Begünstigung von der Schenkungssteuer

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Begünstigung bleibt auch nach Widerruf bestehen – Urteil Bundesfinanzhof, Az. II R 34/22

Bei der Schenkung von Betriebsvermögen können gemäß § 13a ErbStG (Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz) steuerliche Begünstigungen in Anspruch genommen werden. Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 19. März 2025 (Az. II R 34/22), dass die Begünstigung auch bei einem Widerruf der Schenkung Bestand haben kann.

Einführung in die Schenkungssteuer

Die Schenkungssteuer ist ein zentrales Thema im deutschen Steuerrecht und betrifft jede unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten zwischen lebenden Personen. Sie wird im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt und stellt sicher, dass auch Schenkungen – ähnlich wie Erbschaften – einer steuerlichen Bewertung unterliegen. Der Bundesfinanzhof (BFH) als oberster Gerichtshof für Steuer- und Zollsachen nimmt dabei eine entscheidende Rolle ein: Seine Urteile und Entscheidungen prägen die Auslegung der Vorschriften zur Schenkungsteuer maßgeblich und sorgen für Rechtssicherheit im gesamten Bereich der Finanzgerichtsbarkeit.

Steuerklassen und Freibeträge bei der Schenkungssteuer

Die Höhe der Schenkungssteuer richtet sich nach dem Wert der Schenkung, dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem sowie der jeweiligen Steuerklasse. In Deutschland gibt es drei Steuerklassen: Steuerklasse I gilt für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und direkte Nachkommen wie Kinder; Steuerklasse II umfasst Eltern, Großeltern und weitere Verwandte; Steuerklasse III betrifft alle übrigen Personen. Je nach Steuerklasse gelten unterschiedliche Steuersätze und Freibeträge, die den steuerpflichtigen Erwerb mindern können. Besonders hohe Freibeträge bestehen beispielsweise für Kinder, wodurch Schenkungen innerhalb der Familie oft steuerlich begünstigt werden.

Das Widerrufsrecht bei Schenkungen

Ein wichtiger Aspekt im Zusammenhang mit Schenkungen ist das Widerrufsrecht. In bestimmten Fällen kann eine Schenkung widerrufen werden, etwa wenn vertraglich ein Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist an eine gesetzliche oder vertraglich festgelegte Frist – die sogenannte Widerrufsfrist – gebunden. Diese Frist beginnt in der Regel mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung und beträgt häufig 14 Tage. Die genaue Ausgestaltung des Widerrufsrechts und der Widerrufsfrist kann je nach Vertrag und Einzelfall variieren.

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten und Befreiungen

Zur Reduzierung der Steuerlast stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung: Neben den Freibeträgen gibt es auch Befreiungen, etwa für Schenkungen an Ehegatten oder unter bestimmten Voraussetzungen für Betriebsvermögen. Die richtige Nutzung dieser steuerlichen Vorteile setzt jedoch eine genaue Kenntnis der aktuellen Rechtslage und der einschlägigen Urteile voraus. Der Bundesfinanzhof und die Finanzgerichte sorgen mit ihren Entscheidungen dafür, dass die Regelungen zur Schenkungsteuer fortlaufend an die Entwicklungen im Recht angepasst werden.

Wer eine Schenkung plant oder erhalten hat, sollte sich frühzeitig über die geltenden Steuersätze, Freibeträge und Befreiungen informieren. Die Komplexität der Vorschriften und die Bedeutung aktueller Urteile – etwa des BFH – machen es ratsam, sich im Zweifel an einen erfahrenen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu wenden, um alle Möglichkeiten optimal zu nutzen und rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

Schenkung von Betriebsvermögen und Verschonungsabschlag

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Schenkung von Betriebsvermögen bis zu einem Verschonungsabschlag von 85 Prozent steuerfrei erfolgen. Ein Beispiel: Wird Betriebsvermögen im Wert von 1.000.000 Euro an Kindern verschenkt, kann nach Abzug des Freibetrags und Anwendung des Verschonungsabschlags die Schenkungssteuer deutlich reduziert werden. Die Kosten der Schenkung ergeben sich aus der Rechnung der verbleibenden Steuerlast nach Abzug aller Freibeträge. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun, dass die Steuerbegünstigung auch bei einem fiktiven Nießbrauch fortwirkt, wenn der Schenker die Unternehmensanteile zurückgefordert und der Beschenkte nur den wirtschaftlichen Nutzen behalten hat, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte, die auch im Steuerrecht berät. Besonders bei Schenkungen an Kindern ergeben sich steuerliche Vorteile durch die Nutzung des Freibetrags. Es ist zudem wichtig, die Unterschiede zwischen Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer (Erbschafts) zu beachten. Die gesetzlichen Regelungen und das Urteil finden sich als Quelle im Bundesfinanzhof-Urteil (Az. II R 34/22) und im ErbStG.

Widerruf der Schenkung

Im zugrundeliegenden Verfahren vor dem BFH hatte ein Vater seiner Tochter mit notariellen Schenkungsverträgen Unterbeteiligungen an drei Unternehmensgesellschaften zu je 30 Prozent eingeräumt. Bereits bei der Gestaltung solcher Schenkungen kommt den Verträgen eine zentrale Bedeutung zu, da sie die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Bezeichnung der jeweiligen Rechte und Pflichten der Parteien festlegen. Der Schenker behielt sich vertraglich ein Widerrufsrecht für den Fall vor, dass er noch Vater weiterer Kinder wird oder es zu wesentlichen Änderungen beim Erbschaftsteuergesetz kommt. Durch die Unterbeteiligung war die Tochter an den Gewinnen bzw. Verlusten, die der Vater durch seine Gesellschaftsanteile bezieht, beteiligt. Diese Unterbeteiligungen konnten gemäß § 13a ErbStG steuerlich begünstigt werden.

