Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. Juli 2026 (Az. I ZR 200/25) klargestellt, dass die gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsseite im Rahmen einer Online-Kündigung keine Hinweise auf Alternativen zur Kündigung enthalten darf. Die Entscheidung konkretisiert die Anforderungen an die Ausgestaltung des sogenannten Kündigungsbuttons nach § 312k BGB und stärkt die Transparenzvorgaben zugunsten von Verbrauchern.
## Sachverhalt
### Gestaltung der Online-Kündigung
In dem zugrunde liegenden Verfahren bot ein Unternehmen Verbrauchern die Möglichkeit, Dauerschuldverhältnisse über einen Kündigungsbutton auf seiner Internetseite zu beenden. Nach Betätigung des Buttons gelangten Nutzer auf eine Bestätigungsseite.
Auf dieser Seite wurden neben den für die Kündigung erforderlichen Angaben zusätzliche Informationen eingeblendet. Dabei handelte es sich um Hinweise auf Alternativen zur Vertragsbeendigung, etwa um Optionen zur Vertragsanpassung oder Kontaktmöglichkeiten zur weiteren Beratung.
Ein Verbraucherschutzverband beanstandete diese Gestaltung als Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Online-Kündigung und nahm das Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch.
## Rechtlicher Rahmen
### Anforderungen des § 312k BGB
Nach § 312k BGB sind Unternehmer, die Verbrauchern den Abschluss von entgeltlichen Dauerschuldverhältnissen über eine Webseite ermöglichen, verpflichtet, eine Kündigungsschaltfläche bereitzustellen. Diese muss klar und verständlich mit nichts anderem als den Worten „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Nach Betätigung der Kündigungsschaltfläche ist der Verbraucher unmittelbar auf eine Bestätigungsseite zu führen. Dort sind lediglich bestimmte Angaben vorzusehen, insbesondere zur Identifizierung des Vertrags sowie zur Bestätigung der Kündigungserklärung. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, eine einfache und ungehinderte Beendigung von online abgeschlossenen Verträgen sicherzustellen.
## Entscheidung des Bundesgerichtshofs
### Keine zusätzlichen Inhalte auf der Bestätigungsseite
Der Bundesgerichtshof gab dem klagenden Verbraucherschutzverband teilweise Recht. Nach Auffassung des Gerichts darf die Bestätigungsseite ausschließlich solche Elemente enthalten, die für die Abgabe und Bestätigung der Kündigungserklärung erforderlich sind.
Informationen zu möglichen Kündigungsalternativen, Vertragsänderungen oder sonstigen Optionen, die vom eigentlichen Kündigungsvorgang ablenken können, sind auf dieser Seite unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn sie lediglich als Hinweis oder Serviceangebot ausgestaltet sind.
Der Gesetzgeber habe mit § 312k BGB bewusst eine klare, strukturierte und verbraucherfreundliche Ausgestaltung des Kündigungsprozesses vorgegeben. Die Bestätigungsseite diene allein der Abwicklung der Kündigung und dürfe nicht dazu genutzt werden, Verbraucher von der Ausübung ihres Kündigungsrechts abzuhalten oder sie hiervon abzulenken.
### Schutzzweck der Norm
Nach den Ausführungen des Gerichts soll der Kündigungsprozess frei von zusätzlichen Hürden oder Beeinflussungen sein. Die Einbindung weiterer Inhalte auf der Bestätigungsseite könne geeignet sein, den Kündigungsvorgang zu erschweren oder zu verzögern. Damit würde der gesetzgeberische Zweck, eine unkomplizierte und transparente Vertragsbeendigung zu gewährleisten, unterlaufen.
Der Bundesgerichtshof stellte insoweit klar, dass es nicht darauf ankommt, ob die zusätzlichen Informationen objektiv als vorteilhaft für Verbraucher angesehen werden könnten. Entscheidend sei vielmehr, dass die Bestätigungsseite funktional auf die Abgabe der Kündigungserklärung beschränkt bleibt.
## Bedeutung für die Praxis
### Strikte Trennung von Kündigung und Kundenrückgewinnung
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Maßnahmen zur Kundenrückgewinnung oder Hinweise auf Alternativangebote räumlich und funktional strikt vom eigentlichen Kündigungsprozess zu trennen sind. Unternehmen dürfen die gesetzlich vorgesehene Bestätigungsseite nicht mit zusätzlichen Inhalten anreichern, die über die zwingend erforderlichen Angaben hinausgehen.
Bereits die Aufnahme von Informationen, die den Verbraucher auf andere Gestaltungsmöglichkeiten seines Vertragsverhältnisses aufmerksam machen, kann nach der Rechtsprechung einen Verstoß gegen § 312k BGB begründen.
### Wettbewerbsrechtliche Konsequenzen
Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben können wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach sich ziehen. Anspruchsberechtigt sind insbesondere qualifizierte Einrichtungen im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes. Unternehmen, die Online-Kündigungsprozesse anbieten, sind daher gehalten, die technische und inhaltliche Ausgestaltung der entsprechenden Webseiten sorgfältig zu prüfen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs schafft insoweit Rechtssicherheit hinsichtlich der Reichweite der gesetzlichen Beschränkungen.
## Einordnung
Mit dem Urteil konkretisiert der Bundesgerichtshof die Anforderungen an eine verbraucherfreundliche Gestaltung digitaler Kündigungsprozesse. Die Bestätigungsseite ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung strikt auf die Durchführung der Kündigung beschränkt und darf keine darüberhinausgehenden Informationen enthalten.
Für Unternehmen, die digitale Vertragsabschlüsse und -kündigungen anbieten, ergeben sich daraus klare Vorgaben für die technische Umsetzung und inhaltliche Gestaltung ihrer Online-Angebote. Bei Fragen zur rechtssicheren Ausgestaltung von Kündigungsprozessen und digitalen Geschäftsmodellen bietet MTR Legal weiterführende Unterstützung im Rahmen der Rechtsberatung im IT-Recht.