen und der eigenen Einkunftserzielung.

Keine Schematisierung möglich

Der BFH betonte, dass eine schematische Betrachtung – etwa die pauschale Anerkennung aller Bewirtungskosten bei variablem Gehalt – nicht statthaft ist. Vielmehr ist stets eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der vertraglichen Vergütungsregelung, der konkreten Tätigkeit und der jeweiligen Bewirtungssituation erforderlich.


Auswirkungen auf die Praxis und laufende Literaturdebatte

Die Entscheidung bietet insbesondere für Führungskräfte, Vertriebsmitarbeiter sowie andere Beschäftigte mit Gehaltsbestandteilen, die von individuellen Erfolgen abhängen, eine differenzierte Möglichkeit der steuerlichen Behandlung von Bewirtungskosten.

Gleichwohl verbleiben praktische Unsicherheiten bei der Abgrenzung zum eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Auch in der steuerrechtlichen Literatur wird das Urteil diskutiert und die Grenzen der steuerlichen Anerkennung werden weiterhin regelmäßig durch die Rechtsprechung konkretisiert.


Hinweis auf laufende Entwicklungen

Es ist darauf hinzuweisen, dass steuerrechtliche Einordnungen stets an den jeweils aktuellen gesetzlichen und rechtsprechenden Rahmen gebunden sind. Gegen die Entscheidung des BFH wurde in der Literatur zum Teil kritisch Stellung bezogen; zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels sind uns keine gegenläufigen höchstrichterlichen Neueinschätzungen bekannt.

Quellen: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.1.2007 (VI R 25/03), veröffentlicht bei urteile.news.


Kontakt

Sollten bei der Einordnung oder Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit beruflichen Bewirtungsaufwendungen, variablen Gehaltskomponenten oder bei allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Fragestellungen weitere Klarstellungen erforderlich sein, steht Ihnen das Team von MTR Legal Rechtsanwälte mit langjähriger Erfahrung im Steuer- und Wirtschaftsrecht gerne zur Verfügung.

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