Besteuerung von Abfindungen aus dem Ausland nach BFH-Regelung

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BFH: Besteuerung bei Abfindung aus dem Ausland

BFH-Urteil vom 20. März 2025 – Az. VI R 24/22

Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse sind Alltag: Wohnsitz in Deutschland, Tätigkeit im Ausland – oder umgekehrt. Kommt es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird eine Abfindung gezahlt, stellt sich regelmäßig die Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu mit Urteil vom 20. März 2025 (Az. VI R 24/22) zentrale Leitlinien für Abfindungen nach der Rechtslage vor 2017 herausgearbeitet.

Entscheidend ist nicht allein, in welchem Staat die Arbeitsleistung erbracht wurde. Vielmehr kommt es darauf an, wofür die Abfindung gezahlt wird und wie das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Einkünfte zuordnet. Zusätzlich ist zu beachten, dass der deutsche Gesetzgeber ab dem 1. Januar 2017 eine spezielle Regelung für Abfindungen in grenzüberschreitenden Fällen eingeführt hat (§ 50d Abs. 12 EStG), die die Bewertung in neueren Sachverhalten deutlich verändern kann.


Ausgangslage: Wohnsitz in Deutschland, Arbeitsort Luxemburg

Im vom BFH entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in Deutschland, war aber bei einem Arbeitgeber in Luxemburg beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde im Jahr 2015 beendet; der Arbeitgeber zahlte eine Abfindung. Der Steuerpflichtige erklärte die Zahlung zwar in Deutschland, ging jedoch davon aus, dass sie – wie der laufende Arbeitslohn – nach dem DBA zwischen Deutschland und Luxemburg ausschließlich in Luxemburg zu besteuern sei. In Deutschland behandelte er den Betrag daher als steuerfrei und berücksichtigte ihn lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts.

Das Finanzamt ordnete die Abfindung hingegen (teilweise) der deutschen Besteuerung zu. Die Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos; auch die Revision zum BFH führte zu keiner Änderung.


Kernaussage des BFH: Abfindung als Entschädigung, nicht als Tätigkeitsvergütung

Der BFH stellte klar, dass das Besteuerungsrecht an der Abfindung im Streitjahr 2015 Deutschland als Ansässigkeitsstaat zusteht. Begründung: Eine Abfindung wird typischerweise als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt. Zwar zählt sie einkommensteuerlich grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Sie ist aber nach Auffassung des BFH nicht die Gegenleistung für eine konkret im Ausland ausgeübte Tätigkeit.

Damit fehlt der für eine Zuweisung an den Tätigkeitsstaat erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Zahlung und einer bestimmten Arbeitsausübung im Ausland. Gerade dieser unmittelbare Tätigkeitsbezug ist im Abkommensrecht häufig das entscheidende Abgrenzungskriterium.


Zuordnung nach dem DBA Deutschland–Luxemburg (DBA-Luxemburg 2012)

Nach der im Urteil herangezogenen Regelung des DBA-Luxemburg 2012 (Art. 14 Abs. 1 Satz 1) werden Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert – es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Da die Abfindung nach Ansicht des BFH nicht als Vergütung „für“ die im Ausland ausgeübte Tätigkeit einzuordnen ist, verbleibt es bei der Besteuerung im Wohnsitzstaat (Deutschland).

Wichtig: Diese Einordnung betrifft die Abfindung als solche. Laufender Arbeitslohn für tatsächlich im Ausland ausgeübte Arbeit kann nach dem DBA weiterhin dem Tätigkeitsstaat zugeordnet sein.


Kein Vorrang bilateraler Verständigungsvereinbarungen gegenüber dem DBA-Wortlaut

Der Steuerpflichtige berief sich u. a. auf eine bilaterale Verständigungs- bzw. Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Luxemburg, nach der Abfindungen in bestimmten Konstellationen im Tätigkeitsstaat freigestellt werden sollten. Der BFH verneinte eine Bindungswirkung solcher Vereinbarungen für die Gerichte, soweit sie den klaren Wortlaut des DBA verändern oder überlagern würden.

Nach der Entscheidung können Verständigungs- oder Konsultationsvereinbarungen zwar als Auslegungshilfe herangezogen werden. Sie dürfen aber keine eigenständigen Besteuerungsrechte begründen oder einschränken, wenn das Abkommen selbst hierfür keine Grundlage bietet. Maßgeblich bleibt das DBA.


Wesentliche Zäsur: Gesetzesänderung ab 2017 (§ 50d Abs. 12 EStG)

Für die Entscheidung war ausschlaggebend, dass die Abfindung im Jahr 2015 zufloss. Seit dem 1. Januar 2017 enthält § 50d Abs. 12 EStG eine spezielle Zuordnungsregel für Abfindungen im Kontext grenzüberschreitender Arbeitsverhältnisse: Eine Abfindung, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, gilt steuerlich als zusätzliches Entgelt für eine frühere Tätigkeit.

Das kann dazu führen, dass Abfindungen ab 2017 (je nach DBA-Regelung) ganz oder anteilig dem Tätigkeitsstaat zugeordnet werden müssen – also dem Staat, in dem die frühere Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde. Gleichzeitig gilt: Enthält das einschlägige DBA eine abweichende Regelung, kann diese vorrangig sein. Welche Rechtsfolge im Einzelfall eintritt, hängt daher stark vom konkreten DBA und den tatsächlichen Arbeitszeiträumen im In- und Ausland ab.


Praktische Bedeutung: Kein „Freibrief“, sondern zeitliche Einordnung

Das BFH-Urteil ist kein genereller Maßstab für alle aktuellen Abfindungsfälle mit Auslandsbezug. Es beschreibt vor allem die Rechtslage für Zuflüsse vor 2017: Abfindungen galten abkommensrechtlich regelmäßig nicht als Vergütung für eine konkret im Ausland ausgeübte Tätigkeit und waren daher grundsätzlich im Wohnsitzstaat zu versteuern.

Für Abfindungen ab 2017 ist die Lage durch § 50d Abs. 12 EStG wesentlich stärker an der wirtschaftlichen Zuordnung zur früheren Tätigkeit ausgerichtet. Dadurch kann sich – insbesondere bei längeren Tätigkeitszeiten im Ausland – eine anteilige Besteuerung im Tätigkeitsstaat ergeben.


Hinweis zur Einordnung und zur individuellen Prüfung

Ob Deutschland, der Tätigkeitsstaat oder beide Staaten ein Besteuerungsrecht haben (und ob sowie wie eine Doppelbesteuerung zu vermeiden ist), hängt u. a. ab von:

  • dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen und seinem Wortlaut,
  • dem Zuflusszeitpunkt der Abfindung (vor oder nach dem 01.01.2017),
  • der konkreten Ausgestaltung der Abfindung (z. B. Einmalzahlung, Raten, Vergleich),
  • Zeiträumen der Arbeitsausübung in den beteiligten Staaten sowie
  • der Behandlung durch den ausländischen Fiskus.

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