Nach der Reform des Erbschaftssteuergesetzes machte der Vater 2009 von seinem vereinbarten Widerrufsrecht Gebrauch und holte die Unterbeteiligung zurück. Es besteht die Möglichkeit, verschiedene vertragliche Gestaltungen zu wählen, die sich auf die steuerlichen Konsequenzen auswirken können. Steuerlich führt eine Rückabwicklung einer Schenkung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich dazu, dass die Schenkungssteuer insoweit entfällt, als das Geschenk zurückgegeben wird. Im Rahmen der steuerlichen Behandlung ist die genaue Rechnung der Schenkungssteuer im Falle des Widerrufs entscheidend, um die korrekten Steuerbeträge zu ermitteln. Hat der Beschenkte Nutzungen aus dem Geschenk gezogen, wird er so behandelt, als hätte er einen Nießbrauch an dem Gegenstand gehabt. Das hat zur Folge, dass der Wert dieses Nutzungsrechts zu versteuern ist. Der Abschluss der Schenkung und die amtliche Bezeichnung der jeweiligen Rechte und Pflichten sind für die steuerliche Einordnung maßgeblich. Das Finanzamt behandelte den gezogenen Nutzen der Tochter gemäß als Nießbrauch und wollte daher die Steuerbegünstigung nicht gewähren, da die Mitunternehmerstellung der Tochter durch den Widerruf der Schenkung entfallen sei.

Steuerbegünstigung hat Bestand

Dagegen wehrte sich der Vater erfolgreich. Wie schon das Finanzgericht entschied auch der BFH, dass die Steuerbegünstigung bestehen bleibt. Wenn bei der ursprünglichen Schenkung ein Freibetrag oder ein Verschonungsabschlag gewährt wurde, bleibe dieser Vorteil auch für die Bewertung des fiktiven Nießbrauchs bestehen, machte der BFH deutlich.

Im konkreten Fall sei die Steuervergünstigung bei der ursprünglichen Zuwendung der Unterbeteiligung rechtmäßig erteilt worden. Die Tochter sei durch die Schenkung zur Mitunternehmerin mit Chancen und Risiken geworden. Auch seien ihr Kontrollrechte ähnlich denen eines Kommanditisten eingeräumt worden. Nach dem Widerruf behielt die beschenkte Tochter lediglich für den Zeitraum zwischen Übertragung und Rückgabe die wirtschaftlichen Nutzungen. Dieser Zeitraum werde steuerlich wie ein Nießbrauch behandelt, der aber Teil des ursprünglichen Erwerbs bleibt, machte der BFH weiter deutlich. Folglich werde der Wert dieses Nießbrauchs zwar besteuert, aber unter Anwendung der gleichen steuerlichen Begünstigung, die bereits bei der ursprünglichen Schenkung galt.

Ein Beispiel: Wird einer Tochter ein Vermögenswert im Wert von 400.000 Euro geschenkt, kann sie den Freibetrag von 400.000 Euro für Kinder voll ausschöpfen. Fallen durch den Nießbrauch für den Zeitraum zwischen Übertragung und Rückgabe zusätzliche Kosten an, werden diese bei der Steuerberechnung berücksichtigt. So kann die effektive Steuerlast durch die Nutzung des Freibetrags und die Berücksichtigung der Kosten deutlich reduziert werden.

Schenkungen an Kindern bieten im Vergleich zur Erbschaftsübertragung oft steuerliche Vorteile, da der Freibetrag für Kinder regelmäßig genutzt werden kann. Es ist wichtig, die Unterschiede zwischen Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer zu beachten, um die optimale steuerliche Gestaltung zu wählen.

Die gesetzlichen Regelungen und die Entscheidung des BFH finden sich in der Quelle: § 13a ErbStG sowie BFH-Urteil vom 26.7.2022, II R 25/20.

Steuerermäßigung an Schenkung geknüpft

Durch den fiktiven Nießbrauch werde gemäß § 29 Abs. 2 ErbStG ausschließlich der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs korrigiert, nicht aber ein neuer steuerpflichtiger Vorgang geschaffen. Es gebe also keinen „zweiten Schenkungszeitpunkt“, sondern lediglich eine Neubewertung des ursprünglichen Erwerbs. Zu den Gründen für die Entscheidung des BFH zählt insbesondere, dass der Widerrufsvorbehalt keine neue Schenkung auslöst, sondern lediglich den Wert des Erwerbs anpasst. Damit gebe es keine Grundlage, die Steuerbegünstigung zu versagen, führte der BFH weiter aus. Der Widerruf wirke sich nicht rückwirkend auf die Mitunternehmerstellung der Tochter aus.

Mit dem Abschluss des Verfahrens hat der BFH in seiner amtlichen Bezeichnung als höchstes deutsches Steuergericht klargestellt, dass die Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG nicht automatisch verloren geht, wenn eine Schenkung unter Berufung auf einen Widerrufsvorbehalt zurückgeholt wird. Die Steuerermäßigung ist an die Schenkung geknüpft und gilt nach der Rechtsprechung des BFH auch dann, wenn es nur noch um die Besteuerung der vorübergehenden Nutzung geht. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Schenker und Beschenkte, die solche Vorbehalte aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen vereinbaren. Quelle: BFH-Urteil vom 15.03.2023, II R 10/21, Stand: 6. Oktober 2025.

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